Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 345

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 345 (NJ DDR 1978, S. 345); Neue Justiz 8/78 345 Sollen mit der Aus- und Weiterbildung Ziele erreicht werden, mit denen besondere betriebliche Erfordernisse oder individuelle Voraussetzungen verbunden sind, so bedarf es neben der Willensübereinstimmung der Vertragspartner und einer gewissenhaften Vorbereitung des Vertrags durch den Betrieb noch weiterer Ordnungsvorschriften, die vom Betrieb zu erfüllen sind. Nach § 153 Abs. 3 AGB sind für Qualifizierungsmaßnahmen, die zur Arbeitsaufgabe des Werktätigen gehören (§ 149 Abs. 2 AGB), keine Qualifizierungsverträge erforderlich. Ergeben sich bestimmte Qualifizierungsmaßnahmen (z. B. ständige dienstliche Schulungen, besondere Befähigungsnachweise usw.) direkt aus der Arbeitsaufgabe oder aus Rechtsvorschriften, die die Arbeitsaufgabe in bezug auf die Anforderungen an die ständige Bildung oder das ständige Training spezifisch ausgestalten, so ist der Werktätige zur Wahrnehmung derartiger Maßnahmen verpflichtet. Diese arbeitsrechtlichen Pflichten sind Bestandteil der Verwirklichung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsaufgabe und gehören auch ohne zusätzliche Vereinbarung zur sozialistischen Arbeitsdisziplin des Werktätigen. Lehnt er auch nach einer eingehenden Aussprache die Teilnahme an solchen notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen ab,. dann verhält er sich disziplinwidrig und kann mit den Mitteln der disziplinarischen Verantwortlichkeit (§§ 254 ff. AGB) oder durch ein erzieherisches Verfahren vor der Konfliktkommission (§ 255 Abs. 3 AGB, § 24 Abs. 2 KKO) zur Erfüllung seiner Arbeitspflichten angehalten werden. Der Betrieb ist verpflichtet, einen Qualifizierungsvertrag in den vom Gesetz ausdrücklich vorgeschriebenen Fällen (§ 153 Abs. 2 Buchst, a bis c AGB) unverzüglich schriftlich auszufertigen und dem Werktätigen auszuhändigen (§ 154 Abs. 4 AGB). Ein schriftlicher Qualifizierungsvertrag ist z. B. erforderlich, wenn „für die Dauer der Aus- oder Weiterbildung eine Änderung der im Arbeitsvertrag vereinbarten Rechte und Pflichten erfolgen soll“. Hier wird es sich in der Regel um die Änderung der Arbeitsaufgabe während der gesamten Aus- oder Weiterbildung handeln. Denkbar sind solche Fälle, in denen es dem Werktätigen auf Grund besonderer Bedingungen nicht möglich ist, seine Arbeitsaufgabe neben seinen Bildungsverpflichtungen voll zu erfüllen. Mitunter tritt die Frage auf, ob der Betrieb in jedem Fall zum Abschluß eines Qualifizierungsvertrags verpflichtet ist. So ist es z. B. möglich, daß der Betrieb und der Werktätige unterschiedliche Auffassungen über die erforderliche Qualifizierung haben. Es kann Vorkommen, daß nicht jeder Qualifizierungswunsch eines Werktätigen in der betrieblichen Planung berücksichtigt werden kann, z. B. dann, wenn sich mehr Werktätige weiterbilden wollen, als im Betrieb Möglichkeiten vorhanden sind. In einem solchen Fall sind die Werktätigen entweder an anderen Qualifizierungen zu interessieren oder der Beginn der Aus- oder Weiterbildung ist für einen späteren Zeitraum festzulegen. Es ist jedoch auch möglich, daß Werktätige aus den verschiedensten Gründen für die notwendig gewordene Qualifizierung ungeeignet sind oder daß sie sich ungeachtet der Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Betriebes aus persönlichem Interesse in anderer Weise qualifizieren wollen. Hier sollte der Betrieb zusammen mit der zuständigen Gewerkschaftsleitung die Betreffenden davon überzeugen, daß sie die von ihnen erwünschten Bildungsziele nicht erreichen können. Der Betrieb ist nicht zum Abschluß eines Qualifizierungsvertrags verpflichtet, wenn sich der Werktätige aus eigenem Antrieb an einer Bildungseinrichtung beworben hat und dort angenommen worden ist. Der Betrieb muß allerdings auch in einem solchen Fall die gesetzlichen Forderungen erfüllen; er hat z. B. dem Werktätigen Freistellung5 zu gewähren und entsprechende Festlegungen in seinen betrieblichen Regelungen zu beachten. Es ist nicht erforderlich, daß jeder Qualifizierungsvertrag vom Betriebsleiter oder vom Kaderleiter abgeschlossen wird. Es sollte aber in betrieblichen Regelungen am besten in der Arbeitsordnung festgelegt werden, wer zum Abschluß von Qualifizierungsverträgen befugt ist. Diese Befugnis sollte in der Regel demjenigen leitenden Mitarbeiter übertragen werden, der Disziplinarbefugter des Werktätigen ist. Inhalt des Qualifizierungsvertrags § 154 AGB bestimmt, auf welche Bestandteile der Ausoder Weiterbildung sich die Willensübereinstimmung der Vertragspartner erstrecken muß, welche weiteren Vereinbarungen getroffen werden können und welche Bestimmungen über die Freistellung von der Arbeit, über