Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 355

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 355 (NJ DDR 1978, S. 355); Neue Justiz 8/78 355 Entscheidungen über das Absehen von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 25 StGB, endgültige Einstellungen gemäß § 248 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 StPO. Wird im Kassations- und Wiederaufnahmeverfahren der alte Rechtszustand wieder herbeigeführt (d. h. es werden alle bisher ergangenen Entscheidungen in vollem Umfang aufgehoben), dann kann der Geschädigte selbstverständlich den Antrag bis zur Verkündung einer erneuten Entscheidung in erster Instanz zurücknehmen. Eine Rücknahme der Erklärung des öffentlichen Interesses ist im Gegensatz zum Strafantrag nicht möglich, denn eine bei Antragsdelikten unter Erklärung des öffentlichen Interesses erhobene Anklage hat keinen anderen Charakter als eine Anklage bei Offizialdelikten. Allerdings ist gemäß § 193 Abs. 2 StPO die Rücknahme auch einer solchen Anklage durch den Generalstaatsanwalt der DDR gesetzlich zulässig. Zum Verzicht auf die Stellung eines Strafantrags Die Erklärung des Antragsberechtigten bei Straftaten, die gemäß § 2 StGB einen Strafantrag erfordern, auf einen solchen zu verzichten, ist zwar nicht als Rücknahme eines Strafantrags anzusehen; sie hat aber dieselben Konsequenzen (vgl. OG, Urteil vom 16. Mai 1978 5 OSK 2/78 auf S. 364 dieses Heftes). Sofern in einem solchen Fall kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vorliegt und erklärt wird; fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung. In diesem Fall ist ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren gemäß § 141 Abs. 1 Ziff. 3 StPO durch das Untersuchungsorgan bzw. gemäß § 148 Abs; 1 Ziff. 2 StPO durch den Staatsanwalt einzustellen. War ein Ermittlungsverfahren noch nicht eingeleitet, so ist gemäß §96 Abs. 1 StPO von der Einleitung abzusehen. Der Antragsverzicht ist wie die Antragsrücknahme endgültig und rechtswirksam. Das bedeutet, daß nach der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bzw. der erfolgten Einstellung wegen Verzichts des Geschädigten auf eine Antragstellung gemäß §2 StGB ein von diesem gestellter Antrag keine rechtliche Wirkung hat. Ebenso wie ein einmal zurückgenommener Strafantrag nicht erneut gestellt werden kann, schließt ein Verzicht auf einen Strafantrag eine spätere Antragstellung aus. Bei Straftaten, die auf Antrag des Geschädigten zu verfolgen sind, ist dieser gemäß § 93 Abs. 1 StPO über die Notwendigkeit der Antragstellung zu belehren. Eine solche Belehrung ist auch immer dann erforderlich, wenn sich bei einem zunächst als Offizialdelikt verfolgten Vergehen später herausstellt, daß es ein Antragsdelikt ist. Ein vom Geschädigten erklärter Verzicht auf Antragstellung ist zu den Akten zu nehmen. Dr. ROLAND MÜLLER, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR Oberrichter Dr. JOACHIM SCHLEGEL, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts Zur Schadenersatzpflicht der Gaststätten beim Abhandenkommen von Garderobe Die Zivilkammer des Kreisgerichts Wittenberg hatte kürzlich darüber zü befinden, ob ein Bürger gegen die Handelsorganisation Wittenberg einen Schadenersatzanspruch hat, weil sein Mantel in einer Gaststätte abhanden gekommen war. Der Kläger hängte beim Besuch dieser Gaststätte seinen Mantel an der links vom Eingang befindlichen Garderobeablage auf. Beim Verlassen der Gaststätte war der Mantel nicht mehr vorhanden. Der Kläger hatte 300 M Schadenersatz verlangt. Er hatte dazu vorgetragen, die Verklagte habe die ihr obliegenden Pflichten zur Sicherung der Garderobe der Gäste verletzt, weil es ihm nicht möglich gewesen sei, seinen Mantel von seinem Platz aus unter Kontrolle zu halten. Eine andere Garderobeablage habe er nicht gesehen. Die Verklagte hatte beantragt, - die Klage abzuweisen und behauptet, in der Gaststätte seien zwei Garderobe- ablagen vorhanden, die es jedem Gast ermöglichten, seine abgelegte Garderobe zu überschauen. Der Kläger habe die Möglichkeit zum Ablegen der Garderobe im hinteren Teil der Gaststätte nicht genutzt, obwohl er dort gesessen habe. Die Zivilkammer hat der Klage stattgegeben. Sie ging dabei davon aus, daß die Gaststätten nach § 216 ZGB verpflichtet sind, die Garderoheablagen so einzurichten, daß die Bürger ihre Garderobe selbst beaufsichtigen können. Ist dies nicht möglich* haben sie anderweitige sichere Ablagemöglichkeiten zu schaffen. Im Verfahren wurden folgende Feststellungen getroffen: Eine Garderobeablage befindet sich in der Gaststätte links unmittelbar am Ein- und Ausgang. Sie ist jedoch nur von den Besuchern zu sehen, die rechts vom Eingang sitzen. Im linken Teil des Gaststättenraums, in dem auch der Kläger saß, ist dagegen diese Garderobeablage nicht zu sehen. Die außerdem noch vorhandene Garderobeablage ist weder beim Betreten der Gaststätte noch vom Gastraum aus zu sehen. Jeder eintretende Gast erblickt trotz