Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 32

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 32 (NJ DDR 1978, S. 32); 32 Neue Justiz 1/78 selbst abhilft stets eine neue Instanz eröffnet wird. In dieser neuen Instanz kann dann eine weitere Gerichtsgebühr entstehen. Lediglich die Berechnung (Abrechnung) der Gerichtskosten erfolgt erst nach der endgültigen (rechtskräftigen) Erledigung des Verfahrens, weil durch Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine Endentscheidung eine Abänderung der Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts hinsichtlich der Verteilung der Kostenlast (vgl. §§ 173 ff. ZPO) und ggf. auch eine Veränderung des Gebührenwerts (vgl. § 171 ZPO) herbeigeführt werden kann. Das Entstehen oder Nichtentstehen einer der in den §§ 166 und 167 ZPO bestimmten Verfahrensgebühren kann durch die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine erstinstanzliche Endentscheidung nicht beeinflußt werden, da die jeweilige Gebühr zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels bereits entstanden war. Daraus ergibt sich, daß das Entstehen einer Gerichtsgebühr für das Verfahren in der jeweiligen Instanz allein davon bestimmt wird, ob das Verfahren für die betreffende Instanz beendet und wodurch diese Beendigung herbeigeführt wurde. Dabei geht das Gesetz davon aus, daß die Verfahren über Anträge auf Erlaß einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung, auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung außerhalb eines anhängigen Verfahrens und auf Beweissicherung sowie die Vollstreckung gebührenrechtlich selbständige Verfahren sind. Das soll durch zwei Beispiele deutlich gemacht werden: a) Für das Kreisgericht ist die Instanz mit der Verkündung des Urteils auch dann beendet, wenn gegen dieses Urteil Berufung eingelegt (vgl. §§ 147 ff. ZPO) oder wenn noch vor Eintritt seiner Rechtskraft (vgl. § 83 Abs. 1 ZPO) die Klage wirksam zurückgenommen wird (vgl. § 30 Abs. 5 ZPO). In beiden Fällen entsteht für die erste Instanz gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 ZPO die volle Gerichtsgebühr. b) Mit dem Erlaß einer beantragten gerichtlichen Zahlungsaufforderung durch den Sekretär des Kreisgerichts ist dieses gebührenrechtlich selbständige Verfahren auch dann beendet, wenn der Schuldner gegen die Zahlungsaufforderung Einspruch einlegt und damit die Einleitung eines Zivilrechtsverfahrens eines gebührenrechtlich neuen Verfahrens herbeiführt. Demzufolge ist die in § 165 Abs. 3 ZPO für das Zahlungsaufforderungsverfahren bestimmte Gebühr von 5 Mark entstanden. Die Verpflichtung zur Anrechnung dieser Gebühr auf die Gerichtsgebühr, die in dem auf den Einspruch folgenden Klageverfahren entsteht, bedeutet jedoch nicht, daß sie fortfällt und an den Gläubiger zurückgezahlt werden muß, wenn im nachfolgenden Klageverfahren keine Gerichtsgebühr entstehen sollte (vgl. § 166 Abs. 2 ZPO). Ausgehend von den Feststellungen, daß die Entscheidung des Gerichts über die Bestätigung der Einigung keine Sachentscheidung über den der Einigung zugrunde liegenden Anspruch ist, daß eine Gerichtsgebühr nur bei der Beendigung einer (gebührenrechtlich eigenständigen) Instanz entsteht und daß es von der Art und Weise der Verfahrensbeendigung abhängt, ob eine volle, eine halbe oder keine Gerichtsgebühr zu erheben ist, läßt sich auch die eingangs gestellte Frage beantworten: Für das durch eine verbindliche gerichtliche Einigung beendete Verfahren entsteht immer die in § 166 Abs. 3 Satz 1 ZPO bezeichnete halbe Gerichtsgebühr nach dem sich aus § 172 Abs. 3 ZPO ergebenden Gebührenwert, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Einigung vom Gericht gemäß § 46 Abs. 1 ZPO durch Protokollierung oder gemäß § 46 Abs. 4 ZPO im Urteil bestätigt wurde. Dem Gebührenwert für die in einer Ehesache nach § 166 Abs. 1 Satz 1 ZPO entstandene (weitere halbe) Verfahrensgebühr ist der von einer Einigung erfaßte Anspruch nicht mit zugrunde zu legen. Es besteht keine Veranlassung, das eingangs erwähnte Berechnungsbeispiel zu verändern (vgL auch Fragen und Antworten, NJ1976 S. 433 f.). Welche Gerichtsgebühr für das nach Ablehnung der Bestätigung der Einigung insoweit fortzusetzende (Teil-) Verfahren entsteht, wird letztlich davon bestimmt, auf welche Weise (ob durch