Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 35

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 35 (NJ DDR 1978, S. 35); Neue Justiz 1/78 35 8. November 1972 (GBl. II S. 814) lediglich nach oben dahin begrenzt, daß 90 Prozent des Neuwerts nicht überschritten werden dürfen. Im übrigen unterliegt seine Festlegung in jedem Einzelfall einer erheblichen Schwankungsbreite des Ermessens. Der Sekretär ist kein Fachmann, der für sich in Anspruch nehmen kann, die unterschiedlichsten Gegenstände stets richtig schätzen zu können. Er kann sich in der Bewertung irren und auch das Interesse potentieller Käufer unterschätzen. Weder der Schuldner noch der Gläubiger dürfen aber aus einer solchen möglichen Fehleinschätzung Nachteile erleiden. Beide haben einen Anspruch darauf, daß durch den Verkauf des Pfandobjekts die Schuldsumme im größtmöglichen zulässigen Umfang beglichen wird. Schließlich ist auch kein Grund dafür ersichtlich, weshalb einer von mehreren Kaufinteressenten die Pfandsache für einen Kaufpreis erhalten soll, der vom Sekretär ursprünglich falsch bemessen oder geschätzt worden war. Der Sekretär kann den von ihm festgelegten Kaufpreis (Schätzwert) bei Beachtung der vorgenannten Preisvorschrift bis zum gerichtlichen Verkauf der Pfandsache jederzeit korrigieren. Die Korrektur kann sowohl in einer Erhöhung als auch in einer Ermäßigung des Kaufpreises bestehen. Dr. K.-H. B. Allgemeine Gesetzlichkeitsaufsicht des Staatsanwalts Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über freiwillige produktive Tätigkeit von Schülern während der Ferien Die freiwillige produktive Tätigkeit von Schülern ab vollendetem 14. Lebensjahr während der Ferien ist eine bewährte Form der Erziehung unserer Jugend zu allseitig entwickelten Persönlichkeiten. Zugleich wird damit dem wachsenden Anliegen der Schüler entsprochen, aktiven Anteil am sozialistischen Aufbau zu nehmen. Die Praxis zeigt, daß die Leiter der Betriebe verantwortungsbewußt ihre sich in diesem Zusammenhang ergebenden Pflichten erfüllen. In einem Betrieb wurden bei der Untersuchung des Arbeitsunfalls einer Schülerin durch den Staatsanwalt jedoch Gesetzesverstöße aufgedeckt, die zur Einlegung eines Protestes beim Direktor führten. Der Betrieb hatte grundlegende Bestimmungen der AO über die freiwillige produktive Tätigkeit von Schülern ab vollendetem 14. Lebensjahr während der Ferien vom 15. Oktober 1973 (GBl. I S. 519) und des Jugendgesetzes vom 28. Januar 1974 (GBl. I S. 45) mißachtet und damit dem Anliegen unserer sozialistischen Jugendpolitik zuwidergehandelt. So verlangt § 2 Abs. 1 der AO eine solche Auswahl und Vorbereitung der Arbeitsplätze, daß die Gesundheit der Schüler geschützt und ihre gesundheitliche und soziale Betreuung gewährleistet ist. § 5 Abs. 1 bis 3 konkretisiert diese spezifischen Erfordernisse im Interesse eines sicheren Gesundheits- und Arbeitsschutzes, indem z. B. vom Leiter des Betriebes verlangt wird, ggf. zusätzliche Instruktionen zu erlassen. Das war in diesem Fall nicht geschehen. Ungenügende Aufsicht und Arbeitseinweisung ließen zu, daß zwei Schülerinnen von sich aus ihre Arbeitsplätze tauschten und damit an Maschinen arbeiteten, mit denen sie nicht vertraut waren. Hierdurch wurde der Unfall begünstigt. Die Ferientätigkeit der Schüler wird von § 3 Abs. 2 der AO auf vier Wochen (20 Arbeitstage) im Jahr davon auf drei Wochen in den Sommerferien und auf eine Woche in den Herbst- oder Winterferien begrenzt. Für die Einhaltung dieser Begrenzung sind die Betriebe verantwortlich. Der Betrieb setzte sich darüber durch Längerbeschäftigung der Schüler hinweg. Er holte auch nicht die gemäß §2 Abs. 3 erforderliche Zustimmung der Schuldirektion zum Arbeitseinsatz ein und nahm dieser damit ihre Kontroll-möglichkeit gemäß § 3 Abs. 2 der AO. Vor Aufnahme der Tätigkeit müssen die Schüler nach § 2 Abs. 4 der AO vom Arzt auf ihre Einsatzfähigkeit untersucht werden. Auch das wurde unterlassen. Schließlich schloß der Betrieb auch nicht vor dem Einsatz den geforderten befristeten Arbeitsvertrag (§ 3 Abs. 1 der AO) ab. Der staatsanwaltschaftliche Protest deckte die verantwortungslose Arbeitsweise des Betriebes auf und forderte neben Schlußfolgerungen zur