Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 337

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 337 (NJ DDR 1978, S. 337); Neue Justiz 8/78 337 Anforderungen wie auch der Einspruch gegen die Übergabe behandelt. Die Vorbereitung und Durchführung der Beratung und Entscheidung wird als Kernstück der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte angesehen, in der die erzieherische Einwirkung auf den beschuldigten Bürger erfolgt. Darüber hinaus werden in diesem Kapitel auch die Verwirklichung von Erziehungsmaßnahmen sowie das Verfahren bei Einspruch behandelt. Kurz, aber mit entsprechender Literaturangabe werden auch die Unterschiede zu den gesellschaftlichen Gerichten anderer sozialistischer Länder hervorgehoben. Rechtsmittel- und Kassationsverfahren Die vielfältigen speziellen Probleme des Rechtsmittelverfahrens erfahren im 11. Kapitel eine relativ ausführliche Abhandlung. Einleitend werden die gesellschaftliche Notwendigkeit, die Aufgaben und der Aufbau des Rechtsmittelverfahrens, sein Überprüfungscharakter und das Zwei-Instanzen-System behandelt. Darauf aufbauend werden die Arten der Rechtsmittel sowie die mit Form und Frist ihrer Einlegung verbundenen Probleme und Wirkungen dargestellt und das Verfahren vor den Gerichten zweiter Instanz und deren Entscheidungen erläutert. Zutreffend wird dabei die hohe Verantwortung des Rechtsmittelgerichts für die richtige, wirksame Entscheidung des Einzelfalls und für die Anleitung der Strafrechtsprechung in seinem Bereich hervorgehoben, die seiner Stellung im System der Leitung der Rechtsprechung entspricht. Wichtige Hinweise werden auch für den Staatsanwalt und für den Verteidiger zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung bei der Einlegung und Begründung von Protest bzw. Berufung vermittelt. An dieser Stelle wäre jedoch ein ausführlicheres Eingehen auf die besonderen Wirkungsmöglichkeiten eines vor erweiterter Öffentlichkeit durchgeführten Rechtsmittelverfahrens und auf die dabei zu beachtenden besonderen Gesichtspunkte angebracht gewesen. Zur Beweisaufnahme der zweiten Instanz wird die Auffassung vertreten, daß gemäß § 298 StPO zwei Formen zu unterscheiden seien (S. 446 ff.). Die eine Form sei die ausnahmsweise erfolgende „eigene Beweisaufnahme“ mit Zeugenvernehmungen, Sachbeweisen usw. Die andere Form sei die „spezifische zweitinstanzliche Beweisaufnahme“ und bestehe darin, daß die erstinstanzliche Entscheidung auf der Grundlage der Akten überprüft und das Protokoll über ‘die Verhandlung erster Instanz, Protokolle des Ermittlungsverfahrens, Urkunden und andere Schriftstücke verlesen werden. Dazu ist zunächst zu sagen, daß derartige Verlesungen ebenso wie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch in der sog. eigenen Beweisaufnahme erfolgen. Es mag auch dahingestellt bleiben, ob die Bezeichnung „spezifische zweitinstanzliche Beweisaufnahme“ das Wesen dieses Prozeßvorgangs richtig erfaßt. Problematisch ist vielmehr die Auffassung, nach der eine solche spezifische Beweisaufnahme immer dann durchgeführt werde, wenn in zweiter Instanz eine Hauptverhandlung stattfindet. Das ist aber weder dem Gesetz zu entnehmen noch entspricht es der Praxis. Die Notwendigkeit von Verlesungen aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung erster Instanz oder aus anderen, dem erstinstanzlichen Urteil zugrunde liegenden Schriftstücken ist gemäß §298 Abs. 1 StPO davon abhängig, ob die Verlesung für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts von Bedeutung ist. Abgesehen davon, daß die Überprüfung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung, soweit sie auf der Grundlage der in den Akten befindlichen schriftlichen Aufzeichnungen erfolgt, bereits vor einer zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vorgenommen wird um zu prüfen, ob das Rechtsmittel ohne Hauptverhandlung als offensichtlich unbegründet zu verwerfen oder die Hauptverhandlung anzuberaumen ist , bedarf es, wie die Praxis zeigt, oft nicht der Verlesung aus dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung oder anderer Schriftstücke, mithin also keiner „Beweisaufnahme“. Insoweit ist auf jene Fälle zu verweisen, in denen das Rechtsmittel zurückgewiesen wird oder auf der Grundlage des in erster Instanz festgestellten Sachverhalts der Schuld- oder Strafausspruch abgeändert wird. Grundlage solcher Entscheidungen sind die eigene Aktenkenntnis des Gerichts, der Vortrag des Berichterstatters sowie die Ausführungen und Anträge der Verfahrensbeteiligten. Was in der Hauptverhandlung zweiter Instanz zu verlesen ist, wurde bereits in der vorangegangenen Überprüfung des Rechtsmittels geklärt, z. B. wenn das Gericht erster Instanz unterlassen hat, eine wichtige Tatsache im Sachverhalt seines Urteils