Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 345

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 345 (NJ DDR 1978, S. 345); Neue Justiz 8/78 345 Sollen mit der Aus- und Weiterbildung Ziele erreicht werden, mit denen besondere betriebliche Erfordernisse oder individuelle Voraussetzungen verbunden sind, so bedarf es neben der Willensübereinstimmung der Vertragspartner und einer gewissenhaften Vorbereitung des Vertrags durch den Betrieb noch weiterer Ordnungsvorschriften, die vom Betrieb zu erfüllen sind. Nach § 153 Abs. 3 AGB sind für Qualifizierungsmaßnahmen, die zur Arbeitsaufgabe des Werktätigen gehören (§ 149 Abs. 2 AGB), keine Qualifizierungsverträge erforderlich. Ergeben sich bestimmte Qualifizierungsmaßnahmen (z. B. ständige dienstliche Schulungen, besondere Befähigungsnachweise usw.) direkt aus der Arbeitsaufgabe oder aus Rechtsvorschriften, die die Arbeitsaufgabe in bezug auf die Anforderungen an die ständige Bildung oder das ständige Training spezifisch ausgestalten, so ist der Werktätige zur Wahrnehmung derartiger Maßnahmen verpflichtet. Diese arbeitsrechtlichen Pflichten sind Bestandteil der Verwirklichung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsaufgabe und gehören auch ohne zusätzliche Vereinbarung zur sozialistischen Arbeitsdisziplin des Werktätigen. Lehnt er auch nach einer eingehenden Aussprache die Teilnahme an solchen notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen ab,. dann verhält er sich disziplinwidrig und kann mit den Mitteln der disziplinarischen Verantwortlichkeit (§§ 254 ff. AGB) oder durch ein erzieherisches Verfahren vor der Konfliktkommission (§ 255 Abs. 3 AGB, § 24 Abs. 2 KKO) zur Erfüllung seiner Arbeitspflichten angehalten werden. Der Betrieb ist verpflichtet, einen Qualifizierungsvertrag in den vom Gesetz ausdrücklich vorgeschriebenen Fällen (§ 153 Abs. 2 Buchst, a bis c AGB) unverzüglich schriftlich auszufertigen und dem Werktätigen auszuhändigen (§ 154 Abs. 4 AGB). Ein schriftlicher Qualifizierungsvertrag ist z. B. erforderlich, wenn „für die Dauer der Aus- oder Weiterbildung eine Änderung der im Arbeitsvertrag vereinbarten Rechte und Pflichten erfolgen soll“. Hier wird es sich in der Regel um die Änderung der Arbeitsaufgabe während der gesamten Aus- oder Weiterbildung handeln. Denkbar sind solche Fälle, in denen es dem Werktätigen auf Grund besonderer Bedingungen nicht möglich ist, seine Arbeitsaufgabe neben seinen Bildungsverpflichtungen voll zu erfüllen. Mitunter tritt die Frage auf, ob der Betrieb in jedem Fall zum Abschluß eines Qualifizierungsvertrags verpflichtet ist. So ist es z. B. möglich, daß der Betrieb und der Werktätige unterschiedliche Auffassungen über die erforderliche Qualifizierung haben. Es kann Vorkommen, daß nicht jeder Qualifizierungswunsch eines Werktätigen in der betrieblichen Planung berücksichtigt werden kann, z. B. dann, wenn sich mehr Werktätige weiterbilden wollen, als im Betrieb Möglichkeiten vorhanden sind. In einem solchen Fall sind die Werktätigen entweder an anderen Qualifizierungen zu interessieren oder der Beginn der Aus- oder Weiterbildung ist für einen späteren Zeitraum festzulegen. Es ist jedoch auch möglich, daß Werktätige aus den verschiedensten Gründen für die notwendig gewordene Qualifizierung ungeeignet sind oder daß sie sich ungeachtet der Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Betriebes aus persönlichem Interesse in anderer Weise qualifizieren wollen. Hier sollte der Betrieb zusammen mit der zuständigen Gewerkschaftsleitung die Betreffenden davon überzeugen, daß sie die von ihnen erwünschten Bildungsziele nicht erreichen können. Der Betrieb ist nicht zum Abschluß eines Qualifizierungsvertrags verpflichtet, wenn sich der Werktätige aus eigenem Antrieb an einer Bildungseinrichtung beworben hat und dort angenommen worden ist. Der Betrieb muß allerdings auch in einem solchen Fall die gesetzlichen Forderungen erfüllen; er hat z. B. dem Werktätigen Freistellung5 zu gewähren und entsprechende Festlegungen in seinen betrieblichen Regelungen zu beachten. Es ist nicht