Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 34

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 34 (NJ DDR 1978, S. 34); 34 Neue Justiz 1/78 soll. Der Charakter des Hausarbeitstags bedingt, daß Männer nur in bestimmten Ausnahmefällen einen Hausarbeitstag gewährt bekommen können, und zwar immer dann, wenn eine soziale Ausnahmesituation vorliegt. Das AGB regelt in § 185 Abs. 4 die beiden Fälle, in denen aus sozialen Gesichtspunkten vollbeschäftigten Männern ein Hausarbeitstag gewährt werden kann: Erstens können vollbeschäftigte alleinstehende Väter mit Kindern bis zu 18 Jahren einen Hausarbeitstag bekommen, wenn es die Betreuung des Blindes bzw. der Kinder erfordert, und zweitens kann vollbeschäftigten Männern bei ärztlich bescheinigter Pflegebedürftigkeit der Ehefrau ein Hausarbeitstag gewährt werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben im Haushalt dies notwendig macht. Die Entscheidung über die Gewährung des Hausarbeitstags aus einem der beiden genannten Gründe trifft der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung. Vollbeschäftigte Männer, bei denen einer der beiden Gründe zutrifft, haben also nicht ohne weiteres Anspruch auf einen Hausarbeitstag; die Gewährung hängt vielmehr in jedem Fall von der Entscheidung des Leiters und der gewerkschaftlichen Zustimmung ab. Es handelt sich also um einen sog. Entscheidungsanspruch. Lehnt ein Leiter die Gewährung eines Hausarbeitstags ab, obwohl nach Ansicht des Werktätigen die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen vorliegen, kann der Werktätige diese Entscheidung gerichtlich überprüfen lassen. Er kann sich also an die Konfliktkommission oder wenn es im Betrieb keine Konfliktkommission gibt an die Kammer für Arbeitsrecht des Kreisgerichts wenden und prüfen lassen, ob die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen zur Gewährung des Hausarbeitstags vorliegen oder nicht. Stellt das Gericht fest, daß die Voraussetzungen gegeben sind, ist der Betriebsleiter an diese Feststellung gebunden und hat dem betreffenden Werktätigen den Hausarbeitstag zu gewähren. Eine Überprüfung der Entscheidung des Betriebsleiters ist übrigens in gleicher Weise möglich, wenn es um die Frage geht, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, die für vollbeschäftigte werktätige Mütter geltenden Bestimmungen über die Dauer der Arbeitszeit und des Erholungsurlaubs auch auf vollbeschäftigte alleinstehende Väter anzuwenden (§ 251 AGB). S. L. Bis zu welchem Stadium des Verfahrens kann die Ausschließung eines Richters gemäß § 73 Abs. 2 ZPO beantragt werden? Nach § 73 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann ein Antrag, mit dem Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Richters oder Schöffen vorgebracht werden, nicht mehr gestellt werden, wenn die Prozeßpartei trotz ihrer Zweifel verhandelt hat. Damit wird folgendem Gesichtspunkt Rechnung getragen: Im Interesse eines guten Zusammenwirkens von Gericht und Prozeßparteien sollen evtl, vorhandene Zweifel möglichst bald geklärt werden. Es wäre nicht richtig, daß eine Prozeßpartei sich trotz Kenntnis der behaupteten Ausschließungsgründe zunächst auf eine Verhandlung einläßt und später in einem ihr prozeßtaktisch günstig erscheinenden Zeitpunkt u. U. gerade vor Abschluß der entscheidungsreifen Sache den Abschluß des Verfahrens verzögert. * Deshalb ist ein Antrag durch das nach § 74 Abs. 2 ZPO zuständige Gericht dann abzuweisen, wenn er nicht in dem Zeitpunkt gestellt wird, in dem es dem Antragsteller möglich war, ohne Störung des Verhandlungsablaufs noch vor eigenen Ausführungen zur Sache den Antrag anzubringen. Unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens von Zweifeln an der Unvoreingenommenheit eines Richters ist ein Ausschließungsantrag ebenso wie die Beschwerde gegen dessen Ablehnung aber spätestens dann unzulässig gewor- den, wenn das Verfahren in der jeweiligen Instanz endgültig und mit allen Nebenentscheidungen (z. B. der Kostenentscheidung nach Klagerücknahme) abgeschlossen ist. Es besteht dann kein berechtigtes Interesse der Prozeßpartei mehr, im Wege der Entscheidung über einen Ausschließungsantrag Erwägungen über die Unvoreingenommenheit eines Richters anzustellen, der mit dem konkreten Verfahren nicht mehr befaßt ist. Dr. K.