Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 339

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 339 (NJ DDR 1978, S. 339); Neue Justiz 8/78 zu übernehmen, und zwar insbesondere dann, wenn sie bis zur Hauptverhandlung nicht darauf vorbereitet wurden. Ermittlungsorgane und Gerichte haben es auch noch nicht in genügendem Maße verstanden, verschiedentlich anzutreffende Vorbehalte und fehlerhafte meist überspitzte Auffassungen zur Bürgschaft auszuräumen. Als nachahmenswert hat sich eine vom Kreisgericht Riesa praktizierte Methode bewährt, Leitern von Kollektiven und Redaktionen der Betriebszeitungen ein mit dem FDGB-Kreis-vorstand abgestimmtes Material zu übergeben, in dem in kurzer, verständlicher Form die unterschiedlichen Arten der Mitwirkung Werktätiger am Strafverfahren sowie Anliegen und Inhalt von Bürgschaften erläutert werden. Die Berichterstattungspflicht (§ 33 Abs. 4 Ziff. 6 StGB) wird differenziert und im erforderlichen Umfange angewendet und vielgestaltig verwirklicht.5 Während unmittelbar nach Inkrafttreten des 1. Strafrechtsänderungsgesetzes vorrangig festgelegt wurde, daß der Verurteilte dem Gericht gegenüber zu berichten hat, wird jetzt richtigerweise überwiegend die Berichterstattung vor den Arbeitskollektiven angeordnet. Wichtig ist dabei die Bezugnahme auf konkrete Verpflichtungen und die Unterstützung der Kollektive, damit sie ihrer Verantwortung gerecht werden können. In den ausgewählten Fällen der Berichtspflicht vor dem Gericht ist es allgemein üblich, den Verurteilten zu einer Aussprache zu bestellen. Der konkreten Lage entsprechend werden dazu auch die Erziehungsberechtigten, Vertreter des Arbeitskollektivs und ggf. sachkundige Bürger aus dem Wohnbereich oder andere gesellschaftliche Kräfte (in einigen Fällen auch der Beistand des Jugendlichen) eingeladen und beteiligt. Die Gefahr der formalen Handhabung der Berichtspflicht entsteht allerdings durch die Verpflichtung des Verurteilten zur schriftlichen Berichterstattung, zumal solche Berichte von einigen Kreisgerichten mitunter zu den Akten genommen werden und den Verurteilten keine Mitteilung über die Bewertung gegeben wird. Einige Richter legen eine Berichterstattung des Verurteilten auch dann fest, wenn die Verurteilung auf Bewährung nicht mit weiteren Verpflichtungen nach § 33 Abs. 3 und 4 Ziff. 1 bis 5 StGB ausgestaltet worden ist. Das widerspricht u. E. dem Gesetz. Bedenken bestehen auch gegen die vereinzelt festzustellende Handhabung, im Ergebnis der ersten Berichterstattung bei erkennbar positivem Bewährungsverhalten des Verurteilten die Termine der nachfolgenden Berichterstattung abweichend von dem im Urteilstenor festgelegten Turnus zu bestimmen.6 Die Verpflichtung zur Leistung gemeinnütziger Arbeit in der Freizeit (§33 Abs. 4 Ziff. 4 StGB) wird in geeigneten Fällen ausgesprochen, es bedarf jedoch noch der Untersuchung, ob insoweit schon alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden. In manchen Fällen wird die Dauer dieser Verpflichtung noch ungenügend differenziert festgelegt, sie liegt meist bei sechs oder zehn Tagert.7 Bei der Verwirklichung der unbezahlten gemeinnützigen Freizeitarbeit durch die örtlichen Räte8 hat sich im Bezirk Halle folgende Methode bewährt: Das Gericht übergibt dem Verurteilten ein Schreiben des Rates des Kreises (Amt für Arbeit), das die Aufforderung zur Ableistung der Arbeit, die dazu notwendigen Hinweise und auch die konkreten Termine für die Arbeitseinsätze enthält. Die Rückinformation ist im wesentlichen gesichert, ihre Qualität muß allerdings noch verbessert werden. Notwendig sind vor allem rechtzeitige Hinweise auf Mängel bei der Erfüllung der Verpflichtung, damit die Gerichte umgehend reagieren können. In einigen Fällen ist die Zeitspanne zwischen der Rechtskraft der Entscheidung und der Realisierung der Verpflichtung noch zu groß. Vereinzelt wird die Fredzeitarbeit in den Betrieben geleistet, in denen die Verurteilten arbeiten. Wir halten diese Lösung für diskussionswürdig, zumal sich dadurch eine beschleunigte Ableistung durchsetzen läßt. 339 Kontrolle des Bewährungsprozesses Mit der differenzierten Ausgestaltung der Verurteilung auf Bewährung ist auch eine spürbare Verbesserung der Verwirklichung dieser Strafart eingetreten. Eine zielstrebige Anleitung durch die Bezirksgerichte hat dazu beigetragen, die Einheitlichkeit der Arbeit der Gerichte weiter zu verbessern. Die Gerichte organisieren die gesellschaftserzieherische Einflußnahme und die Kontrolle des Bewährungsprozesses in unterschiedlicher Weise. Die gesellschaftlich wirksamen Aktivitäten müssen zielstrebiger verallgemeinert werden, um noch vorhandene formale, routinemäßige Kontrollme-thoden zu überwinden. Im Bezirk Halle hat sich die Arbeit mit der Kontrollkarte bewährt, die der Verurteilte bei der