Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 319

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 319 (NJ DDR 1978, S. 319); Neue Justiz 7/78 319 sentlich mitbestimmt habe, müsse die Verklagte auch nach der Ehescheidung in bestimmtem Umfang daran Anteil haben. Ein Unterhaltszuschuß von 200 M sei angemessen. Der auf insgesamt 450 M bezifferte Antrag der Verklagten sei als überhöht anzusehen und deshalb zum Teil abzuweisen. Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, soweit sie den Unterhalt für die Verklagte betrifft. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Unter der Voraussetzung, daß der Kläger als leistungsfähig anzusehen war und einer Verpflichtung keine besonderen Umstände entgegenstanden, mußte er zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet werden (vgl. OG, Urteil vom 5. August 1975 - 1 ZzF 18/75 - NJ 1975, Heft 23, S. 700). Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von etwa 1 500 M hat das Bezirksgericht die Leistungsfähigkeit des Klägers zu Recht bejaht. Der Auffassung des Klägers, daß bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit die Ehrenpension nicht mit berücksichtigt werden dürfe, konnte das Bezirksgericht nicht folgen. In den Fällen, in denen der Pensionsberechtigte verheiratet ist, wird zur Bestreitung des Familienaufwands (§ 12 FGB), also auch der materiellen und kulturellen Bedürfnisse des anderen Ehegatten und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder, die Ehrenpension mit herangezogen. Ist ein Pensionsberechtigter Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, wird auch die Ehrenpension der Unterhaltsbemessung zugrunde gelegt (vgl. Abschn. II Ziff. 1 der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 [GBl. II Nr. 49 S.331; NJ 1965, Heft 10, S. 305]). Auch dann, wenn der Unterhalt begehrende geschiedene Ehegatte selbst am antifaschistischen Kampf aktiv teilgenommen oder im Zusammenhang mit der Verfolgung des Pensionsberechtigten durch den Faschismus Entbehrungen auf sich genommen hat, kann bei der Prüfung der Unterhaltsberechtigung die Ehrenpension gleichfalls nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BG Dresden, Urteil vom 23. Dezember 1966 - 2 BFB 219/66 - NJ 1968, Heft 15, S. 479). Die Anrechenbarkeit der Ehrenpension kann' auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, wenn die Ehe erst nach 1945 geschlossen worden ist, weil der Lebensbedarf beider Ehegatten bei bestehender Ehe von der Ehrenpension wesentlich mitbestimmt worden ist. Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers ist nach den bisherigen Lebensverhältnissen der Prozeßparteien, der Entwicklung der Ehe und den Gründen der Ehescheidung zu bejahen (vgl. OG, Urteil vom 11. Juni 1970 1 ZzF 7/70 NJ 1970, Heft 20, S. 624). Es konnte nicht daran vorbeigegangen werden, daß die Prozeßparteien eine 25jäh-rige Ehe geführt haben und sich in vielen Fragen ihres Lebens, auch hinsichtlich ihrer materiellen Belange, aufeinander eingestellt hatten. Ihre materiellen Bedürfnisse sicherten sie zunächst vor allem aus Mitteln ihrer Arbeitseinkünfte und später aus Mitteln ihrer Invalidenrente und der Ehrenpension. Mit Rücksicht darauf, daß die Verklagte mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr rechnen kann, ist ihr der Unterhalt richtigerweise auch zeitlich unbegrenzt zuerkannt worden. Soweit das Bezirksgericht allerdings auf einen mehr als 100 M betragenden Unterhalt zugekommen ist, kann ihm nicht gefolgt werden. Es hätte beachten müssen, daß keine Umstände vorliegen (z. B. Entbehrungen in der Zeit des Faschismus im Zusammenhang mit dem antifaschistischen Kampf oder der Verfolgung durch den Faschismus), die es rechtfertigen könnten, die geschiedene Ehefrau in höherem Maße an den Mitteln des Verklagten teilhaben zu lassen. Unter solchen Voraussetzungen muß dem Verpflichteten die Ehrenpension im wesentlichen zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse verbleiben. Die geschiedene Ehefrau kann daran nur in geringem Umfang Anteil haben. Ihren Lebensbedarf nach Ehescheidung hat sie im wesentlichen aus ihren eigenen Einkünften zu bestreiten. Unter Berücksichtigung dessen hätte ihr ein Unterhalt von 200 M nicht zuerkannt werden dürfen. Ein Betrag von 100 M wäre in Würdigung aller maßgeblichen Umstände angemessen gewesen (vgl. auch Ziff. 4.1. und 4.2. des Berichts des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 14. Plenartagung zu Fragen des Unterhalts der Frau im Zusammenhang mit der Auflösung einer Ehe [NJ 1975, Heft 10, S. 292 ff.]). § 39 FGB; OG-Richtlinie Nr. 24. Uber vorhandene gemeinsame Verbindlichkeiten der Prozeßparteien ist im Verfahren auf Vermögensauseinandersetzung nach § 39 FGB eine die künftige Rechtslage umfassend klärende Entscheidung zu treffen. Hierzu gehört auch die Feststellung, in welcher Höhe Forderungen Dritter bestehen. Steht die Höhe der Verbindlichkeiten fest, ist je nach Lage der Umstände zumindest im Innenverbältnis der Prozeßparteien