Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 316

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 316 (NJ DDR 1978, S. 316); 316 Neue Justiz 7/78 Rechtsprechung Arbeitsrecht § 12 LZVO. Überweist ein Betrieb irrtümlich einem Werktätigen, der im Verlauf des vorangegangenen Planjahrs aus dem Betrieb ausgeschieden ist, einen als Jahresendprämie ausgewiesenen Betrag, dann handelt es sich um eine unrichtige Auszahlung eines Prämienbetrags. Die Rückforderung dieses Betrags richtet sich nach arbeitsrechtlichen und nicht nach zivil-rechtlichen Vorschriften, weil die Zahlung ihren Ursprung in den arbeitsrechtlichen Beziehungen der Beteiligten hat und hiervon nicht zu trennen ist. OG, Urteil vom 5. Mai 1978 - OAK 7/78. Zwischen den Parteien bestand ein Arbeitsrechtsverhältnis, das am 24. August 1976 beendet wurde. Am 11. März 1977 erhielt der Verklagte vom Kläger einen Betrag in Höhe von 540 M. Auf der Zahlungsanweisung war der Vermerk „Jahresendprämie“ angebracht. Am 18. April 1977 forderte der Kläger den Verklagten auf, diesen Betrag zurückzuzahlen. Das lehnte der Verklagte ab. Hierauf machte der Kläger seine Forderung gegenüber dem Verklagten in einem zivilrechtlichen Verfahren geltend. Er vertrat die Auffassung, daß die geleistete Zahlung nicht mit dem früheren Arbeitsrechtsverhältnis in Zusammenhang stehe Die Überweisung sei auf ein Versehen zurückzuführen. Den Betrag habe ein anderer Werktätiger mit dem gleichen Namen erhalten sollen, der bis zum 31. Dezember 1976 beim Kläger gearbeitet habe. Diesem Werktätigen stehe ein Anspruch auf Jahresendprämie zu, dem Verklagten hingegen nicht. Da der Verklagte den überwiesenen Geldbetrag ohne rechtlichen Grund erhalten habe, sei er nach zivilrechtlichen Bestimmungen zur Rückzahlung verpflichtet. Das Kreisgericht hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Unrichtig ausgezahlte Jahresendprämie könne nicht nach zivilrechtlichen Bestimmungen zurückgefordert werden. Für die Rückforderung derartiger Beträge sei § 12 Abs. 1 Buchst, b der VO über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung LZVO vom 21. Dezember 1961 (GBl. II Nr. 83 S. 551) i. d. F. der 2. VO vom 27. Juli 1967 (GBl. II Nr. 73 S. 511) maßgebend. Danach hätte der als Jahresendprämie gekennzeichnete Betrag innerhalb eines Monats zurückgefordert werden müssen. Der Verklagte sei aber erst mit Schreiben vom 18. April 1977 zur Rückzahlung aufgefordert worden. Deshalb sei die Frist zur Geltendmachung der Forderung auf Rückzahlung nicht eingehalten worden, so daß die Forderung erloschen sei. Auf die Berufung des Klägers hob das Bezirksgericht die Entscheidung des Kreisgerichts auf und verurteilte den Verklagten, an den Kläger 540 M zu zahlen. Zur Begründung führte es aus, eine Leistung aus dem Arbeitsrechtsverhältnis liege nicht vor, es gehe vielmehr um eine nach zivilrechtlichen Bestimmungen zu beurteilende Forderung. Der Verklagte habe zum Nachteil des Klägers einen materiellen Vorteil erlangt, weil die Überweisung auf einem Versehen beruhe, und er sei daher gemäß § 356 Abs. 1 ZGB zur Rückzahlung verpflichtet. Gegen diese Entscheidung des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat den ausreichend festgestellten Sachverhalt rechtlich unzutreffend gewürdigt. Es hat den Anspruch auf Rückzahlung des an den Kläger überwiesenen Betrags als eine außerhalb eines Arbeitsrechtsverhältnisses liegende und von diesem unabhängige Forderung angesehen. Hierin liegt die Ursache für die fehlerhafte Entscheidung. Fest steht, daß der Kläger an den Verklagten einen Betrag von 540 M überwiesen und diesen auf der Überwei- sung als Jahresendprämie bezeichnet hat. Aus dem Vortrag des Klägers ist zu entnehmen, daß es sich um eine unrichtige Auszahlung eines Prämienbetrags an den Verklagten handelte, da dieser Betrag einem anderen Werktätigen überwiesen werden sollte. Ansprüche auf Rückforderung unrichtig gezahlter Prämien unterlagen den damals hierfür geltenden Vorschriften des § 12 der LZVO.* In § 12 ist zwar nicht ausdrücklich bestimmt, daß er auch auf die Rückforderung unrichtig gezahlter Prämien Anwendung findet, jedoch ist in der Rechtsprechung der Grundsatz vertreten worden, daß im Hinblick auf die Rückforderung auch Prämien dieser Vorschrift unterliegen. Diese Rechtsauffassung hat ihre Bestätigung darin gefungen, daß das AGB eine dahingehende ausdrückliche Regelung enthält (vgl. § 126 Abs. 1). Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts hängt die Zahlung von Prämien, auch wenn sie unrichtig erfolgte, mit dem Arbeitsrechtsverhältnis zusammen. Der Verklagte hat bis zum 24. August 1976 beim Kläger gearbeitet. Bei einem Betriebswechsel während des Planjahrs ist ein Anspruch auf Jahresendprämie nicht von vornherein ausgeschlossen, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ist für den Werktätigen ein Anspruch auf anteilige Jahresendprämie zu bejahen. Selbst wenn im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsrechtsverhältnisses hierzu Meinungen geäußert werden, tragen diese noch nicht den Charakter verbindlicher Entscheidungen. Der Anspruch auf Jahresendprämie wird erst nach Ablauf des Planjahrs fällig. Dabei ist zu beachten, daß regelmäßig von den Betrieben der Anspruch auf anteilige Jahresendprämie für im Verlauf des vorangegangenen Planjahrs aus dem Betrieb ausgeschiedene Werktätige eigenverantwortlich und gewissenhaft geprüft wird. Der Zeitpunkt der Überweisung der Jahresendprämie an den Verklagten fiel mit dem üblichen Termin für die Zahlung von Jahresendprämien zusammen. Der Betrieb hat die Summe statt dem anderen Kollegen mit dem gleichen Namen dem Verklagten überwiesen. Dieses vom Betrieb zu vertretende Versehen stellt sich letzten Endes als eine unrichtige Auszahlung einer Jahresendprämie dar. Diese Auszahlung ist jedoch nach arbeitsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Danach konnte der Betrieb einen Rückforderungsanspruch nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Verklagten geltend machen. Das Schreiben vom 18. April, mit dem der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der unrichtig ausgezahlten Prämie erstmalig gegenüber dem Verklagten geltend gemacht wurde, liegt außerhalb dieser Frist. Wird der Anspruch nicht innerhalb der in § 12 LZVO festgelegten Frist gegenüber dem Werktätigen geltend gemacht, erlischt er (§ 12 Abs. 3 LZVO). Diese Rechtslage war hier gegeben, wie das Kreisgericht zutreffend erkannt hat. Der Verklagte konnte davon ausgehen, daß der überwiesene Betrag ihm als Jahresendprämie zusteht. Aus der Höhe des Betrags mußte er nicht erkennen, daß es sich um einen ihm nicht zustehenden Anspruch handelt. Er kannte weder den im Betrieb festgelegten Prozentsatz für die Zahlung von Jahresendprämien, noch konnte von ihm verlangt werden, den ihm etwa zustehenden Betrag an anteiliger Jahresendprämie zu errechnen. Die Summe von 540 M hatte nicht eine solche Höhe, daß sie von vornherein als die dem Kläger zustehende anteilige Jahresendprämie für die im Betrieb geleistete Arbeit ausschied. Mit der Bekanntmachung vom 26. September -1977 (GBl. I Nr. 31 S. 346) sind die §§ 10 bis 20 der LZVO mit Wirkung vom 31. Dezember 1977 aufgehoben worden. D. Red.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 316 (NJ DDR 1978, S. 316) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 316 (NJ DDR 1978, S. 316)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in Operativ-Gruppen Objektdienststellen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Medizinische und sanitäre Betreuung. Zur medizinischen und sanitären Betreuung von Inhaftierten und Strafgefangenen in den Untersuchungshaftanstalten ist ständiges mittleres medizinisches Personal einzusetzen. Das mittlere medizinische Personal untersteht dem Leiter der Abteilung. In Abwesenheit des Leiters der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der gemeinsamen Festlegungen den Vollzug der Untersuchungshaft so zu organisieren, damit optimale Bedingungen für die Entlarvung des Feindes während des Ermittlungsverfahrens und seine Bestrafung in der gerichtlichen Hauptverhandlung abgespielt. Diese positive Tendenz in der Arbeit mit Schallaufzeichnungen verdeutlicht eine konkrete Methode zur Sicherung elnephohen Qualität der Beweisführung und zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung die Möglichkeit von Befragungen mit dem Beschuldigten zu geben. Genossen. Es ist erforderlich, die Ereignis- und Tatortuntersuchung weiter zu vervollkommnen.

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