Gewährleistung der Gesetzlichkeit disziplinarische Maßnahmen gegenüber den Verantwortlichen. Im Ergebnis wurde durch die gründliche Auswertung des Protestes im Betrieb und vor allem vor den Leitungskadern erreicht, daß nunmehr politisch-ideologische Klarheit über Sinn und Zweck der Ferientätigkeit von Schülern und über die gesetzlichen Erfordernisse herrscht. Der Direktor des Betriebes zog für die künftige Arbeit auf diesem Gebiet wesentliche Schlußfolgerungen. Die Verantwortung der leitenden Mitarbeiter für den Gesundheits- und Arbeitsschutz wurde in den Funktionsplänen konkretisiert. Spezielle Arbeitsschutzinstruktionen für den Bereich, in dem der Unfall auftrat, wurden erlassen. Künftig wird die Eignung auszuwählender Arbeitsplätze für Schüler jeweils vorher neu geprüft. Der Kaderleiter wurde disziplinarisch zur Verantwortung gezogen. Die Wirksamkeit der Gesetzlichkeitsaufsicht wurde im konkreten Fall durch weitere Aktivitäten erhöht. Ein Staatsanwalt nutzte die Beratung der Konfliktkommission des Betriebes, in der sich ein Meister wegen Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes in dieser Sache zu verantworten hatte, um im Anschluß daran den 30 Teilnehmern die Grundsätze der Jugendpolitik auf diesem Gebiet zu erläutern. Der Rat des Kreises erhielt Informationen, um seiner Verantwortung, die er gemäß §§ 44, 48 GöV für die Durchführung der staatlichen Aufgaben der Jugendpolitik im Kreis hat, besser nachkommen zu können. Das Amt für Arbeit wurde mit dem Untersuchungsergebnis vertraut gemacht und auf seine Kontrollpflichten nach § 8 Abs. 1 hingewiesen. Eine weitere Information an den Kreisschulrat bewirkte, daß dieser gemeinsam mit dem Kreisstaatsanwalt und der Arbeitsschutzinspektion die Ergebnisse der Unfalluntersuchung mit allen Schuldirektoren auswertete. Die Schulen und die Eltern erhielten zur Vorbereitung und Überwachung der Ferieneinsätze der Schüler Hinweise. Der Kreisschulrat veranlagte eine Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Erfordernisse bei Zustimmung zur Ferientätigkeit an allen Schulen (§ 3 Abs. 2 der AO). Schließlich wurden unter Verantwortung des Kreisvorstandes des FDGB die in dieser Sache festgestellten Gesetzesverletzungen vor Betriebsleitern und BGL-Vorsitzenden durch die Staatsanwaltschaft und die Arbeitsschutzinspektion ausgewertet. ADOLF MÜLLER, Staatsanwalt des Kreises Meiningen PETER WOLF, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Kreises Meiningen;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 35 (NJ DDR 1978, S. 35) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 35 (NJ DDR 1978, S. 35)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit, der politisch-ideologischen Diversion und der Kontaktpolitk Kontakttätigkeit. Die im Berichtszeitraum in Untersuchungsverfahren festgestellten Aktivitäten zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten Terror Gewaltdelikte Rowdytum und andere Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Spionage Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Staatsgrenze. Von den Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit wurden im Jahre Personen wegen Straftaten gegen die Staatsgrenze der Ermittlungsverfahren eingeleitet zur weiteren Bearbeitung übernommen. Bei diesen Personen handelt es sich um die beabsichtigten, illegal die zu verlassen die sich zur Ausschleusung von Bürgern der in die Tätigkeit von kriminellen Menschenhändlerbanden eingegliedert hatten die bei Angriffen gegen die Staatsgrenze im Innern, der DDR. Der Schwerpunktorientierte Einsatz der ist besonders in folgenden verallgemeinerten Richtungen durchzuführen: Einsatz bei grenzspezifischen Sicherheitsüberprüfungen zu Personen, die unmittelbar zur Sicherung der Staatsgrenze gewinnt weiter an Bedeutung. Daraus resultiert zugleich auch die weitere Erhöhung der Ver antwortung aller Leiter und Mitarbeiter der Grenzgebiet und im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Untersucbüinsführer Ü; zur strikten Einhaltung der Untersuchungshaftvollzugsordnung steht deren politniDlogische Erziehung zu der Erkenntnis, daß sich nur auf söaeise Unter- suchungserfolge erreichen lassen.

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