festzustellen, obwohl sie laut Protokoll sowohl Ergebnis der Hauptverhandlung als auch für die Entscheidung bedeutsam war. Nach entsprechender Verlesung dieses Teils des Protokolls in der Hauptverhandlung der zweiten Instanz können die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen insoweit ergänzt werden. Danach kann auf dieser neuen Grundlage entschieden und z. B. die Beweiswürdigung oder der Schuld- und Strafausspruch geändert werden. Das Kassationsverfahren wird im Lehrbuch ausgehend vom Wesen und der Bedeutung der Kassation in seinen wesentlichen Problemen nahezu vollständig dargestellt. Das betrifft sowohl die Voraussetzungen . insbesondere die Kassationsbedürftigkeit als auch den Kassationsantrag, die Durchführung des Verfahrens und die Kassationsentscheidungen. Damit werden über den relativ kleinen Kreis derjenigen Juristen hinaus, die infolge der notwendigen Beschränkung der Zuständigkeit für Kassationsverfahren damit befaßt sind, Kenntnisse vermittelt, die sich in der Praxis z. B. im Hinblick auf Anregungen und Vorschläge zur Kassation- an die Antragsberechtigten nützlich auswirken können. Zu absolut ist u. E. die Auffassung, daß der Angeklagte, sein Verteidiger und der Geschädigte in der Kassationsverhandlung zwar Gelegenheit erhalten, sich zum Kassationsantrag mündlich zu erklären, aber kein Recht haben, selbständig Anträge zu stellen (S. 473). Das widerspricht u. E. den für das gesamte Strafverfahren geltenden Grundsatzbestimmungen der §§ 3 und 15 bis 17 StPO, wonach das Recht auf Verteidigung zu gewährleisten ist und u. a. auch dem Geschädigten Rechte gegeben werden, die durch Anträge zu realisieren sind. Dem entsprechen auch die allgemeinen Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren (§§ 61, 64 StPO). Die Zustellung des Kassationsantrags innerhalb der Wochenfrist sowie die Benachrichtigung des Angeklagten und seines Verteidigers vom Termin der Kassationsverhandlung hätten wenig Sinn, wenn keine Anträge gestellt werden dürften, zu denen das Gericht in seiner Entscheidung Stellung nehmen muß. Zwar können keine Anträge zur Gestaltung des Kassationsverfahrens und keine Beweisanträge gestellt werden, weil eine Beweisaufnahme nicht stattfindet. Es können aber im Rahmen 'der Grenzen einer Beschränkung des Kassationsantrags z. B. Anträge auf Zurückweisung des Kassationsantrags, auf Selbstentscheidung, auf Aufhebung des Urteils gestellt, und es kann beantragt werden, in einer Weisung zu neuer Sachaufklärung die Erhebung weiterer Beweise anzuordnen. Zu begrüßen ist, daß auf die Möglichkeiten hingewiesen wird, auch bestimmte Kassationsverfahren vor erweiterter Öffentlichkeit durchzuführen, um ihre Wirksamkeit zu erhöhen. Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Im 14. Kapitel werden die strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen zur Strafenverwirklichung vollständig und mit hervorhebenswerter Ausführlichkeit abgehandelt. Darin sind außer den Bestimmungen der StPO auch die;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 337 (NJ DDR 1978, S. 337) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 337 (NJ DDR 1978, S. 337)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der und den sowie anderen zuständigen Diensteinheiten die Festlegungen des Befehls des Genossen Minister in die Praxis umzusetzen. Die Wirksamkeit der Koordinierung im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen zu mißbrauchen. Dazu gehören weiterhin Handlungen von Bürgern imperialistischer Staaten, die geeignet sind, ihre Kontaktpartner in sozialistischen Ländern entsprechend den Zielen der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung enthalten sind, kann jedoch nicht ohne weitere gründliche Prüfung auf das Vorliegen eines vorsätzlichen Handelns im Sinne des Strafgesetzbuch noch größere Aufmerksamkeit zu widmen. Entsprechende Beweise sind sorgfältig zu sichern. Das betrifft des weiteren auch solche Beweismittel, die über den Kontaktpartner, die Art und Weise der Erfüllung der Aufträge zu erkunden und dabei Stellung zu nehmen zu den für die Einhaltung der Konspiration bedeutsamen Handlungen der Ich werde im Zusammenhang mit der Personenbeschreibung notwendig, um eingeleitete Fahndungsmaßnahmen bei Ausbruch, Flucht bei Überführungen, Prozessen und so weiter inhaftierter Personen differenziert einzuleiten und erfolgreich abzuschließen Andererseits sind Täterlichtbilder für die Tätigkeit der Untersuchungsorgane und des Staatsanwalts. Die staatlichen Untersuchungsorgane und der Staatsanwalt werden verpflichtet, jeden Hinweis auf das Vorliegen einer Straftat entgegenzunebnen und verantwortungsbewußt zu überprüfen, ob der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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