festzulegen, ob eine die Forderung des Dritten allein zu erfüllen hat oder ob beide und in welchem Umfang hierfür einzustehen haben. OG, Urteil vom 21. März 1978 3 OFK 7/78. Die Ehe der Prozeßparteien wurde 1976 geschieden. Das Erziehungsrecht für ihren inzwischen volljährigen Sohn wurde der Klägerin übertragen und ihr die Ehewohnung zugesprochen,' die sich im Hausgrundstück der Beteiligten befindet. Die Klägerin hat in einem gesonderten Verfahren die gerichtliche Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens beantragt. Neben Haushaltsgegenständen war insbesondere über das im Jahre 1975 erworbene Grundstück zu befinden. Beide Prozeßparteien begehrten, das Hausgrundstück in ihr Alleineigentum zu übertragen. Die Klägerin, berief sich darauf, daß ihr im Eheverfahren das Erziehungsrecht und die Ehewohnung zugesprochen worden seien. Der Verklagte trug vor, daß er von seiner Mutter als persönliches Geschenk 8 500 M erhalten habe. Dieser Betrag se( für den Kauf des Grundstücks und für Wertverbesserungen im Hause verwendet worden. Das Kreisgericht hat u. a. das Grundstück, dessen Wert mit 14 200 M geschätzt wurde, in das Alleineigentum der Klägerin übertragen. Sie wurde verpflichtet, die auf dem Grundstück lastenden Kreditverpflichtungen, in Höhe von 8 900 M im Innenverhältnis der Prozeßparteien allein zu erfüllen und an den Verklagten 2 942 M zu erstatten. Die Kammer für Familienrechtssachen sah nicht für erwiesen an, daß Geld, das der Verklagte von seiner Mutter erhalten hat, zur Anschaffung und Wertverbesserung des Grundstücks verwendet worden ist. Auf die Berufung des Verklagten, der nunmehr vortrug, daß er sich von seiner Mutter Geld in der besagten Höhe geliehen habe, hat das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts dahin ergänzt, daß die Prozeßparteien als Gesamtschuldner für die während der Ehe begründete Darlehnsforderung der Frau R. (Mutter des Verklagten) hafteten. Im übrigen wurde die Berufung abgewiesen. Hierzu hat das Bezirksgericht dargelegt, daß der Beweiswürdigung des Kreisgerichts hinsichtlich der Verwendung des Geldes, das der Verklagte während der Ehe von seiner Mutter erhalten habe, nicht gefolgt werden könne. Seine Behauptung, daß diese Mittel beim Kauf des Hauses, und seiner Instandsetzung mit eingeflossen seien, sei glaubhaft. Rückzahlungen auf dieses Darlehen seien bisher nicht erfolgt. Deshalb sei festzustellen gewesen, daß beide Prozeßparteien für Schuldverpflichtungen gegenüber Frau R. als Gesamtschuldner einzutreten haben. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Soweit das Kreis- und das Bezirksgericht das Hausgrundstück in das Alleineigentum der Klägerin - übertragen haben, hat es hierbei zu verbleiben. Diese Entscheidung;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 319 (NJ DDR 1978, S. 319) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 319 (NJ DDR 1978, S. 319)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens ist das politischoperative Einschätzungsvermögen der zu erhöhen und sind sie in die Lage zu versetzen, alle Probleme und Situationen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung sowie die Erfüllung der gesellschaftlichen Schwerpunktaufgaben von besonderer Bedeutung sind; Hinweisen auf operativ bedeutsame Vorkommnisse, Gefahren und Sachverhalte und damit im Zusammenhang stehende Personen. Auf der Grundlage der ständigen Analyse der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Sicherung Verhafteter sind deshalb rechtzeitig Gefährdungsschwerpunkte zu erkennen, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen zur Erhöhung der äußeren Sicherheit der Untersuchungshaft anstalten Staatssicherheit schlagen die Autoren vor, in der zu erarbeit enden Dienstanweisung für die politisch-operative Arbeit der Linie dazu erforderlichen Aufgaben der Zusammenarbeit mit den erfordert, daß sich die Leiter der verschiedenen Ebenen auf folgende Fragen konzentrieren: In welchen Zeitabständen finden Arbeitsberatungen mit dem statt; wie werden diese durch die operativen Mitarbeiter und der durch die Aufgaben und Möglichkeiten der zur ständigen Überprüfung der auf Ehrlichkeit, Zuverlässigkeit, Bereitwilligkeit und operative Eignung sowie zur Einhaltung und Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des UatFsjfcungsführers in der täglichen Untersuchungsarbeit, abfcncn im Zusammenhang mit Maßnahmen seiner schulischen Ausbildung und Qualifizierung Schwergewicht auf die aufgabenbezogene weitere qualitative Ausprägung der wesentlichen Persönlichkeitseigenschaften in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Verhinderung der Ausreise in sozialistische Länder; Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen in Verbindung mit den zuständigen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen solche Maßnahmen einzuleiten, die verhindern, daß diese Konzentrationen zu Ausgangspunkten strafbarer Handlungen Jugendlicher werden.

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