Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 33

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 33 (NJ DDR 1978, S. 33); Neue Justiz 1/78 33 ters oder Fahrers zu bejahen, so werden die Leistungen aus der Insassenunfallversieherung unabhängig von anderen Ansprüchen gewährt. Der Umfang des Versicherungsschutzes für jeden Insassen des im Versicherungsvertrag bezeichneten Kraftfahrzeugs richtet sich nach der vereinbarten Höhe. Die Versicherungsleistung aus dieser freiwilligen Versicherung ist bei einem dauernden Körperschaden von mindestens 20 Prozent oder bei Tod durch Unfall zu zahlen, und zwar einmalig. Ansprüche aus der Pflichtversicherung des Fahrzeug- halters oder Fahrers bzw. aus einer freiwilligen Versicherung können nur für solche Insassen geltend gemacht werden, die sich mit Wissen des Fahrzeughalters oder des verfügungsberechtigten Fahrers im Kraftfahrzeug befanden. Wer dagegen ein Kraftfahrzeug unbefugt benutzt oder sich darin unberechtigt aufhält, genießt keinen solchen Versicherungsschutz. REGINA MAUCK, wiss. Mitarbeiterin im Ministerium der Justiz Fragen und Antworten Wann verjähren vor dem Inkrafttreten des AGB entstandene Lohn- und Schadenersatzansprüche der Werktätigen gegen den Betrieb? Das AGB regelt die Verjährung von Ansprüchen der Werktätigen gegen die Betriebe neu. Während bisher eine Verjährungsfrist von zwei Jahren galt (§§ 60, 98 Abs. 4 GBA), wobei das Jahr nicht mitgerechnet wurde, in dem der Anspruch entstanden war, ist jetzt eine Verjährungsfrist von drei Jahren vorgesehen (§§ 128 und 272 AGB). §7 EGAGB ermöglicht, daß Lohn- und Schadenersatzansprüche der Werktätigen gegen den Betrieb, die vor dem Inkrafttreten des AGB entstanden und noch nicht verjährt sind, nunmehr nach §§ 128, 272 AGB verjähren. Der in § 7 EGAGB verwendete Begriff „Lohnanspruch“ muß dabei umfassend im Sinne von Arbeitseinkommen verstanden werden. Es ist nicht beabsichtigt, die neuen Verjährungsregelungen lediglich für den Lohn anzuwenden, für Ansprüche auf Prämien, auf Ausgleichs- und Entschädigungszahlungen usw. jedoch weiterhin die bisherigen Verjährungsregelungen anzuwenden. Für die praktische Handhabung ergibt sich aus § 7 EGAGB, daß alle im Jahre 1975 entstandenen Ansprüche der Werktätigen auf Arbeitseinkommen mit dem 31. Dezember 1977 verjähren. Soweit jedoch vom 1. Januar 1976 an Ansprüche auf Arbeitseinkommen entstanden sind, unterliegen sie der Verjährung gemäß § 128 AGB. Was Schadenersatzansprüche der Werktätigen gegen den Betrieb anbelangt, so tritt mit dem 31. Dezember 1977 die Verjährung für alle die Fälle ein, in denen der Werktätige im Laufe des Jahres 1975 Kenntnis vom Schaden und'vom Ersatzpflichtigen erlangt hat. Soweit diese Kenntnis vom 1. Januar 1976 an erlangt wird, finden die neuen Verjährungsregelungen in .§ 272 AGB Anwendung. Ein Beispiel: Der Lohnansprueh eines Werktätigen ist im Laufe des Monats Januar 1976 entstanden. Die Frist für die Verjährung dieses Anspruchs beginnt damit am 1. Februar 1976 und endet am 31. Januar 1979. Würde dagegen § 60 GBA weiterhin anwendbar sein, wäre der Anspruch bereits mit dem 31. Dezember 1978 verjährt. Soweit Betriebe Lohnrückforderungen gegenüber Werktätigen haben, ist nicht nach § 7 EGAGB zu verfahren. W. R. Welches Recht ist nach Inkrafttreten des AGB bei der Geltendmachung von Ansprüchen des Betriebes auf Lohnrückzahlung anzuwenden? Ausschlaggebend für die Beantwortung dieser Frage ist der Tag der Lohnzahlung an den Werktätigen. Hat der Betrieb bei der Berechnung und Auszahlung des Lohnes eines Werktätigen bis zum 31. Dezember 1977 einen Fehler gemacht, richtet sich der Anspruch des Betriebes auf Lohnrückzahlung gemäß § 2 EGAGB nach den Bestimmungen in § 12 der VO über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung LZVO - vom 21. Dezember 1961 (GBl. II S. 551) i. d. F. der 2. VO vom 27. Juli 1967 (GBl. II S. 511). Wird dagegen auf Arbeitsleistungen im Dezember 1977 beruhender Lohn des Werktätigen erst im Januar 1978 fehlerhaft berechnet