Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 330

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 330 (NJ DDR 1978, S. 330); 330 Neue Justiz 8/78 ist uns als einer der Hebel zur Liquidierung der Weimarer Demokratie gut im Gedächtnis. Die Justiz hat jüngst in Chile wie in Portugal eine entsprechende Funktion erfüllt und spielt heute in der BRD bereits wieder eine gefährliche Rolle. Keine Identität zwischen bürgerlicher Menschenrechtskonzeption und UNO-Menschenrechtskonzeption Wenn die Menschenrechte als Rechte des einzelnen ausgegeben werden, die unabhängig von der nationalen Rechtsordnung bestehen, u. U. als Rechte gegen sie, jedenfalls aber immer als Rechte gegenüber dem Staat, so handelt es sich nicht nur um eine naturrechtliche Theorie ohne praktische Bedeutung. Vielmehr werden daraus unmittelbare politische Folgerungen abgeleitet. Sie laufen darauf hinaus, für die imperialistischen Staaten oder für die UNO ein Interventionsrecht zum Schutz gegen angebliche Menschenrechtsverletzungen in anderen Ländern zu begründen. Dabei wird nicht die Freiheit des Volkes, sondern die Freiheit des Privateigentums zum Kriterium der Menschenrechte gemacht. Um die Internationalisierung dieser Konzeption geht es den imperialistischen Mächten gerade jetzt, nachdem sie die unmittelbare politische Gewalt über ihre ehemaligen Kolonien verloren haben. Sie brauchen sie, um für das internationale Finanzkapital im Innern der heute unabhängigen jungen Nationalstaaten freie Entfaltungsmöglichkeiten zu sichern, das Rohstoff- und Arbeitskräftepotential zu erschließen, Nationalisierungen als Rechtsverletzungen zu diskriminieren und ggf. ein Interventionsrecht zu begründen, wenn die Freiheit des Kapitals durch die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts des Volkes gefährdet wird. Indem Politiker und Ideologen des Imperialismus die bürgerliche Menschenrechtskonzeption als einzig wahre, sich aus den UNO-Dokumenten ergebende, international verbindliche Konzeption bezeichnen, geben sie einen Maßstab vor, den die sozialistischen Länder nur unter Aufgabe des sozialistischen Systems erfüllen könnten, weil dieser Maßstab jedes andere als das kapitalistische System von vornherein als menschenrechtsfeindlich hinstellt und den imperialistischen Ländern damit einen ständigen Vorwand liefert, gegen angebliche Menschenrechtsverletzungen in anderen Ländern einzuschreiten. Aber die UNO ist weder das Missionshaus noch die Disziplinaranstalt der bürgerlichen Ideologie. Sie ist eine Organisation souveräner Staaten mit unterschiedlicher Gesellschaftsordnung, d. h. sie beruht auf der Anerkennung der Tatsache, daß die bürgerliche Menschenrechtskonzeption aufgehört hat, die einzige oder die herrschende Konzeption zu sein. Schon deshalb ist es ausgeschlossen, daß die Menschenrechtskonzeption der UNO mit derjenigen der imperialistischen Mächte identisch sein könnte. Die Menschenrechtsvorstellungen der UNO sind aus dem Kampf gegen den Faschismus erwachsen. Gerade daraus erklärt sich, daß nicht die Gewährleistung des Privateigentums, sondern die Zerschlagung des Kolonialismus und der Kampf gegen den Rassismus von Anfang an im Mittelpunkt standen, daß die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 von der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes vom 9. Dezember 1948 begleitet wurde eines Völkermordes, für den der deutsche Imperialismus das Modell geliefert hatte. Bürgerliche Fehlinterpretationen völkerrechtlicher Dokumente über die Menschenrechte Um dem interventionistischen Aspekt ihrer Menschenrechtskonzeption den Anschein der Rechtmäßigkeit zu geben, bedienen sich bürgerliche Politiker und Ideologen einer systematischen Fehlinterpretation völkerrechtlicher Dokumente über die Menschenrechte. Sie berufen sich auf „völkerrechtliche Menschenrechte“ oder „Menschenrechte des Völkerrechts“, die nicht als Resultat staatlicher Vereinbarungen verstanden werden, sondern als Rechte, die unmittelbar durch das Völkerrecht dem einzelnen gegenüber dem Staat gewährt werden. Insbesondere die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 und neuerdings die Schlußakte der Helsinki-Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa vom 1. August 1975 werden zur Begründung der These von „überstaatlichen Menschenrechten" herangezogen. Es ist jedoch völlig klar, daß es sich bei der Menschenrechtserklärung um eine Resolution der UN-Vollversamm-lung handelt, die den Prozeß der Ausarbeitung entsprechender völkerrechtlich verbindlicher Verpflichtungen, z. B. in Form der beiden Menschenrechtskonventionen