Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 349

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 349 (NJ DDR 1978, S. 349); Neue Justiz 8/78 349 Zahlungsverpflichtungen Wehrpflichtiger bzw. ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen, die vor Einberufung zum Grundwehrdienst entstanden sind, können für die Dauer des Grundwehrdienstes ganz oder teilweise gestundet werden. Zür Erfüllung dieser Verpflichtungen kann auch ein zinsloser Kredit gewährt werden, wenn mit dem Gläubiger keine entsprechende Vereinbarung getroffen werden kann. Antragsberechtigt für alle o. g. finanziellen Leistungen sind der Wehrpflichtige oder der Unterhaltsberechtigte. Die UnterhaltsVO und die 1. DB regeln detailliert nach der Art der Leistung , wo der Antrag zu stellen ist, wer über ihn entscheidet und wer die Auszahlung vornimmt. Weiterhin "enthalten die VO und die 1. DB Festlegungen über die Beschwerde, die Mitteilungspflicht für eingetretene Veränderungen, die sich auf die Zahlungen auswirken, sowie die Folge unterlassener Mitteilungen und die Verjährungsfrist für Ansprüche. * ■ Zur weiteren Vervollkommnung der Rechtsvorschriften auf kulturellem Gebiet wurde die VO über den Staatlichen Museumsfonds der DDR vom 12. April 1978 (GBl. I Nr. 14 S. 165) erlassen. Mit ihr werden erstmalig die grundsätzlichen Aufgaben aller 635 Museen unseres Landes sowie einheitliche Prinzipien für die Arbeit mit dem Staatlichen Museumsfonds festgelegt. Die VO ergänzt die Bestimmungen des Denkmalpflegegesetzes vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 26 S. 458)2 für den Bereich des beweglichen Kulturgutes, das sich als Volkseigentum in Museen und musealen Einrichtungen befindet. In der VO wird ausdrücklich der Rechtsanspruch der DDR auf diejenigen musealen Objekte und Sammlungen unterstrichen, die ihren ursprünglichen Standort in musealen Einrichtungen auf dem Gebiet der DDR haben und sich infolge von Verlagerungen oder aus anderen Gründen gegenwärtig nicht auf dem Territorium der DDR befinden. Dabei handelt es sich insbesondere um Kulturgut, das im Zusammenhang mit Kriegsereignissen von seinem ursprünglichen Standort weggebracht wurde und den musealen Einrichtungen der DDR widerrechtlich vorenthalten wird. Die VO regelt im einzelnen die Verantwortung und die Aufgaben der Museen bei der Erfassung, Erhaltung und Pflege des Staatlichen Museumsfonds. Sie verpflichtet die Museen, die sorgsame Nutzung und effektive Erschließung sowie die planmäßige Erweiterung der Bestände des Staatlichen Museumsfonds zu gewährleisten. Zur Sicherung des Staatlichen Museumsfonds, insbesondere zum Schutz der Objekte und Sammlungen vor Verlust, Zerstörung oder Beschädigung, sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der Staatliche Museumsfonds ist auf der Grundlage von Sammlungsplänen ständig zu mehren und in seiner Bedeutung und Aussagekraft zu erhöhen. Zur Erhaltung von Zeugnissen der Geschichte der Produktivkräfte sind Betriebe, Kombinate, Genossenschaften und Einrichtungen verpflichtet, zu sichern, daß Belegstücke von Produktionsmitteln, die für die Entwicklung von Wissenschaft, Technik und Produktion richtungweisend oder typisch waren, in den Staatlichen Museumsfonds aufgenommen werden. Der Minister für Kultur erläßt die dazu erforderlichen Regelungen. Für museumswürdiges Kulturgut, das sich nicht in Museen befindet, kann nach dem Denkmalpflegegesetz eine Denkmalerklärung ausgesprochen und mit Auflagen über die Pflege, den Schutz sowie die Nutzung dieser Objekte und Sammlungen verbunden werden. Eigentümer musealer Objekte oder Sammlungen, für die eine Denkmalerklärung vorliegt, sind verpflichtet, diese Gegenstände vor einem beabsichtigten Verkauf dem Institut für Museumswesen zum Kauf anzubieten. Der Verkauf an Dritte ist nur zulässig, wenn das Institut für Museumswesen erklärt, daß auf einen Ankauf verzichtet wird. Die VO enthält selbst keine Ordnungsstrafbestimmungen. Da der Staatliche Museumsfonds aber zu dem vom Denkmalpflegegesetz geschützten Kulturgut gehört, ist bei Verstößen gegen Bestimmungen der VO zu prüfen, ob Ordnungsstrafbestimmungen des Denkmalpflegegesetzes anzuwenden sind. Die AO über den Einsatz von Absolventen der Hochschulen für bildende Kunst (Malerei/Grafib, Plastik) und die weitere umfassende Förderung junger Künstler vom 28. April 1978 (GB1.I Nr. 14 S. 175) verpflichtet die Räte der Bezirke zum Abschluß von Förderungsverträgen mit Absolventen dieser Hochschulen. Die Räte der Bezirke haben in Zusammenarbeit mit anderen örtlichen Staatsorganen die Verbindungen der jungen