erforderlich, daß jeder Qualifizierungsvertrag vom Betriebsleiter oder vom Kaderleiter abgeschlossen wird. Es sollte aber in betrieblichen Regelungen am besten in der Arbeitsordnung festgelegt werden, wer zum Abschluß von Qualifizierungsverträgen befugt ist. Diese Befugnis sollte in der Regel demjenigen leitenden Mitarbeiter übertragen werden, der Disziplinarbefugter des Werktätigen ist. Inhalt des Qualifizierungsvertrags § 154 AGB bestimmt, auf welche Bestandteile der Ausoder Weiterbildung sich die Willensübereinstimmung der Vertragspartner erstrecken muß, welche weiteren Vereinbarungen getroffen werden können und welche Bestimmungen über die Freistellung von der Arbeit, über die Höhe der Ausgleichszahlung und über andere arbeitsrechtliche Ansprüche in einem schriftlichen Qualifizierungsvertrag aufzunehmen sind. Von der eindeutigen Bestimmung des Qualifizierungsziels hängen die meisten weiteren Vereinbarungen ab; von ihm werden aber auch Lernhaltung, Einstellung zur Arbeit und zurri Lernen sowie die weitere berufliche Perspektive des Werktätigen beeinflußt. Das Qualifizierungsziel soll auf der Grundlage der betrieblichen Planung konkret fixiert werden. Dabei ist von der gegenwärtig äusgeführten Arbeitsaufgabe, für die bzw. in deren Rahmen sich der Werktätige qualifiziert, oder von der künftig zu übernehmenden Arbeitsaufgabe auszugehen. Das Ziel kann in einem staatlichen Abschluß (z. B. als Meister oder Facharbeiter) oder im Erwerb zusätzlicher Kenntnisse (z. B. durch ein postgraduales Studium) bestehen. In diesem Zusammenhang werden auch Beginn und Ende der Qualifizierung und die Bildungseinrichtung vereinbart, die der Werktätige besucht? wobei Beginn und Ende der meisten Qualifizierungsformen nicht durch die Vertragspartner, sondern durch die Bildungseinrichtung bestimmt werden. Zu den notwendigen Vereinbarungen gehören auch konkrete Maßnahmen, die den Verlauf der Aus- oder Weiterbildung betreffen. Sie werden durch das Qualifizierungsziel sowie durch die jeweilige Art der Bildung bestimmt und sind z. B. von der Einteilung des Unterrichts, dem Umfang des Selbststudiums, dem Verhältnis von theoretischem und praktischem Unterricht abhängig. Die weiteren Vereinbarungen nach § 154 Abs. 2 AGB ergeben sich nicht mit Notwendigkeit aus dem AGB oder anderen Rechtsvorschriften; sie können zusätzlich vereinbart werden. Hier können unterschiedliche individuelle Voraussetzungen (vorhandenes Qualifikationsniveau, familiäre Verpflichtungen, Gesundheitszustand) sowie spezifische betriebliche Bedingungen (Arbeitskräftesituation, Stellung des Werktätigen im Betrieb usw.) berücksichtigt werden. In § 154 Abs. 2 AGB werden als mögliche weitere Vereinbarungen Arbeitszeitverlagerungen, stundenweise Freistellung von der Arbeit (wenn dies zur Durchführung der Qualifizierungsmaßnahmen notwendig und die planmäßige Erfüllung der betrieblichen Aufgaben gewährleistet ist), der Einsatz von Betreuern, die Information und Rechenschaftslegung über die Erfüllung des Qualifizierungsvertrags genannt. Darüber hinaus können z. B. die ideelle und materielle Anerkennung guter Lernergebnisse sowie weitere Maßnahmen vorgesehen werden, die mit betrieblichen Regelungen und dem BKV übereinstimmen. In die schriftlichen Verträge sind die für den Werktätigen zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen aufzunehmen (§ 154 Abs. 3 AGB), damit er seine konkreten Rechtsansprüche kennt. Dabei kann es sich um Bestimmungen über die Freistellung von der Arbeit, die Höhe der Ausgleichszahlungen, besondere Ansprüche werktätiger Frauen mit Kindern, arbeitsrechtlich vorgeschriebene Anerkennungen u. a. m. handeln.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 345 (NJ DDR 1978, S. 345) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 345 (NJ DDR 1978, S. 345)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit erfordert einheitliche Maßstäbe in der Anwend ung des sozialistischen Straf- und Strafverfahrensrechts bei der Einleitung, Bearbeitung und dem Abschluß von Ermittlungsverfahren.

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