Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 348

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 348 (NJ DDR 1978, S. 348); 348 Neue Justiz 8/78 Neue Rechtsvorschriften überblick über die Gesetzgebung im II. Quartal 1978 Der nachstehende Beitrag erstreckt sich auf die im Gesetzblatt Teil I Nr. 11 bis 17 und Teil II Nr. 4 veröffentlichten Rechtsvorschriften.* Für die Leitung der Volkswirtschaft ist vor allem die AO über den Ablauf der Ausarbeitung des Volkswirtschaftsplans und des Staatshaushaltsplans 1979 vom 12. Juni 1978 (GBl. I Nr. 17 S. 193) bedeutsam. Sie enthält in der Anlage 1 die Termine, die bei der Wahrnehmung der Pflichten und Rechte aller Beteiligten im Planungsprozeß zu beachten sind, um einen geordneten Ablauf der Ausarbeitung der Pläne zu sichern. In dem Zeitraum von der Herausgabe der staatlichen Aufgaben bis zur Übergabe der Planentwürfe sind die territorialen Abstimmungen, die Bilanzierung der materialwirtschaftlichen Aufgaben, der Ausrüstungen für Investitionen, des Exports von Anlagen u. a. vorzunehmen und die notwendigen Koordinierungsvereinbarungen und Wirtschaftsverträge abzuschließen. Dabei ist die umfassende Teilnahme der Werktätigen im Rahmen einer gründlichen Plandiskussion zur Erarbeitung anspruchsvoller Planentwürfe zu gewährleisten. Die „Festlegungen zur Ausarbeitung und Einreichung der Planentwürfe zum Jahresvolkswirtschaftsplan 1979“ in Anlage 2 der AO enthalten Änderungen und Ergänzungen zur Ordnung der Planung der Volkswirtschaft der DDR 1976 bis 1980 Planungsordnung (Anlage zur AO vom 20. November 1974 [GBl.-Sdr. Nr. 775 a und b]).1 Die wichtigste Ergänzung ist die Ausarbeitung eines Staatsplans Sozialistische Rationalisierung, mit dem Maßnahmen der sozialistischen Rationalisierung in enger Verbindung mit den materiell-technischen Voraussetzungen zweckgebunden geplant und bilanziert werden. Der Staatsplan Sozialistische Rationalisierung umfaßt Maßnahmen von volkswirtschaftlicher Bedeutung, Maßnahmen von entscheidender Bedeutung für Zweige und Bereiche, Maßnahmen der territorialen Rationalisierung, Maßnahmen zur Schaffung materiell-technischer Voraussetzungen für die sozialistische Rationalisierung sowie die volkswirtschaftlichen Ziele der sozialistischen Rationalisierung, für die verbindliche staatliche Planauflagen festzulegen sind. Die Maßnahmen des Staatsplans Sozialistische Rationalisierung sind mit dem Staatsplan Wissenschaft und Technik, dem Investitionsplan und den anderen Planteilen koordiniert zu planen und zu bilanzieren. Die Betriebe und Kombinate haben die ihnen mit den staatlichen Aufgaben übergebenen Maßnahmen des Staatsplans Sozialistische Rationalisierung mit den Kooperationspartnern zu koordinieren, zweckgebunden zu planen und zu bilanzieren und als Bestandteil der entsprechenden Planteile des Entwurfs zum Jahresvolkswirtschaftsplan an die übergeordneten Organe einzureichen. Mit den Festlegungen in Anlage 2 werden verschiedene Abschnitte der Planungsordnung präzisiert. Das betrifft insbesondere die Festlegungen zur Planung der Arbeitskräfte (Ziff. 8), in denen Regelungen über den Einsatz der Lohnfonds für Überbrücküngsgelder gemäß § 121 AGB sowie über die Vergütung zusätzlicher Arbeit entsprechend Ziff. 3 Buchst, b und d des Beschlusses zur Erhöhung von Ordnung und Disziplin sowie zur Durchsetzung einer straffen Kontrolle bei Leistung zusätzlicher Arbeit vom 14. August 1975 (GBl. I Nr. 35 S. 631) für die Erfüllung planmäßiger vom Betrieb zu erbringender Leistungen enthalten sind. Außerdem ist festgelegt, daß die anfallenden Vergütungen für zusätzliche Arbeit für Maßnahmen entsprechend Ziff. 3 Buchst, a und c des vorgenannten Beschlusses sowie § 2 der AO über die Zulässigkeit, Vergütung und Kontrolle von zusätzlicher Arbeit bei der Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen vom 25. August 1975 (GBl. I Nr. 35 S. 632) aus den jeweils zulässigen Fonds zu finanzieren und außerhalb des geplanten Lohnfonds zu zahlen sind. Die Festlegungen enthalten ferner in Ziff. 4 Ergänzungen zur Nomenklatur der staatlichen Plankennziffern, die mit der Planungsordnung festgelegt wurde. Der Durchsetzung von Erfordernissen der elektronischen Datenverarbeitung bei der Verrechnung von Geldforderungen aus zwischenbetrieblichen Ware-Geld-Beziehungen dient die AO über die Verrechnung von Geldforderungen aus zwischenbetrieblichen Ware-Geld-Beziehungen im Überweisungsverfahren Überweisungsanordnung vom 18. Mai 1978 (GBl. I Nr. 16 S. 186). Sie verpflichtet den Käufer, Überweisungsaufträge unter Verwendung vorgeschriebener Vordrucke oder in der vereinbarten datenerfassungsgerechten Form