Suchens nach einer anderen Ablagemöglichkeit nur die Ablage am Eingang. Lediglich diejenigen Besucher, die die Toilette aufsuchen müssen, bemerken die weitere Ablage, und zwar auch erst dann, wenn sie eine türähnliche Öffnung durchschritten haben. Unter diesen Umständen hatte die Zivilkammer davon auszugehen, daß der Kläger von seinem Platz aus keine Möglichkeit zur Beobachtung seiner Garderobe hatte. Er konnte sie also nicht selbst beaufsichtigen oder durch einen anderen an seinem Tisch sitzenden Gast beobachten lassen. Da die Gaststätte eine öffentliche Gaststätte ist, war die Verklagte als Rechtsträger verpflichtet, ausreichende Möglichkeiten- zur Ablage der Garderobe der Gäste zu schaffen, und zwar so, daß die Garderobeablage für den Gast überschaubar angebracht wird und der Standort eine Wegnahme durch Unbefugte nicht erleichtert (vgl. BG Erfurt, Beschluß vom 17. Januar 1977 3 BZB 104/76 NJ 1977, Heft 10, S. 314). Da die Gaststätte diesen Anforderungen nicht entspricht, war die Verklagte gemäß § 215 ZGB für die den Gasten evtl, entstehenden Schäden aus dem Abhandenkommen von Garderobe verantwortlich. Sie wurde daher von der Zivilkammer zur Zahlung von Schadenersatz an den Kläger verurteilt. Unter Bezugnahme auf die im Verfahren getroffenen Feststellungen hat das Kreisgericht nach Eintritt der Rechtskraft des erlassenen Urteils am 7. April 1978 gemäß § 2 Abs. 4 ZPO an den Leiter der Verklagten ein Empfehlungsschreiben gerichtet. Es wurde empfohlen, die im Verfahren festgestellten Ursachen und Bedingungen für den Diebstahl des Mantels des Klägers unverzüglich zu beseitigen, und zwar insbesondere dadurch, daß in dieser Gaststätte bessere Möglichkeiten zur Garderobeaufbewahrung geschaffen werden. Weiter wurde empfohlen, in allen Gaststätten der VE Handelsorganisation des Kreises die derzeitigen Garderobeablageifiöglichkeiten zu überprüfen und diese mit den Anforderungen, die das Zivilgesetzbuch stellt, in Einklang zu bringen. Außerdem hat das Kreisgericht gefordert, daß das Empfehlungsschreiben in einer Leitungssitzung ausgewertet wird, notwendige Maßnah-1 men festgelegt werden und das Kreisgericht vom Ergebnis der Leitungssitzung und vom Veranlaßten informiert wird. Bereits sechs Tage später hat der Leiter der VE Handelsorganisation über Maßnahmen berichtet, die auf der Grundlage des Empfehlungsschreibens veranlaßt wurden. Nach seiner Auswertung in einer Leitungssitzung wurde eine Arbeitsgruppe gebildet, der ein Mitarbeiter des Fachbereichs Gaststätten, ein Mitarbeiter des Fachbereichs Rationalisierung/Betriebsorganisation und der Justitiar angehörten Diese Arbeitsgruppe hatte bis zum 30. Mai 1978 alle Gaststätten hinsichtlich der Ausgestaltung der Garderobeablagen zu überprüfen. Diese Überprüfungen wurden ausgewertet und alle notwendigen Veränderungen getroffen, um den rechtlichen Anforderungen an die Gestaltung der Garderobeablagen gerecht werden zu können. Das hat dazu geführt, daß in fünf Gaststätten die Garderobeablagen neu eingerichtet wurden. WOLFGANG BÖHME, Direktor des Kreisgerichts Wittenberg;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 355 (NJ DDR 1978, S. 355) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 355 (NJ DDR 1978, S. 355)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuehungshaft nicht erfüllt. Inhaftierten dürfen nur Beschränkungen auf erlegt werden, die für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten sind durchzusetzen, den spezifischen Erfördernissen Rechnung getragen wird, die sich aus der konzentrierten Unterbringung Verhafteter in einer Untersuchungshaftanstalt ergeben, das Recht auf Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten. Durch eine vorausschauende, vorbeugende, politisch-operative Arbeit ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Untersuchungsarbeit wurde erreicht, daß die Angehörigen der Linie den höheren Anforderungen er die politisch-operative Arbeit zunehmend bewußter gerecht werden. Auf diesen Grundlagen konnten Fortschritte bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren verlangt demzufolge die ständige Entwicklung und Vertiefung solcher politisch-ideologischen Einstellungen und Überzeugungen wie - feste und unerschütterliche Verbundenheit mit der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei den Sozialismus verwirklichen; der Sicherung der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus; dem Schutz der verfassungsmäßigen Grundrechte und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten, übertragenen und in verfassungsrechtliehen und staatsrechtlichen Bestimmungen fixierten Befugnissen als auch aus den dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit auf der Grundlage der vorgenommen. ,Gen. Oberst Voßwinkel, Leiter der Halle Ergebnisse und Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit der Untersuchungsabteilung und mit den. aufsichtsführenden.

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