Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 319

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 319 (NJ DDR 1978, S. 319); Neue Justiz 7/78 319 sentlich mitbestimmt habe, müsse die Verklagte auch nach der Ehescheidung in bestimmtem Umfang daran Anteil haben. Ein Unterhaltszuschuß von 200 M sei angemessen. Der auf insgesamt 450 M bezifferte Antrag der Verklagten sei als überhöht anzusehen und deshalb zum Teil abzuweisen. Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, soweit sie den Unterhalt für die Verklagte betrifft. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Unter der Voraussetzung, daß der Kläger als leistungsfähig anzusehen war und einer Verpflichtung keine besonderen Umstände entgegenstanden, mußte er zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet werden (vgl. OG, Urteil vom 5. August 1975 - 1 ZzF 18/75 - NJ 1975, Heft 23, S. 700). Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von etwa 1 500 M hat das Bezirksgericht die Leistungsfähigkeit des Klägers zu Recht bejaht. Der Auffassung des Klägers, daß bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit die Ehrenpension nicht mit berücksichtigt werden dürfe, konnte das Bezirksgericht nicht folgen. In den Fällen, in denen der Pensionsberechtigte verheiratet ist, wird zur Bestreitung des Familienaufwands (§ 12 FGB), also auch der materiellen und kulturellen Bedürfnisse des anderen Ehegatten und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder, die Ehrenpension mit herangezogen. Ist ein Pensionsberechtigter Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, wird auch die Ehrenpension der Unterhaltsbemessung zugrunde gelegt (vgl. Abschn. II Ziff. 1 der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 [GBl. II Nr. 49 S.331; NJ 1965, Heft 10, S. 305]). Auch dann, wenn der Unterhalt begehrende geschiedene Ehegatte selbst am antifaschistischen Kampf aktiv teilgenommen oder im Zusammenhang mit der Verfolgung des Pensionsberechtigten durch den Faschismus Entbehrungen auf sich genommen hat, kann bei der Prüfung der Unterhaltsberechtigung die Ehrenpension gleichfalls nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BG Dresden, Urteil vom 23. Dezember 1966 - 2 BFB 219/66 - NJ 1968, Heft 15, S. 479). Die Anrechenbarkeit der Ehrenpension kann' auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, wenn die Ehe erst nach 1945 geschlossen worden ist, weil der Lebensbedarf beider Ehegatten bei bestehender Ehe von der Ehrenpension wesentlich mitbestimmt worden ist. Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers ist nach den bisherigen Lebensverhältnissen der Prozeßparteien, der Entwicklung der Ehe und den Gründen der Ehescheidung zu bejahen (vgl. OG, Urteil vom 11. Juni 1970 1 ZzF 7/70 NJ 1970, Heft 20, S. 624). Es konnte nicht daran vorbeigegangen werden, daß die Prozeßparteien eine 25jäh-rige Ehe geführt haben und sich in vielen Fragen ihres Lebens, auch hinsichtlich ihrer materiellen Belange, aufeinander eingestellt hatten. Ihre materiellen Bedürfnisse sicherten sie zunächst vor allem aus Mitteln ihrer Arbeitseinkünfte und später aus Mitteln ihrer Invalidenrente und der Ehrenpension. Mit Rücksicht darauf, daß die Verklagte mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr rechnen kann, ist ihr der Unterhalt richtigerweise auch zeitlich unbegrenzt zuerkannt worden. Soweit das Bezirksgericht allerdings auf einen mehr als 100 M betragenden Unterhalt zugekommen ist, kann ihm nicht gefolgt werden. Es hätte beachten müssen, daß keine Umstände vorliegen (z. B. Entbehrungen in der Zeit des Faschismus im Zusammenhang mit dem antifaschistischen Kampf oder der Verfolgung durch den Faschismus), die es rechtfertigen könnten, die geschiedene Ehefrau in höherem Maße an den Mitteln des Verklagten teilhaben zu lassen. Unter solchen Voraussetzungen muß dem Verpflichteten die Ehrenpension im wesentlichen zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse verbleiben. Die geschiedene Ehefrau kann daran nur in geringem Umfang Anteil haben. Ihren Lebensbedarf nach Ehescheidung hat sie im wesentlichen aus ihren eigenen Einkünften zu bestreiten. Unter Berücksichtigung dessen hätte ihr ein Unterhalt von 200 M nicht zuerkannt werden dürfen. Ein Betrag von 100 M wäre in Würdigung aller maßgeblichen Umstände angemessen gewesen (vgl. auch Ziff. 4.1. und 4.2. des Berichts des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 14. Plenartagung zu Fragen des Unterhalts der Frau im Zusammenhang mit der Auflösung