-H. B. Erhöht eine Jahresendprämie den Gebührenwert einer Ehesache? In Ehesachen bestimmt sich der Gebührenwert nach dem Bruttoeinkommen beider Ehegatten in den letzten vier Monaten vor Einreichung der Klage oder Einlegung der Berufung (§ 172 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO). Es ist deshalb ausgeschlossen, Einkünfte zu berücksichtigen, die in den vorausgegangenen Monaten einmalig erzielt worden sind. Bereits aus diesem Grunde kann eine vor den letzten vier Monaten gezahlte Jahresendprämie nicht anteilig in die Berechnung des Gebührenwerts einbezogen werden. Daß es sich dabei um eine Prämie handelt, auf die der Werktätige unter den in §§ 117, 118 AGB genannten Voraussetzungen einen Anspruch hat und die auch für die Bemessung des Unterhalts für Kinder mit herangezogen wird (vgl. Abschn. III/A/g der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 [GBl. II S. 331; NJ1965 S. 305]), spielt in diesem Zusammenhang keine entscheidende Rolle. Ebenso ist es nicht angebracht, etwa durch Einbeziehung des ganzen Betrags der Jahresendprämie solche Eheverfahren unangemessen zu verteuern, die innerhalb von vier Monaten nach Auszahlung der Prämie eingeleitet werden, weil dies dem Grundsatz der gleichen Behandlung der Bürger vor dem Gesetz widersprechen würde. Eine einheitliche Handhabung des § 172 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO verlangt deshalb, daß zwar die in dem jeweiligen Monatseinkommen enthaltenen Zuschläge für besondere Leistungen, Erschwernisse usw. zu berücksichtigen sind (vgl. OG, Urteil vom 17. Oktober 1972 1 ZzF 21/72 NJ 1973 S. 122); die Jahresendprämie muß dagegen stets außer Ansatz gelassen werden. Dr. K.-H. B. Ist der vom Sekretär im Pfändungsprotokoll angenommene Schätzwert für den gerichtlichen Verkauf gepfändeter Sachen unabänderlich der Höchstpreis, der nicht überschritten werden darf? Der gemäß § 121 Abs. 1 Satz 2 ZPO festzulegende Schätzwert ist die Grundlage für den gerichtlichen Verkauf (§ 122 Abs. 1 Satzl ZPO). Er kann jedoch nicht immer ein zwingender Maßstab für den möglichen Erlös sein. Deshalb kann eine Sache, für die sich kein Kaufinteressent zum Schätzwert findet, zu einem geringeren Preis gerichtlich verkauft werden (§ 122 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Es ist aber auch dejnkbar, daß ein Gegenstand zu dem angenommenen Schätzwert von mehreren Kaufinteressenten erworben würde. Wie dann zu verfahren ist, wird vom Gesetz nicht ausdrücklich bestimmt. Aus dem in § 121 Abs. 1 Satz 1 ZPO enthaltenen Hinweis auf den Schätzwert ist nicht unbedingt zu schließen, daß nur der im Pfändungsprotokoll genannte Betrag erzielt, dieser aber nicht überschritten werden darf. Eine solche enge Auslegung] könnte zu schweren Unbilligkeiten führen. P. W a 11 i s („Die Vollstreckung zivil-, familien- und arbeitsrechtlicher Ansprüche“, NJ 1976 S. 48 ff. [54]) weist zutreffend darauf hin, daß der Schätzwert vom Sekretär nach den gültigen Preisvorschriften zu ermitteln ist. Der Schätzwert hält sich also innerhalb des für Gebrauchtwaren maßgeblichen Zeitwerts. Dieser ist aber gemäß § 5 Abs. 1 der AO über den Handel mit Gebrauchtwaren vom;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 34 (NJ DDR 1978, S. 34) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 34 (NJ DDR 1978, S. 34)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Diskussion weiterer aufgetretener Fragen zu diesem Komplex genutzt werden. Im Mittelpunkt der Diskussion sollte das methodische Vorgehen bei der Inrormations-gewinnung stehen. Zu Fragestellungen und Vorhalten. Auf der Grundlage der Einschätzung der Wirksamkeit der insgesamt und der einzelnen sowie der Übersicht über den Stand und die erreichten Ergebnisse sind rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen über Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin einleiten und durchführen zu können. Darüber hinaus sind entsprechend der politisch-operativen Lage gezielte Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit unter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung zu verallgemeinern. Er hat die notwendigen VorausSetzungen dafür zu schaffen, daß bestimmte in der Arbeitskartei enthaltene Werte ab Halbjahr zentral abgefragt werden können. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung ist der Termin unverzüglich mitzuteilen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X