Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 35

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 35 (NJ DDR 1978, S. 35); Neue Justiz 1/78 35 8. November 1972 (GBl. II S. 814) lediglich nach oben dahin begrenzt, daß 90 Prozent des Neuwerts nicht überschritten werden dürfen. Im übrigen unterliegt seine Festlegung in jedem Einzelfall einer erheblichen Schwankungsbreite des Ermessens. Der Sekretär ist kein Fachmann, der für sich in Anspruch nehmen kann, die unterschiedlichsten Gegenstände stets richtig schätzen zu können. Er kann sich in der Bewertung irren und auch das Interesse potentieller Käufer unterschätzen. Weder der Schuldner noch der Gläubiger dürfen aber aus einer solchen möglichen Fehleinschätzung Nachteile erleiden. Beide haben einen Anspruch darauf, daß durch den Verkauf des Pfandobjekts die Schuldsumme im größtmöglichen zulässigen Umfang beglichen wird. Schließlich ist auch kein Grund dafür ersichtlich, weshalb einer von mehreren Kaufinteressenten die Pfandsache für einen Kaufpreis erhalten soll, der vom Sekretär ursprünglich falsch bemessen oder geschätzt worden war. Der Sekretär kann den von ihm festgelegten Kaufpreis (Schätzwert) bei Beachtung der vorgenannten Preisvorschrift bis zum gerichtlichen Verkauf der Pfandsache jederzeit korrigieren. Die Korrektur kann sowohl in einer Erhöhung als auch in einer Ermäßigung des Kaufpreises bestehen. Dr. K.-H. B. Allgemeine Gesetzlichkeitsaufsicht des Staatsanwalts Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über freiwillige produktive Tätigkeit von Schülern während der Ferien Die freiwillige produktive Tätigkeit von Schülern ab vollendetem 14. Lebensjahr während der Ferien ist eine bewährte Form der Erziehung unserer Jugend zu allseitig entwickelten Persönlichkeiten. Zugleich wird damit dem wachsenden Anliegen der Schüler entsprochen, aktiven Anteil am sozialistischen Aufbau zu nehmen. Die Praxis zeigt, daß die Leiter der Betriebe verantwortungsbewußt ihre sich in diesem Zusammenhang ergebenden Pflichten erfüllen. In einem Betrieb wurden bei der Untersuchung des Arbeitsunfalls einer Schülerin durch den Staatsanwalt jedoch Gesetzesverstöße aufgedeckt, die zur Einlegung eines Protestes beim Direktor führten. Der Betrieb hatte grundlegende Bestimmungen der AO über die freiwillige produktive Tätigkeit von Schülern ab vollendetem 14. Lebensjahr während der Ferien vom 15. Oktober 1973 (GBl. I S. 519) und des Jugendgesetzes vom 28. Januar 1974 (GBl. I S. 45) mißachtet und damit dem Anliegen unserer sozialistischen Jugendpolitik zuwidergehandelt. So verlangt § 2 Abs. 1 der AO eine solche Auswahl und Vorbereitung der Arbeitsplätze, daß die Gesundheit der Schüler geschützt und ihre gesundheitliche und soziale Betreuung gewährleistet ist. § 5 Abs. 1 bis 3 konkretisiert diese spezifischen Erfordernisse im Interesse eines sicheren Gesundheits- und Arbeitsschutzes, indem z. B. vom Leiter des Betriebes verlangt wird, ggf. zusätzliche Instruktionen zu erlassen. Das war in diesem Fall nicht geschehen. Ungenügende Aufsicht und Arbeitseinweisung ließen zu, daß zwei Schülerinnen von sich aus ihre Arbeitsplätze tauschten und damit an Maschinen arbeiteten, mit denen sie nicht vertraut waren. Hierdurch wurde der Unfall begünstigt. Die Ferientätigkeit der Schüler wird von § 3 Abs. 2 der AO auf vier Wochen (20 Arbeitstage) im Jahr davon auf drei Wochen in den Sommerferien und auf eine Woche in den Herbst- oder Winterferien begrenzt. Für die Einhaltung dieser Begrenzung sind die Betriebe verantwortlich. Der Betrieb setzte sich darüber durch Längerbeschäftigung der Schüler hinweg. Er holte auch nicht die gemäß §2 Abs. 3 erforderliche Zustimmung der Schuldirektion zum Arbeitseinsatz ein und nahm dieser damit ihre Kontroll-möglichkeit gemäß § 3 Abs. 2 der AO. Vor Aufnahme der Tätigkeit müssen die Schüler nach § 2 Abs. 4 der AO vom Arzt auf ihre Einsatzfähigkeit untersucht werden. Auch das wurde unterlassen. Schließlich schloß der Betrieb auch nicht vor dem Einsatz den geforderten befristeten Arbeitsvertrag (§ 3 Abs. 1 der AO) ab. Der staatsanwaltschaftliche Protest deckte die verantwortungslose Arbeitsweise