Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 322

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 322 (NJ DDR 1978, S. 322); 322 Neue Justiz 7/78 Exposd für eine Anthologie moderner ungarischer Prosa aus der Zeit von 1944 bis zur Gegenwart erarbeitet Ihm wurde zugleich die Übersetzung und Herausgabe der etwa 300 Seiten umfassenden Anthologie“ einschließlich der Verfassung eines Nachworts in Aussicht gestellt. Den Abschluß eines Herausgebervertrags hat der Verklagte jedoch zunächst von der Vorlage des Exposes abhängig gemacht. Mit dem im Februar 1976 fertiggestellten 4V2seitigen Expose hat der Kläger eine Auswahl aus 25 Büchern der ungarischen Literatur unter kurzer Angabe des jeweiligen Inhalts der ausgewählten 26 Auszüge für eine rund 350 Seiten umfassende Anthologie vorgeschlagen. Der Verklagte hat jedoch von der Herausgabe der Anthologie Abstand genommen und dem Kläger ein Honorar von insgesamt 750 M gezahlt. Mit der Klage hat der Kläger einen weiteren Betrag von 1 250 M gefordert. Das Bezirksgericht hat den Verklagten zur Zahlung von weiteren 750 M verurteilt und die übrige Forderung des Klägers abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt: Da die Prozeßparteien keine Honorarvereinbarung getroffen hätten und die Staatliche Honorarordnung Verlagswesen vom 19. Mai 1971 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Kultur von 1971, Nr. 8, S. 53) keine Vergütungsrichtsätze für Exposeleistungen vorsehe,' sei die Vergütung auf der Grundlage der in der genannten Honorarordnung vorgesehenen Regelung für die Herausgabe von Taschenbüchern festzulegen gewesen. Das sei gerechtfertigt, weil der Kläger mit der Erarbeitung dieses Exposes überwiegend die Vorarbeiten für die Herausgabe der Anthologie geleistet habe. Für die ursprünglich vorgesehene Herausgabe der Anthologie als Taschenbuch wäre nach Ziffer 2.2. der Anlage 1 zu der genannten Honorarordnung unter Beachtung der entsprechenden Leistungskriterien die Zahlung eines Honorars von 400 bis zu 3 000 M zulässig gewesen. Danach sei ein Vergütungsanspruch des Klägers von insgesamt 1 500 M begründet. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, mit. der er erneut ein Honorar von insgesamt 2 000 M beansprucht. Er hat dazu vorgetragen: Das Bezirksgericht habe Leistungskriterien wie Material- und Zeitaufwand, Werk- und Milieustudien sowie literarische und künstlerische Qualität imgenügend berücksichtigt. Am Scheitern des Projekts trage der Kläger keine Schuld. Seine erbrachte Leistung sei mit 1 500 M erheblich untervergütet. Die Berufung ist offensichtlich unbegründet. Aus den Gründen: Mangels einer Vergütungsvereinbarung für das Expose hat das Bezirksgericht seine Entscheidung richtigerweise auf die Staatliche Honorarordnung Verlagswesen vom 19. Mai 1971 gestützt. Der Ableitung des dem Kläger zustehenden Honorars aus Ziff. 2.2. der Anlage 1 dieser Ordnung ist ebenfalls zuzustimmen. Danach ist die Vereinbarung und Zahlung eines Honorars von maximal 3 000 M für die Herausgabe einer Anthologie als Taschenbuch in der beabsichtigt gewesenen Art möglich. Auch unter Berücksichtigung dessen, daß der Kläger seine vertraglichen Verpflichtungen voll erfüllt hat und das von ihm erbrachte Exposö als eine mit Fleiß und Gründlichkeit angefertigte Arbeit einzuschätzen ist, ist nicht davon auszugehen, daß im Falle der Herausgabe das dafür zu zahlende Honorar die Obergrenze von 3 000 M erreicht hätte. Des weiteren war zu beachten, daß der Kläger mit der Erarbeitung des Exposes zwar die wesentlichen Vorarbeiten für die Herausgabe geleistet hatte, daß die Herausgabe selbst aber doch noch weitere Arbeiten von ihm erfordert hätte. Der Auffassung des Klägers, die Höhe des Honorars sei unmittelbar nach der für das Expose aufgewendeten Zeit zu bemessen, kann nicht gefolgt werden Auch darauf hat das Bezirksgericht in seiner Entscheidung bereits richtig hingewiesen. Nach alledem werden mit dem durch das Bezirksgericht dem Kläger zuerkannten Honorar in Höhe von 1 500 M seine Leistungen für. das Expose mit über 50 Prozent der Vergütung, die er bei einer Herausgabe zu beanspruchen gehabt hätte, ausreichend berücksichtigt. Die Berufung des Klägers war deshalb gemäß § 157 Abs. 3 ZPO als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Die Kosten für das Berufungsverfahren sind gemäß § 174 Abs. 2 ZPO dem Verklagten aufzuerlegen, da er durch die unzureichende Vertragsgestaltung wesentlichen Anlaß zu dem Rechtsstreit gegeben hat. Strafrecht * * * § * * * §§ ASAO 331/2 vom 15. Juli 1969 (GBl.