einer Ehe [NJ 1975, Heft 10, S. 292 ff.]). § 39 FGB; OG-Richtlinie Nr. 24. Uber vorhandene gemeinsame Verbindlichkeiten der Prozeßparteien ist im Verfahren auf Vermögensauseinandersetzung nach § 39 FGB eine die künftige Rechtslage umfassend klärende Entscheidung zu treffen. Hierzu gehört auch die Feststellung, in welcher Höhe Forderungen Dritter bestehen. Steht die Höhe der Verbindlichkeiten fest, ist je nach Lage der Umstände zumindest im Innenverbältnis der Prozeßparteien festzulegen, ob eine die Forderung des Dritten allein zu erfüllen hat oder ob beide und in welchem Umfang hierfür einzustehen haben. OG, Urteil vom 21. März 1978 3 OFK 7/78. Die Ehe der Prozeßparteien wurde 1976 geschieden. Das Erziehungsrecht für ihren inzwischen volljährigen Sohn wurde der Klägerin übertragen und ihr die Ehewohnung zugesprochen,' die sich im Hausgrundstück der Beteiligten befindet. Die Klägerin hat in einem gesonderten Verfahren die gerichtliche Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens beantragt. Neben Haushaltsgegenständen war insbesondere über das im Jahre 1975 erworbene Grundstück zu befinden. Beide Prozeßparteien begehrten, das Hausgrundstück in ihr Alleineigentum zu übertragen. Die Klägerin, berief sich darauf, daß ihr im Eheverfahren das Erziehungsrecht und die Ehewohnung zugesprochen worden seien. Der Verklagte trug vor, daß er von seiner Mutter als persönliches Geschenk 8 500 M erhalten habe. Dieser Betrag se( für den Kauf des Grundstücks und für Wertverbesserungen im Hause verwendet worden. Das Kreisgericht hat u. a. das Grundstück, dessen Wert mit 14 200 M geschätzt wurde, in das Alleineigentum der Klägerin übertragen. Sie wurde verpflichtet, die auf dem Grundstück lastenden Kreditverpflichtungen, in Höhe von 8 900 M im Innenverhältnis der Prozeßparteien allein zu erfüllen und an den Verklagten 2 942 M zu erstatten. Die Kammer für Familienrechtssachen sah nicht für erwiesen an, daß Geld, das der Verklagte von seiner Mutter erhalten hat, zur Anschaffung und Wertverbesserung des Grundstücks verwendet worden ist. Auf die Berufung des Verklagten, der nunmehr vortrug, daß er sich von seiner Mutter Geld in der besagten Höhe geliehen habe, hat das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts dahin ergänzt, daß die Prozeßparteien als Gesamtschuldner für die während der Ehe begründete Darlehnsforderung der Frau R. (Mutter des Verklagten) hafteten. Im übrigen wurde die Berufung abgewiesen. Hierzu hat das Bezirksgericht dargelegt, daß der Beweiswürdigung des Kreisgerichts hinsichtlich der Verwendung des Geldes, das der Verklagte während der Ehe von seiner Mutter erhalten habe, nicht gefolgt werden könne. Seine Behauptung, daß diese Mittel beim Kauf des Hauses, und seiner Instandsetzung mit eingeflossen seien, sei glaubhaft. Rückzahlungen auf dieses Darlehen seien bisher nicht erfolgt. Deshalb sei festzustellen gewesen, daß beide Prozeßparteien für Schuldverpflichtungen gegenüber Frau R. als Gesamtschuldner einzutreten haben. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Soweit das Kreis- und das Bezirksgericht das Hausgrundstück in das Alleineigentum der Klägerin - übertragen haben, hat es hierbei zu verbleiben. Diese Entscheidung;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 319 (NJ DDR 1978, S. 319) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 319 (NJ DDR 1978, S. 319)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von durchzuführenden Klärungen von Sachverhalten ist davon auszugehen, daß eine derartige Auskunftspflicht besteht und keine Auskunftsverweigerungsrechte im Gesetz normiert sind. Der von der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz können nicht die dem Strafverfahren vorbehaltenen Ermittlungshandlungen ersetzt werden, und die an strafprozessuale Ermittlungshandlungen gebundenen Entscheidungen dürfen nicht auf den Maßnahmen beruhen, die im Rahmen der Sachverhaltsklärung zur Gefahrenabwehr gemäß Gesetz durchgeführt wurden. Daraus resultiert das Erfordernis, gegebenenfalls die Maßnahmen im Rahmen der Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz :.in strafprozessuale Ermittlungshandlungen hinüberzuleiten. Die im Zusammenhang mit der Klärung der Kausalität bei Erfolgsdelikten oder in bezug auf eingetretene oder mögliche Folgen des Handelns des Täters. zu dabei auftretenden spezifischen Problemen der Beweisführung Muregger Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen zu unterbinden.

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