Künstler zur Praxis zu organisieren und dazu insbesondere Studienaufenthalte in Betrieben, Kombinaten, Genossenschaften und Einrichtungen zu vermitteln. Sie haben ferner in Zusammenarbeit mit den Bezirksvorständen des Verbandes Bildender Künstler der DDR und den Bezirksvorständen des FDGB vielfältige Ausstellungsmöglichkeiten für Absolventen zu sichern. Jedem Absolventen ist im Rahmen des Förderungsvertrags jährlich mindestens einmal Gelegenheit zur öffentlichen Ausstellung seiner Werke zu geben. * Durch den Beschluß des Staatsrates der DDR über die Verlängerung der gegenwärtigen Wahlperiode der Schiedskommissionen vom 1. Juni 1978 (GBl. I Nr. 16 S. 185) wird diese Wahlperiode um ein Jahr verlängert und damit an die in §46 GVG festgelegte Dauer der Wahlperiode für die Direktoren, Richter und Schöffen der Kreisgerichte angeglichen. Mit der AO über die Voraussetzungen und die Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Richter der DDR Disziplinarordnung vom 21. April 1978 (GBl. I Nr. 15 S. 179) wird für die Richter gemäß § 55 Abs. 4 GVG und § 259 AGB die disziplinarische Verantwortlichkeit gesondert geregelt. Die Notwendigkeit für den Erlaß einer besonderen Disziplinarordnung für Richter liegt in der besonderen Verantwortung des Richters, insbesondere der verfassungsmäßig verankerten richterlichen Unabhängigkeit bei der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Wahrung der Rechte der Werktätigen in der Rechtsprechung begründet. Die Disziplinarordnung sieht vor, daß sich ein Richter disziplinarisch zu verantworten hat, wenn er die in § 45 GVG festgelegten Grundpflichten oder die Arbeitsdisziplin gröblichst verletzt oder sich innerhalb oder außerhalb seines Dienstes eines Richters unwürdig verhält. Der Einleitung eines Disziplinarverfahrens geht eine Disziplinar-untersuchung voraus. Die Durchführung des Disziplinarverfahrens erfolgt durch einen Disziplinarausschuß. Besondere Beachtung verdient schließlich die Bekanntmachung über den Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886, revidiert in Paris am 24. Juli 1971, vom 4. April 1978 (GBl. II Nr. 4 S. 37) nebst dem Text der Übereinkunft.3 Der Beitritt zu der Übereinkunft wurde seitens der DDR mit einem Vorbehalt und einer Erklärung verbunden: Die DDR vertritt erstens die Auffassung, daß die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs für die Entscheidung von Streitigkeiten nur dann gegeben ist, wenn alle am Streit beteiligten Parteien dem zustimmen. Zweitens läßt sich die DDR bei der Anwendung der Übereinkunft auf Kolonialgebiete und andere abhängige Territorien von den Festlegungen in der Deklaration der Vereinten Nationen über die Gewährung der Unabhängigkeit an die kolonialen Länder und Völker vom 14. Dezember 1960 leiten. Ausgearbeitet von Dr. SIGHART LÖRLER, Dr. NORBERT KÖNIG und Dr. LIESELOTTE SCHRAMM * 1 2 3 Zu der in dieser Übersicht nicht erwähnten Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der DDR zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im Strafprozeß vom 16. März 1978 (GBl. I Nr. 14 S. 169) vgl. S. Wittenbeck, „Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß“, NJ 1978, Heft 5, S. 197 fl. 1 Vgl. dazu die Gesetzgebungsübersicht in NJ 1975, Heft 3, S. 84. 2 Vgl. dazu die Gesetzgebungsübersicht in NJ 1975, Heft 15, S. 453. 3 Zur Entwicklung der Berner Übereinkunft vgl. M. M. Bogus-lawski, Urheberrecht in den internationalen Beziehungen, Berlin 1977, S. 73 fl. (insb. S. 82 fl.).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 349 (NJ DDR 1978, S. 349) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 349 (NJ DDR 1978, S. 349)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verantwortlich. Dazu haben sie insbesondere zu gewährleisten: die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Aufnahme von Personen in die Untersuchungshaftanstalt zun Zwecke der Besuchsdurchführung mit Verhafteten. der gesamte Personen- und Fahrzeugverkehr am Objekt der Unter-suchungsiiaftanstalt auf Grund der Infrastruktur des Territoriums sind auf der Grundlage konkreter Anforderungsbilder die geeignetsten als Kandidaten auszuwählen. Inoffizieller Mitarbeiter-Kandidat; Werbungsgespräch sprachliche Einflußnahme des operativen Mitarbeiters auf den Kandidaten mit dem Ziel, dessen Bereitschaft zur inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit negative Erfahrungen gesammelt hat, wie durch inkonsequentes Auftreten seines PührungsOffiziers oder die Nichteinhaltung einer gegebenen Zusage zur Unterstützung des.

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