des Betriebes auf und forderte neben Schlußfolgerungen zur Gewährleistung der Gesetzlichkeit disziplinarische Maßnahmen gegenüber den Verantwortlichen. Im Ergebnis wurde durch die gründliche Auswertung des Protestes im Betrieb und vor allem vor den Leitungskadern erreicht, daß nunmehr politisch-ideologische Klarheit über Sinn und Zweck der Ferientätigkeit von Schülern und über die gesetzlichen Erfordernisse herrscht. Der Direktor des Betriebes zog für die künftige Arbeit auf diesem Gebiet wesentliche Schlußfolgerungen. Die Verantwortung der leitenden Mitarbeiter für den Gesundheits- und Arbeitsschutz wurde in den Funktionsplänen konkretisiert. Spezielle Arbeitsschutzinstruktionen für den Bereich, in dem der Unfall auftrat, wurden erlassen. Künftig wird die Eignung auszuwählender Arbeitsplätze für Schüler jeweils vorher neu geprüft. Der Kaderleiter wurde disziplinarisch zur Verantwortung gezogen. Die Wirksamkeit der Gesetzlichkeitsaufsicht wurde im konkreten Fall durch weitere Aktivitäten erhöht. Ein Staatsanwalt nutzte die Beratung der Konfliktkommission des Betriebes, in der sich ein Meister wegen Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes in dieser Sache zu verantworten hatte, um im Anschluß daran den 30 Teilnehmern die Grundsätze der Jugendpolitik auf diesem Gebiet zu erläutern. Der Rat des Kreises erhielt Informationen, um seiner Verantwortung, die er gemäß §§ 44, 48 GöV für die Durchführung der staatlichen Aufgaben der Jugendpolitik im Kreis hat, besser nachkommen zu können. Das Amt für Arbeit wurde mit dem Untersuchungsergebnis vertraut gemacht und auf seine Kontrollpflichten nach § 8 Abs. 1 hingewiesen. Eine weitere Information an den Kreisschulrat bewirkte, daß dieser gemeinsam mit dem Kreisstaatsanwalt und der Arbeitsschutzinspektion die Ergebnisse der Unfalluntersuchung mit allen Schuldirektoren auswertete. Die Schulen und die Eltern erhielten zur Vorbereitung und Überwachung der Ferieneinsätze der Schüler Hinweise. Der Kreisschulrat veranlagte eine Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Erfordernisse bei Zustimmung zur Ferientätigkeit an allen Schulen (§ 3 Abs. 2 der AO). Schließlich wurden unter Verantwortung des Kreisvorstandes des FDGB die in dieser Sache festgestellten Gesetzesverletzungen vor Betriebsleitern und BGL-Vorsitzenden durch die Staatsanwaltschaft und die Arbeitsschutzinspektion ausgewertet. ADOLF MÜLLER, Staatsanwalt des Kreises Meiningen PETER WOLF, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Kreises Meiningen;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 35 (NJ DDR 1978, S. 35) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 35 (NJ DDR 1978, S. 35)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und im Bereich der Untersuchungsabteilung. Zu einigen Fragen der Zusnroenarbeit bei der Gewährleistung der Rechtg der Verhafteten auf Besuche oder postalische Verbindungen. Die Zusammenare? zwischen den Abteilungen und abgestimmt werden und es nicht zugelassen werden darf, daß der Beschuldigte die Mitarbeiter gegeneinander ausspielt. Die organisatorischen Voraussetzungen für Sicherheit unckOrdnung in der Untersuchungshaftanstalt und im Bereich der Untersuchungsabteilung. Zu einigen Fragen der Zusnroenarbeit bei der Gewährleistung der Rechtg der Verhafteten auf Besuche oder postalische Verbindungen. Die Zusammenare? zwischen den Abteilungen und abgestimmt werden und es nicht zugelassen werden darf, daß der Beschuldigte die Mitarbeiter gegeneinander ausspielt. Die organisatorischen Voraussetzungen für Sicherheit unckOrdnung in der Untersuchungshaftanstalt und ähnliches zu führen. Der diplomatische Vertreter darf finanzielle und materielle Zuwendungen an den Ver- hafteten im festgelegten Umfang übergeben. Untersagt sind Gespräche Entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der können in der akkreditierte Vertreter anderer Staaten beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der aktiv mit dem Verhafteten in Verbindung treten und dessen Betreuung übernehmen kann. Die Verbindung ist persönlich und postalisch. möglich.

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