Verkündung des Urteils erhält. Auf dieser Karte sind alle Auflagen eingetragen.6 Auch mit der Verwendung von Kontroll-bogen oder -plänen bzw. mit detaillierten Verfügungen, aus denen die zu beachtenden Kontrollpunkte ersichtlich sind, werden gute Voraussetzungen für eine straffe Kontrolle der Bewährung geschaffen. Die in der Rundverfügung Nr. 14/75 des Ministers der Justiz über die Arbeitsweise der Gerichte bei der Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen in Strafverfahren vom 27. Mai 1975 festgelegten Informationspflichten -werden realisiert. Es ist weitgehend durchgesetzt, daß bereits unmittelbar nach der Hauptverhandlung oder in einer Verfahrensauswertung die erforderlichen Maßnahmen gemeinsam mit den mitwirkenden gesellschaftlichen Kräften festgelegt werden, so z. B.: die konkrete Gestaltung und Kontrolle des Erzdehungs-prozesses durch das Kollektiv, die Beratung über Art und Weise einer Berichterstattung vor dem Kollektiv, Festlegungen zur Information des Gerichts durch die Betriebsleitung bzw. das Arbeitskollektiv über den Verlauf des Bewährungsprozesses. In vielen Fällen (vor allem bei der Verurteilung Jugendlicher auf Bewährung) werden nach Abschluß des Verfahrens Schreiben an diejenigen Betriebe gerichtet, in denen die Verurteilten arbeiten oder arbeiten werden. Diese Mitteilungen enthalten Hinweise über besondere Entwicklungsprobleme des Verurteilten, die Einfluß auf die Straftat hatten, und konkrete Empfehlungen zur erzieherischen Einflußnahme durch die Betriebsleitung und das Kollektiv. Soweit die Urteile keine Verpflichtungen gemäß § 33 Abs. 3 und 4 StGB enthalten, wird auch erläutert, weshalb im speziellen Fall keine Kontrollmaßnahmen erforderlich sind. In einigen Fällen tragen die Informationen allerdings noch formale Züge. Soweit sie mündlich erteilt worden sind, werden sie manchmal nicht ausreichend aktenkundig gemacht. Dadurch bleibt eine bedeutsame Möglichkeit ungenutzt, die künftigen Kontrollverfügungen abgestimmt auf die vorherigen Absprachen auszugestalten. Die festgesetzten Kontrollfristen müssen den im Urteilstenor bestimmten Terminen Rechnung tragen. Globale Kontrollfristen sollten nicht festgelegt werden, denn sie verleiten dazu, ebenso allgemeine, nicht auf die Verwirklichung konkreter Bewährungsfristen bezogene Einschätzungen zum Bewährungsverhalten anzufordem. Die Gerichte sollten in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob die Information nach einem Berichtsmuster genügt oder ob ein individuell abgefaßtes Schreiben wegen der Vielfalt oder Kompliziertheit der Probleme erforderlich ist. Die Aussprachen mit den gesellschaftlichen Kräften, die Auswertung des Verfahrens und die notwendigen schriftlichen Hinweise an den Betrieb müssen sich sinnvoll ergänzen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es in einigen Betrieben noch keine Erfahrungen bei der Mitwirkung in Strafverfahren und bei der Erziehung Straffälliger gibt. Den mit der Betreuung der Verurteilten be-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 339 (NJ DDR 1978, S. 339) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 339 (NJ DDR 1978, S. 339)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Gewährleistung einer wirksamen Hilfe und Unterstützung gegenüber den operativen Diensteinheiten, die operative Materialien oder Vorgänge gegen Personen bearbeiten, die ein ungesetzliches Verlassen durch Überwinden der Staatsgrenze der zur und zu Westberlin. Dioer Beschluß ist darauf gerichtet, bei gleichzeitiger Erhöhung der Ordnung und Sicherheit im Grenzgebiet bessere Bedingu ngen für die Erfüllung der ihr als poiitG-operat ive Dienst einheit im Staatssicherheit zukomnenden Aufgaben. nvirkiehuna der gewechsenen Verantwortung der Linie ifür die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der ergeben sich höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der sich vertiefenden allgemeinen Krise des Kapitalismus stehende zunehmende Publizierung von Gewalt und Brutalität durch die Massenmedien des Gegners. Durch eine Glorifizierung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und nach Westberlin verhaftet wurden. Im zunehmenden Maße inspiriert jedoch der Gegner feindlich-negative Kräfte im Innern der dazu, ihre gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung und die von der Sowjetunion und den anderen Warschauer Vertragsstaaten ausgehenden Friedensinitiativen in der internationalen Öffentlichkeit zu diskreditieren sowie unter Einschaltung der Einrichtungen und Zentren der politisch-ideologischen Diversion und anderer Zentren. Institutionen. Organisationen und Kräfte, von denen subversive Angriffe gegen die ausgehen, einschließlich entsprechender Konzerne, der kriminellen ?lenschenh;indlerb.a.nden.

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