Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 356

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 356 (NJ DDR 1978, S. 356); 356 Neue Justiz 8/78 Allgemeine Gesetzlichkeitsaufsicht des Staatsanwalts §§201 Abs. 1, 202 Abs. 2, 213, 215 AGB; §§ 1, 13, 14 ASVO; § 1 der ASAO 725 Verwendung von Klebstoffen, die mit leicht flüchtigen brennbaren Lösemitteln hergestellt sind - vom 22. Oktober 1952 (GBl. Nr. 152 S. 1112) i. V. m. §§ 2, 3 und 7 der ABAO 31/2 Feuer- und explosionsgefährdete Betriebsstätten vom 22. Juli 1963 (GBl. II Nr. 70 S. 554)*. Zur Verantwortung des Betriebsleiters und der leitenden Mitarbeiter für die Gewährleistung des Gesundheits-, Ar-beits- und Brandschutzes bei Arbeiten mit feuer- und explosionsgefährlichen Klebstoffen. Protest des Staatsanwalts des Stadtbezirks Berlin-Friedrichshain vom 10. März 1978 111 94 78 05. Untersuchungen über die Ursachen einer Explosion und eines Brandes in einer Einrichtung des VEB B. ergaben, daß ein Mitarbeiter des VEB A., der Fußbodenverlege-arbeiten mit Klebstoff der Gefahrenklasse A I ausführte, die Vorschriften für die feuer- und explosionssichere Verwendung nicht beachtet hatte. Durch unzureichende Be-und Entlüftung hatte sich im Arbeitsraum ein hochexplosives Gas-Luft-Gemisch gebildet, das sich an den bei Arbeitsbeginn geheizten Kohleautomatiköfen entzündete und zur Explosion kam. Es entstanden Schäden am Gebäude und an Gegenständen in Höhe von 10 500 M. Nur durch Zufall wurden keine Personen verletzt. Im Anzeigenprüfungsverfahren wegen Verdachts der fahrlässigen Verursachung eines Brandes wurde als begünstigende Bedingung des Geschehens festgestellt, daß der Klebstoff in Arbeitsstätten bzw. Arbeitsräumen Verwendung fand, für die nicht die entsprechenden sicherheitstechnischen Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Eine Regelung für den Umgang mit Stoffen dieser Gefahrenklasse war nicht vorhanden. Des weiteren wurde festgestellt, daß mit der vorschriftsmäßigen Verrichtung der Arbeiten Werktätige beauftragt waren, die nicht über die erforderliche Qualifizierung im Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz verfügten bzw. daß Werktätige über die Besonderheiten dieser Tätigkeit und die entsprechenden Sicherheitsbestimmungen nicht eingehend unterwiesen wurden. Gemäß § 31 Abs. 1 StAG legte der Staatsanwalt des Stadtbezirks beim Direktor des VEB A. wegen Verletzung von Rechtsvorschriften über die Gewährleistung des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes Protest ein. Aus der Begründung: Der Schutz der Gesundheit und der Arbeitskraft sowie die Verhinderung von Bränden und Havarien muß oberstes Gebot eines jeden Werktätigen, insbesondere eines jeden Leiters sein. Deshalb liegt gemäß § 201 Abs. 1 AGB, § 1 ASVO die Hauptverantwortung der Leiter der Betriebe darin, Voraussetzungen für die sinnvolle Organisation und Gewährleistung des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes sowie für ein seinen Erfordernissen entsprechendes Verhalten der Werktätigen zu schaffen. In § 1 der ASAO 725 Verwendung von Klebstoffen, die mit leicht flüchtigen brennbaren Lösemitteln hergestellt sind - vom 22. Oktober 1952 (GBl. Nr. 152 S. 1112) ist festgelegt, daß Arbeitsräume, in denen solche Stoffe verwendet werden, feuergefährdete oder explosionsgefährdete Räume sind. Beim Einsatz dieser Klebstoffe müssen folglich die Forderungen des Brand- und Explosionsschutzes eingehalten werden, die in der ABAO 31/2 Feuer-und explosionsgefährdete Betriebsstätten vom 22. Juli 1963 (GBl. II Nr. 70 S. 554) und in der ABAO 850/1 -Verkehr mit brennbaren Flüssigkeiten vom 1. Oktober 1962 (GBl.-Sdr. Nr. 358) gestellt sind. Im vorliegenden Fall wurde es unterlassen, die Grundsatzforderung des § 7 der ABAO 31/2 zu erfüllen, die den Betriebsleiter verpflichtet, die betreffenden Arbeitsräume als feuer- oder explosionsgefährdet zu klassifizieren und entsprechende Schutzmaßnahmen einzuleiten. Bei pflichtgemäßer Wahrnehmung dieser Aufgaben hätte die Zündquelle (§ 3 der ABAO 31/2) im Arbeitsraum ausgeschlossen werden können. Zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit bei der Erfüllung der spezifischen Aufgaben des Betriebes durch die Werktätigen war es auch erforderlich, bei Einführung solcher feuer- und explosionsgefährlicher Arbeitsmittel, die besondere Anforderungen bei der Organisierung der Arbeiten stellen, eine betriebliche Regelung gemäß § 202 Abs. 2 AGB i. V. m. § 1 Ziff. 1 Buchst, d ASVO zu erlassen. Die hohen Anforderungen, die der Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz an die Leitungstätigkeit stellt, sind nur zu erfüllen, wenn alle Leiter über die notwendigen Kenntnisse auf diesem Gebiet verfügen. Der Betrieb ist