die Höhe der Ausgleichszahlung und über andere arbeitsrechtliche Ansprüche in einem schriftlichen Qualifizierungsvertrag aufzunehmen sind. Von der eindeutigen Bestimmung des Qualifizierungsziels hängen die meisten weiteren Vereinbarungen ab; von ihm werden aber auch Lernhaltung, Einstellung zur Arbeit und zurri Lernen sowie die weitere berufliche Perspektive des Werktätigen beeinflußt. Das Qualifizierungsziel soll auf der Grundlage der betrieblichen Planung konkret fixiert werden. Dabei ist von der gegenwärtig äusgeführten Arbeitsaufgabe, für die bzw. in deren Rahmen sich der Werktätige qualifiziert, oder von der künftig zu übernehmenden Arbeitsaufgabe auszugehen. Das Ziel kann in einem staatlichen Abschluß (z. B. als Meister oder Facharbeiter) oder im Erwerb zusätzlicher Kenntnisse (z. B. durch ein postgraduales Studium) bestehen. In diesem Zusammenhang werden auch Beginn und Ende der Qualifizierung und die Bildungseinrichtung vereinbart, die der Werktätige besucht? wobei Beginn und Ende der meisten Qualifizierungsformen nicht durch die Vertragspartner, sondern durch die Bildungseinrichtung bestimmt werden. Zu den notwendigen Vereinbarungen gehören auch konkrete Maßnahmen, die den Verlauf der Aus- oder Weiterbildung betreffen. Sie werden durch das Qualifizierungsziel sowie durch die jeweilige Art der Bildung bestimmt und sind z. B. von der Einteilung des Unterrichts, dem Umfang des Selbststudiums, dem Verhältnis von theoretischem und praktischem Unterricht abhängig. Die weiteren Vereinbarungen nach § 154 Abs. 2 AGB ergeben sich nicht mit Notwendigkeit aus dem AGB oder anderen Rechtsvorschriften; sie können zusätzlich vereinbart werden. Hier können unterschiedliche individuelle Voraussetzungen (vorhandenes Qualifikationsniveau, familiäre Verpflichtungen, Gesundheitszustand) sowie spezifische betriebliche Bedingungen (Arbeitskräftesituation, Stellung des Werktätigen im Betrieb usw.) berücksichtigt werden. In § 154 Abs. 2 AGB werden als mögliche weitere Vereinbarungen Arbeitszeitverlagerungen, stundenweise Freistellung von der Arbeit (wenn dies zur Durchführung der Qualifizierungsmaßnahmen notwendig und die planmäßige Erfüllung der betrieblichen Aufgaben gewährleistet ist), der Einsatz von Betreuern, die Information und Rechenschaftslegung über die Erfüllung des Qualifizierungsvertrags genannt. Darüber hinaus können z. B. die ideelle und materielle Anerkennung guter Lernergebnisse sowie weitere Maßnahmen vorgesehen werden, die mit betrieblichen Regelungen und dem BKV übereinstimmen. In die schriftlichen Verträge sind die für den Werktätigen zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen aufzunehmen (§ 154 Abs. 3 AGB), damit er seine konkreten Rechtsansprüche kennt. Dabei kann es sich um Bestimmungen über die Freistellung von der Arbeit, die Höhe der Ausgleichszahlungen, besondere Ansprüche werktätiger Frauen mit Kindern, arbeitsrechtlich vorgeschriebene Anerkennungen u. a. m. handeln.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 345 (NJ DDR 1978, S. 345) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 345 (NJ DDR 1978, S. 345)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Wiederergreifung durch eigene Kräfte. Einstellung jeglicher Gefangenenbewegung und Einschluß in Verwahrräume Unterkünfte. Sicherung des Ereignisortes und der Spuren, Feststellung der Fluchtrichtung. Verständigung der des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Plache, Pönitz, Scholz, Kärsten, Kunze Erfordernisse und Wege der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und für das Erwirken der Untersuchungshaft; ihre Bedeutung für die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis. Die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht: ihre effektive Nutzung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit , insbesondere erfolgen, um bei den mit der anfänglichen Zielstellung der ausschließlichen Gefahrenabwehr auf der Grundlage der Befugnisse des Gesetzes eingeleiteten Maßnahmen gleichzeitig Informationen zu erarbeiten, die Aufschluß geben über die von der von anderen und Staaten und von Westberlin ausgehenden Pläne, Zielstellungen und Aktivitäten sowie über die Entwicklung neuer Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden der konkreten Peindhandlungen und anderer politisch-operativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen Inspirierung und Organisierung politischer ünter-grundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten. Die von der Linie Untersuchung im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens ausgerichtet und an den konkreten Haupttätigkeiten und Realisierungsbedingungen der Arbeit des Untersuchungsführers orientiert sein.

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