vom 16. Dezember 1966, einleitete und die als antifaschistisches Bekenntnis und Leitbild für die weitere Arbeit der UNO und der Staaten in diesem Bereich ihre Bedeutung hatte. Die Deklaration von 1948 wollte und konnte jedoch nicht ein völkerrechtlich verbindliches Dokument oder Rechtsgrundlage für Ansprüche einzelner Personen werden. Wo immer einzelne Personen versucht haben, sich vor Gerichten auf die Deklaration zu berufen, haben die Gerichte in der Regel ein solches Ersuchen abgelehnt. Zu den grundlegenden Mängeln der Deklaration, die die kritische Haltung der sozialistischen Staaten zu ihr bestimmen, gehört gerade, daß sie infolge des Widerstandes imperialistischer Mächte keine konkreten Verpflichtungen für die Staaten enthält und trotz entsprechender Vorschläge der sozialistischen Staaten das Selbstbestimmungsrecht der Völker nicht als grundlegendes Menschenrecht voranstellt. Die Formulierungen über die Zusammenarbeit im humanitären Bereich in der Schlußakte von Helsinki bei der übrigens die imperialistischen Mächte besonderen Wert auf die Feststellung legen, daß sie kein'' völkerrechtlicher Vertrag sei lassen bereits den Gedanken, daß es sich hier um Rechte handeln könnte, die für einzelne Personen statuiert wurden, als absurd erscheinen. Derlei Behauptungen gehören in das zur Zeit strapazierte Arsenal der ideologischen Kriegführung und dienen zur Organisierung subversiver und terroristischer Aktionen. Zur Bedeutung der UN-Menschenrechtskonventionen von 1966 Auch die beiden am 16. Dezember 1966 von den Vereinten Nationen verabschiedeten Menschenrechtskonventionen, die Konvention über zivile und politische Rechte und die Konvention über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, die 1976 ganz wesentlich infolge der Ratifikation durch neun sozialistische Länder in Kraft traten und heute für 45 Staaten (darunter jedoch nicht die USA) gelten, begründen nicht Rechte des einzelnen oder Menschenrechte unabhängig vom Staat. Mit diesen Konventionen verpflichten sich die Mitgliedstaaten vielmehr, im Rahmen ihrer Rechtsordnung und entsprechend ihrem Verfassungssystem bestimmte Rechte zu gewährleisten. Jeweils Art. 2 der beiden Konventionen überläßt es den Mitgliedstaaten, die Art und Weise der Umsetzung sowie die inhaltliche Ausgestaltung der in den Konventionen anerkannten Rechte nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht zu bestimmen. Das ist Ausfluß der gegenseitigen Respektierung der staatlichen Souveränität und entspricht der klassischen Völkerrechtsdoktr.in. Ein solches Verfahren ist gerade im Bereich völkerrechtlicher Vereinbarungen über Menschenrechte sachlich unumgänglich, da die Grundrechte des Bürgers mit der politischen Struktur von Staat und Gesellschaft untrennbar verbunden sind. Ohne ein solches Umsetzungsverfahren gäbe es keine universellen Abkommen zu diesem Gegenstand. Denn natürlich sind der Inhalt und die konkrete Ausgestaltung derartiger;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 330 (NJ DDR 1978, S. 330) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 330 (NJ DDR 1978, S. 330)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame FesojgUüg der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bilden Bürger der und Westberlins sowie Staatenlose mit ständigem Wohnsitz in der und Westberlin. Diese werden auf der Grundlage entsprechender Vereinbarungen zwischen der und der Vereinbarung zwischen der Regierung der und dem Senat von Westberlin über Erleichterungen und Verbesserungen des Reiseund Besucherverkehrs. Protokoll zwischen der Regierung der und der Regierung der über den Transitverkehr von zivilen Personen und Gütern zwischen der und Berlin und den dazugehörigen veröffentlichten und vertraulichen Protokollvermerken für die politisch-operative Arbeit vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung and Bekämpfung der Versuche des Feindes aum Mißbrauch der Kirchen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Grandfragen der Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit zu erfolgen hat, weil die Abwehr dieser konkreten Gefahr Bestandteil der politisch-operativen Aufgabenerfüllung entsprechend der staatsrechtlichen Verantwortlichkeiten Staatssicherheit ist. Die Unumgänglichkeit der Durchführung der Sachverhaltsklärung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit in der Reoel mit der für die politisch-operative Bearbeitung der Sache zuständigen Diensteinheit im Staatssicherheit koordiniert und kombiniert werden muß.

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