bzw. ausgezahlt, ergibt sich der Anspruch des Betriebes auf Lohnrückzahlung aus § 126 AGB. Der Betrieb hat seine Verfahrensweise entsprechend den unterschiedlichen Anforderungen der LZVO bzw. des AGB zu gestalten. Sollte es zum Streitfall vor der Konfliktkommission bzw. dem staatlichen Gericht kommen, wäre im Falle der fehlerhaften Berechnung und Auszahlung des Lohnes bis zum 31. Dezember 1977 auf der Grundlage des § 12 LZVO zu entscheiden, auch wenn die Beratung der Konfliktkommission oder die mündliche Verhandlung des Gerichts erst nach dem 1. Januar 1978 stattfindet, zu einer Zeit also, da § 12 LZVO schon außer Kraft getreten ist (vgl. Ziff. 6 der Bekanntmachung vom 26. September 1977 [GBl. I S. 346]). W. R. Wonach bestimmt sich die Höhe des Schadenersatzes bei fahrlässiger Verursachung des Schadens durch den Werktätigen vor dem 1. Januar 1978? Nach § 8 Abs. 1 EGAGB richtet sich die Höhe des Schadenersatzes bei Fällen fahrlässiger Schadensverursachung durch einen Werktätigen auch dann nach den Bestimmungen des AGB, wenn der Schaden vor dem Inkrafttreten des AGB entstanden ist. Daraus ergibt sich, daß alle neuen Regelungen über die Höhe der materiellen Verantwortlichkeit Werktätiger in Fällen fahrlässiger Schadensverur-sachung zur Anwendung kommen, wenn die Konfliktkommission bzw. das staatliche Gericht nach dem 1. Januar 1978 über den Schadensfall berät, der bis zum 31. Dezember 1977 eingetreten ist. Das hat insbesondere dort Bedeutung, wo bislang in Rahmenkollektivverträgen in Fällen der erweiterten materiellen Verantwortlichkeit eine Schadenersatzpflicht bis zum sechsfachen Betrag des monatlichen Tariflohnes vorgesehen war. Vom 1. Januar 1978 an kann für derartige Fälle gemäß § 262 Abs. 1 AGB nur noch eine Schadenersatzverpflichtung bis zur dreifachen Höhe des Monatstariflohns ausgesprochen werden. W. R. Kann sich der Werktätige zur Überprüfung der Entscheidung an das Gericht wenden, wenn ihm der Betriebsleiter die Gewährung eines Hausarbeitstags gemäß § 185 Abs. 4 AGB ablehnt? Der Hausarbeitstag ist eine historisch entstandene spezielle Vergünstigung für vollbeschäftigte werktätige Frauen, eine Anerkennung ihrer hohen Leistungen in allen Bereichen der Volkswirtschaft, mit der zugleich ihren physischen und psychischen Besonderheiten Rechnung getragen werden;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 33 (NJ DDR 1978, S. 33) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 33 (NJ DDR 1978, S. 33)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit MdI-Publikat ionsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Mdl-Publikationsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit MdI-Publikat ionsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Mdl-Publikationsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Am heutigen Tage wurde gegenüber dem Bürger Name Vorname Geburtsort wohnhaft tätig als Arbeitsstelle auf der Grundlage des des Gesetzes über die Aufgaben und Ugn isse der Deutschen Volkspolizei. dar bestimmt, daß die Angehörigen Staatssicherheit ermächtigt sind-die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Deshalb ergeben sich in bezug auf die Nutzung des Gesetzes zur Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen zwei zu beachtende Gesichtspunkte: Zum einen sind die Mitarbeiter Staatssicherheit auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu konzentrieren, da diese Handlungsmöglichkeiten den größten Raum in der offiziellen Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Forderungen gemäß Satz und gemäß gestellt. Beide Befugnisse können grundsätzlich wie folgt voneinander abgegrenzt werden. Forderungen gemäß Satz sind auf die Durchsetzung rechtlicher Bestimmungen im Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Mdl-Publikationsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Mdl-Publikationsabteilung. Die Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten Mdl-Publikat ionsabteilung.

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