Urteil, durch eine neue bestätigte Einigung oder durch Klagerücknahme) die Instanz beendet wird. Jede anderweitige Gebührenberechnung widerspricht nicht nur dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch seinem Anliegen, die selbständige Konfliktlösung durch die Prozeßparteien noch vor einer sonst erforderlichen gerichtlichen Entscheidung durch Nichterheben oder Ermäßigen der Gerichtsgebühr zu fördern. PETER WALLIS, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz U nfa 11 versichern ngsschutz für Kraftfahrzeuginsassen Versicherungsschutz wird grundsätzlich durch zwei verschiedene Versicherungsarten gewährt: durch eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Versicherung. Nach § 1 der VO über die Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung vom 16. November 1961 (GBl. II S. 503) i. d. F. der 2. VO vom 12. Januar 1971 (GBl. II S. 93) sind alle Halter und Fahrer von Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeuganhängern, die von der Deutschen Volkspolizei nach der StVZO zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen oder registriert wurden, bei der Staatlichen Versicherung der DDR pflichtversichert. Im Rahmen der Versicherungsbedingungen ist die Staatliche Versicherung verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, für den der Fahrzeughalter oder Fahrer gegenüber Insassen des Kraftfahrzeugs verantwortlich ist. Das ist der Fahrzeughalter immer dann, wenn es zu einem Unfall kommt, weil sich das Fahrzeug z. B. nicht in einem betriebssicheren Zustand befand oder die Bestimmungen der StVO nicht beachtet wurden. Sind an einem Unfall mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt, ist derjenige Fahrzeughalter für den Schaden verantwortlich, durch dessen Kraftfahrzeug der Unfall herbeigeführt wurde. Neben dem Halter eines Kraftfahrzeugs ist der Fahrer verantwortlich, wenn er den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat. Liegen diese Voraussetzungen vor, erhalten die Insassen eines Kraftfahrzeugs bei einem Unfall Schadenersatz im Rahmen der Versicherungsbedingungen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach der AO über die Allgemeinen Bedingungen für Kraftfahr-Haft-pflicht-Versicherung vom 12. Januar 1971 (GBl. II S. 93) nicht auf Schäden, die der Fahrzeughalter, der Fahrer und deren mitfahrende Ehegatten, minderjährige Kinder oder andere unterhaltsberechtigte Angehörige erleiden, wenn der Unfall durch den Fahrzeughalter oder Fahrer des Kraftfahrzeugs selbst verursacht wurde. Für den genannten Personenkreis besteht ein Versicherungsschutz für Körperschäden nur dann, wenn eine freiwillige Personenversicherung abgeschlossen worden ist. Grundlage hierfür sind die durch § 1 Abs. 2 Ziff. 2 der AO über die Allgemeinen Bedingungen für freiwillige Personenversicherungen der Bürger vom 18. Februar 1977 (GBl. I S. 61) bestätigten Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung für Insassen von Kraftfahrzeugen, die in allen Dienststellen der Staatlichen Versicherung -der DDR eingesehen werden können. Somit ist auch für alle anderen Insassen eine zusätzliche finanzielle Vorsorge unabhängig von einer bestehenden materiellen Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters oder Fahrers getroffen. Ist eine materielle Verantwortlichkeit des Fahrzeughai-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach durchgeführten Prüfungshandlungen ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsvertahrens. Sie wird nicht nur getroffen, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, e,pschaftlichkeit und Gesetzlich!:eit als Schwerpunkte erwfesen - die sichiere Beherrschung der strafverf aürensr echtliclien. Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß der Verdacht einer Straftat besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ermöglicht. die Vornahme von Maßnahmen der Blutalkoholbestimmung sowie von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind im strafprozessualen Prüfungsstadium zulässig, wenn sie zur Prüfung des Vorliegens des Verdachts einer Straftat kommen, aber unter Berücksichtigung aller politisch, politischoperativ und strafrecht lieh relevanten Umstände soll von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden.

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