-Sdr. Nr. 632); § 20 StGB. 1. Ob ein Objekt unter den Begriff „Baustelle“ i. S. der ASAO 331/2 vom 15. Juli 1969 fällt, richtet sich nach der Art der dort ausgeführten Arbeiten und den sich daraus ergebenden Gefährdungen, die besondere Arbeitsschutzmaßnahmen (hier: das Tragen von Arbeitsschutzhelmen) zum Schutz von Leben und Gesundheit der Werktätigen erfordern. 2. Zu den Voraussetzungen einer Pflichtenkollision nach § 20 StGB bei der Verletzung von Pflichten im Arbeits-* schütz. BG Erfurt, Urteil vom 16. September 1977 - 1 BSB 227/77. Der Angeklagte S. ist als Auftragsleiter in der Bauabteilung des VEB W. und der Angeklagte G. ist als Zimmermann im selben Betrieb tätig. Beide sind im Besitz eines gültigen Befähigungsnachweises im Gesundheits- und Arbeitsschutz. Auf Grund seiner langjährigen Berufserfahrung wurde der Angeklagte G. mit der Organisation der den Zimmerleuten der Bauabteilung übertragenen Aufgaben beauftragt. Am 17. März 1977 hatte der Angeklagte S. Brandschutzmaßnahmen in den Räumen einer Lagerhalle in B. zu realisieren. Seine Verantwortung für diese Baustelle erstreckte sich auch auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz. Arg 28. März 1977 wies er mehrere Maurer, die im Objekt die Arbeit aufnahmen, an Ort und Stelle ein. Etwa zwei Monate später wurden unter Leitung des Angeklagten G. in B. Zimmerleute eingesetzt. Alle auf dieser Baustelle Tätigen trugen keinen Arbeitsschutzhelm. Am 24. Mai 1977 waren einige im zweiten Stockwerk des Gebäudes abgelegte Bohlen durch die Deckenluken nach unten zu werfen und bis zum Abtransport im Hof zu stapeln. Der Zeuge S. ging in die zweite Etage, während der Angeklagte G. als Sicherungsposten im Erdgeschoß blieb. Er rief den dort arbeitenden Maurern zu: „Bleibt hinten, wir werfen Zeug runter.“ Als eine Bohle infolge ihrer Lände schräg gegen eine Mauer fiel, verließ der Angeklagte G. die Nähe der Abwurfstelle, um die Bohle zu einem 5 bis 6 m entfernten Sandhaufen zu bringen. Vom Verlassen des Sicherungspostens setzte er den Zeugen S. nicht in Kenntnis. Im Vertrauen auf die Anwesenheit des Angeklagten warf dieser zwei 9,5 kg schwere Balken ab. Diese trafen den Maurer W., als er die Abwurfstelle in Richtung Hallenausgang passierte. W. verstarb noch am gleichen Tage an den Unfallfolgen. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten S. wegen Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes (Vergehen gemäß §§ 193 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 2 StGB) und den Angeklagten G. wegen fahrlässiger Tötung (Vergehen gemäß §§ 114 Abs. 1, 8 Abs. 2 StGB) auf Bewährung. Gegen diese Entscheidung richten sich die Berufungen der beiden Angeklagten, mit denen Freispruch erstrebt wird. Zur Begründung wendet der Angeklagte S. u. a. ein, daß gemäß § 7 Abs. 2 der ASAO 331/2 Hochbau-, Tiefbau-und Ausbauarbeiten vom 15. Juli 1969 (GBl.-Sdr. Nr. 632) das Tragen von Schutzhelmen nur auf Baustellen vorgeschrieben sei. Infolge des geringen Umfangs der auszuführenden Arbeiten habe es sich in B. nicht um eine Baustelle gehandelt. Der Angeklagte G. wendet zur Begründung seiner Berufung das Bestehen einer Pflichtenkollision gemäß § 20 StGB zur Tatzeit ein. Die Berufungen erwiesen sich in ihrem eigentlichen Anliegen als unbegründet.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Beratungen beim Leiter der vermittelt wurden, bewußt zu machen und schrittweise durchzusetzen. Zu diesem Zweck wurden insgesamt, Einsätze bei den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen sowie den Rechtspflegeorganen gewährleistet ist. Die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter während der Untersuchungshaft Diensteinheiten gemeinschaftlich unter BerücUcsi chtigun der von ihnen konkret zu lösenden Aufgaben verantwortlich. Durch regelmäßige Abaplrä.Oher.livischen dem Leiter des Unter-suchungsorgansj lind, dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt alle Festlegungen und Informationen, die sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, wie Fragen der Unterbringung des Verhafteten, den Umfang und die Bedingungen seiner persönlichen Verbindungen, Hinweise zur Person des Verhafteten und Uber von ihm ausgehende Gefahren. Die Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts Uber den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Personen, die einen Beitrag zur Gefahrenabwehr leisten können, ohne selbst Personen im Sinne von oder zu sein.

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