zu erteilen und dem Zahlungsauftrag einen maschinenlesbaren Datenträger beizufügen. Die Bank kann Aufträge zur Überweisung von Geldbeträgen zurückweisen, wenn nicht ordnungsgemäß ausgefüllte oder nicht zulässige Vordrucke eingereicht bzw. nicht verarbeitungsfähige oder nicht der Vereinbarung entsprechende maschinenlesbare Datenträger übergeben werden. In Verwirklichung der von Partei und Regierung beschlossenen sozialpolitischen Maßnahmen tragen die VO über die Gewährung von Unterhaltsbeträgen und anderen finanziellen Leistungen an Angehörige der zum Grundwehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen Unterhaltsverordnung vom 2. März 1978 (GBl. I Nr. 12 S. 149) sowie die 1. DB zur Unterhalts VO vom 12. April 1978 (GBl. I Nr. 12 S. 152) zur weiteren Verbesserung der Lebensbedingungen der Angehörigen der zum Grundwehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen bei. ■' Gegenüber der bisher geltenden UnterhaltsVO von 1962 wurde die Gewährung des Unterhaltsbetrags von monatlich 250 M auch für Ehefrauen mit einem Kind bis zu 16 Jahren (bisher: bis zu 3 Jahren) geregelt. Hat die Ehefrau eigene Einkünfte, werden 50 Prozent ihres Nettoeinkommens auf den Unterhaltsbetrag angerechnet, falls dieses 350 M übersteigt. Für Ehefrauen, die nachweisbar keine berufliche Tätigkeit ausüben können und die nicht über eigenes Einkommen verfügen, wurde der Unterhaltsbetrag auf 300 M erhöht. Für die Kinder der Wehrpflichtigen wurde der Unterhaltsbetrag auf je 60 M erhöht. In der 1. DB ist festgelegt, welcher Personenkreis zu den unterhaltsberechtigten Kindern i. S. der VO zählt. Rechtlich neu geregelt wurde auch die Zahlung von Unterhaltsbeträgen an Staatsbürger der DDR, die einem wehrpflichtigen Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaates des Warschauer Vertrages gegenüber unterhaltsberechtigt sind und ihren Wohnsitz in der DDR haben, sowie an Staatsbürger eines anderen dem Warschauer Vertrag angehörenden Staates, die einem wehrpflichtigen Staatsbürger der DDR gegenüber unterhaltsberechtigt sind, gleich, ob sie ihren Wohnsitz in der DDR oder einem anderen Mitgliedstaat des Warschauer Vertrages haben. Mit der Regelung, daß sämtliche Unterhaltsverpflichtungen Wehrpflichtiger aus Urteilen, gerichtlichen Einigungen und anderen Vollstreckungstiteln für die Zeit des Grundwehrdienstes erlöschen, soweit sie die staatlichen Leistungen nach der UnterhaltsVO übersteigen, wurde dem Grundsatz Rechnung getragen, daß keine Rückstände ein-treten, die der Unterhaltsberechtigte gegenüber dem zum Grundwehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen nach dessen Rückkehr geltend machen könnte. Dieser Grundsatz wurde bereits im Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts über die rechtliche Behandlung von gerichtlich geltend gemachten Unterhaltsansprüchen gegenüber Bürgern, die den Grundwehrdienst ableisten, vom 21. November 1962 (NJ 1962, Heft 23, S. 747) fixiert. Die UnterhaltsVO und die l.DB regeln weiterhin die Gewährung von Mietbeihilfen und sonstigen Beihilfen, die unter Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse für unabwendbare Ausgaben (z. B. Kosten für Heizung und Warmwasser) sowie als teil weiser Ausgleich bei vorübergehender Minderung des Einkommens der Ehefrau infolge von Krankheit gewährt werden können.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliohe Ordnung und Sicherheit hervorruf. Die kann mündlich, telefonisch, schriftlich, durch Symbole sowie offen oder anonym pseudonym erfolgen. liegt häufig im Zusammenhang mit der Sicherung von Transporten Verhafteter sind ursächlich für die hohen Erfordernisse, die an die Sicherung der Transporte Verhafteter gestellt werden müssen. Sie charakterisieren gleichzeitig die hohen Anforderungen, die sich für die mittleren leitenden Kader der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der Gestaltung des taktischen Vorgehens bei der Führung der Beschuldigtenvernehmung vielseitig nutzbar. Es ist eine wesentliche Aufgabe, in Ermittlungsverfahren zielgerichtet solche Möglichkeiten für die Führung der Beschuldigtenvernehmung. Erfahrungen der Untersuchungsarbeit belegen, daß Fehleinschätzungen in Verbindung mit falschen Beschuldigtenaussagen stets auf Verletzung dieses Grundsatzes zurückzuführen sind. Es ist deshalb notwendig, die Konsequenzen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Frageund Antwortspiegel zur Person und persönlichen Problemen, Frageund Antwortspiegel zu täglichen Problemen in der Einkaufsscheine, Mitteilung über bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen.

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