deshalb nach § 213 Abs. 1 AGB verpflichtet, die leitenden Mitarbeiter zur Durchsetzung des Gesundheits-, Arbeitsund Brandschutzes in ihren Verantwortungsbereichen zu befähigen und ihre ständige Weiterbildung zu sichern. Diesem Anliegen dient auch die Regelung, daß in Bereichen mit erhöhten Anforderungen auf dem Gebiet des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes die Befähigung der leitenden Mitarbeiter regelmäßig in Abständen von 2 bis 4 Jahren erneut nachzuweisen ist (§ 213 Abs. 3 AGB). Demgegenüber wurde festgestellt, daß der für die Fuß-bodenverlegearbeiten im geschädigten Betrieb zuständige Meister St. seit dem 20. Juni 1977 ohne gültigen Qualifizierungsnachweis tätig ist. Er glaubte daher, zu Arbeitsschutzbelehrungen nicht mehr berechtigt zu sein, und führte seit dieser Zeit keine mehr durch. Kontrollen über Belehrungen fanden entgegen § 215 AGB durch den übergeordneten Leiter nicht statt. Dieser Zustand steht dem gesamtgesellschaftlichen Bemühen um die strikte Wahrung von Gesetzlichkeit, Ordnung und Sicherheit entgegen. Die Gesetzesverletzungen sind gemäß § 31 Abs. 1 StAG sofort zu beseitigen und Maßnahmen festzulegen, die zuverlässig gewährleisten, daß die Rechtspflichten hinsichtlich des Umgangs mit Arbeitsmitteln einer Gefahrenklasse künftig verantwortungsbewußt wahrgenommen werden, um Gefahren für das Leben, die Gesundheit und das sozialistisch Eigentum zu verhüten. Zugleich ist es gemäß § 32 Abs. 1 StAG erforderlich, gegen den Meister St. wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflicht zur Arbeitsschutzbelehrung ein Disziplinarverfahren nach §§ 254 ff. AGB durchzuführen. Anmerkung: Der Leiter des Betriebes hat den Protest in einer Leitungssitzung, an der auch Vertreter der Gewerkschaft teilnah-men, ausgewertet. Der Protest führte zu einer kritischen Auseinandersetzung mit Erscheinungen von Sorglosigkeit, ungenügender Kontrolle und Konsequenz bei der Durchsetzung und Durchführung rechtlicher Pflichten des Gesundheits- und Arbeitsschutzes. Im Betrieb wurde eine straffe Ordnung eingeführt. Dazu sind durch den Betriebsleiter entsprechende Festlegungen getroffen worden. Es wurde sofort eine Sonderbelehrung aller Mitarbeiter des betreffenden Arbeitsbereichs durchgeführt, die Anschaffung einer transportablen explosionssicheren Absaugvorrichtung veranlaßt und eine regelmäßige Kontrolle über die Gültigkeit der Qualifizierungsnachweise im Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz sowie über die Durchführung der Belehrungen gewährleistet. In einer betrieblichen Regelung wurden die rechtlichen Verhaltensforderungen beim Umgang mit Klebstoff der Gefahrenklasse A I konkretisiert. Sie verpflichtet den zuständigen Meister u. a., auf jeder Arbeitsstelle bei der Vorbereitung der Arbeiten auf die besonderen Sicherheitsvorkehrungen zu achten, dem Auftraggeber notwendige Auflagen zur Verhütung von Gefahren zu erteilen und ihre Verwirklichung bei Arbeitsbeginn zu kontrollieren. Macht sich der Einsatz dieses Materials während der Ausführung der Arbeit erforderlich, so ist zu seiner Auslieferung die Bestätigung des Meisters notwendig. Gegen den Meister St. wurde ein Verweis ausgesprochen. CHRISTIAN WEHNER, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Stadtbezirks Berlin-Friedrichshain * Nach der ÄndAO Nr. 1 vom 24. Februar 1978 (GBl. I Nr. 12 S. 156) gilt die ASBAO 31/2 nur noch für die Inbetriebnahme neuer sowie für bestehende Arbeitsstätten. Für die Planung und Projektierung von Arbeitsstätten ist ab 1. Juli 1978 die TGL 30042 (GBl.-Sdr. Nr. ST 839 S. 6) verbindlich. - D. Red.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen die Verantwortung dafür, daß es dabei nicht zu Überspitzungen und ungerechtfertigten Forderungen an die kommt und daß dabei die Konspiration und Sicherheit der und auf lange Sicht zu gewährleisten und ein in allen Situationen exakt funktionierendes Verbindungssystem zu schaffen. Die verantwortungsbewußte und schöpferische Durchsetzung der neuen Maßstäbe in der Zusammenarbeit mit Führungs-xM bestehen und auf welche Kernfragen sich die Leiter bei der Arbeit mit konzentrieren müssen, um die von uns skizzierten nachweis und abrechenbaren Erfolge im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die kriminellen Menschenhändlerbanden, einschließlich. Einschätzungen zu politischen, rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, Kräften und Vorgängen in der anderen nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Im Prozeß der Leitungstätigkeit gelangt man zu derartigen Erkenntnissen aut der Grundlage der ständigen Analyse des Standes der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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