Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 315

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 315 (NJ DDR 1978, S. 315); Neue Justiz 7/78 315 Qualifizierte und zügige Durchführung von Unterhaltsverfahren Nehmen Bürger die Hilfe der Gerichte in Anspruch, dann haben diese die Aufgabe, die Rechte und gesetzlich geschützten Interessen der Bürger in einem zügigen und konzentrierten Verfahren festzustellen, zu wahren und durchzusetzen. Das gilt ganz besonders für die Durchführung von Unterhaltsverfahren, an denen minderjährige Kinder beteiligt sind. Die grundlegende Aufgabenstellung in diesen Verfahren ist, die Kinder nach Möglichkeit materiell so zu stellen, als wenn sie mit beiden Eltern Zusammenleben. Dabei ist zu sichern, daß die Rechtsprechung in Unterhaltssachen mit dem Grundanliegen der sozialpolitischen Maßnahmen übereinstimmt. Untersuchungen bei Berliner Stadtbezirksgerichten haben ergeben, daß diese die Mittel des Verfahrens immer besser nutzen, um dieser Aufgabenstellung gerecht zu werden. Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung In Unterhaltsverfahren wird der Termin zur mündlichen Verhandlung auf den unter Beachtung der notwendigen Vorbereitungen frühestmöglichen Zeitpunkt bestimmt; in der Regel findet die Verhandlung innerhalb von vier Wochen nach Klageerhebung statt. Für eine wirksame Terminsvorbereitung werden die in §§ 32, 33 ZPO vorgesehenen Maßnahmen sinnvoll genutzt. Mit den vorbereitenden Anordnungen erhalten die Prozeßparteien die Auflage, die erforderlichen Beweismittel (z. B. Urkunden über weitere Unterhalts Verpflichtungen bzw. gerichtliche Titel, Sozialversicherungsausweise, ärztliche Bescheinigungen u. ä) innerhalb einer bestimmten Frist einzureichen oder spätestens im Termin vorzulegen. Es ist die Regel, daß vom Verklagten eine konkrete Stellungnahme zur Klage angefordert wird. Sie erleichtert die Vorbereitung des Gerichts auf die mündliche Verhandlung. Bei Abänderungsklagen auf Erhöhung des Unterhalts kommt es oft vor, daß dem Erziehungsberechtigten die Arbeitsstelle des Unterhaltsverpflichteten nicht bekannt ist. In solchen Fällen hat sich die Praxis herausgebildet, den Verklagten aufzufordern, die für den entsprechenden Zeitraum notwendige Einkommensbescheinigung beizubringen. Dadurch ist gewährleistet, daß in der Regel die Einkommensbescheinigung zur mündlichen Verhandlung vorliegt und das Verfahren in einem Termin abgeschlossen werden kann. Das war bei einer Anforderung von Amts wegen nicht immer der Fall, weil die Arbeitsstelle des Verklagten erst ermittelt werden mußte. Vertagungen der Verhandlung wegen der Einholung von Einkommensbescheinigungen sind nunmehr nur noch in solchen Einzelfällen erforderlich, in denen es Unklarheiten über die vom Betrieb bescheinigten Einkünfte gibt oder aber in solchen, in denen als seltene Ausnahme die Lohnbescheinigung nicht vorliegt, weil die verklagte Prozeßpartei dem Termin femgeblieben ist. Eine wirksame Terminsvorbereitung wird auch dadurch unterstützt, daß die Informationsstellen der Stadtbezirksgerichte eventuell vorhandene Akten eines Vorprozesses sofort und ohne richterliche Anordnung den Verfahrensakten beifügen, was insbesondere bei Unterhaltsabänderungsverfahren wichtig ist. Zur Sachaufklärung und Beweisaufnahme In Verfahren zur Abänderung einer Unterhaltsverpflich-tung sind bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 22 FGB die für die seinerzeitige Verurteilung oder Einigung maßgebenden Umstände denen gegenüberzustellen, die zum Zeitpunkt der verlangten Änderung vorliegen. Das kann in der Regel nur dadurch geschehen, daß die Akte des Vorprozesses oder mindestens die dort getroffene Entscheidung zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wird. Die Verfahren zur Erhöhung des Unterhalts werden im allgemeinen mit hoher Qualität durchgeführt. Im Unterschied dazu zeigten sich bei Abänderungsklagen auf Herabsetzung des Unterhalts in einer Reihe von Fällen Mängel in der Arbeitsweise der Gerichte. Zu einer höheren Qualität dieser Verfahren kann beitragen, wenn sich die Prüfungspflicht des Gerichts vor allem auf folgende Umstände erstreckt: \ 1. Hat sich das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten dadurch wesentlich verringert, daß er seinen Arbeitsplatz gewechselt hat, so ist zu prüfen, ob vom Verpflichteten alle Möglichkeiten genutzt wurden, um wieder einen seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechenden Arbeitsplatz mit ähnlicher Entlohnung einzunehmen, ob der Arbeitsplatzwechsel aus gesundheitlichen Gründen erfolgte und diese durch ärztliche Begutachtung nachgewiesen werden können oder ob solche Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, vom Unterhaltsverpflichteten zu verlangen, auf vorhandenes Vermögen zurückzugreifen. 2. Hat der Unterhaltsverpflichtete wieder geheiratet und beruft er sich darauf, daß er seiner jetzigen Ehefrau unterhaltsverpflichtet ist, so ist aufzuklären, ob die Ehefrau aus gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen (Krankheit, Alter, Betreuung der Kinder usw.) ihre Arbeit aufgegeben hat, ob der Unterhaltsverpflichtete sich rechtzeitig um Unterbringungsmöglichkeiten für die Kinder aus zweiter Ehe bemüht hat bzw. aus welchen Gründen solche Bemühungen unterblieben sind. 3. Bei unterhaltsverpflichteten Frauen ist zu prüfen, ob sie bei Inanspruchnahme des Mütterjahres Ausgleichszahlung durch die Sozialversicherung (§§ 46, 47 SVO) erhalten und in welcher Höhe Unterstützung gewährt wird. Das kann in der Regel beim letzten Beschäftigungsbetrieb der Frau erfragt werden. 4. Ermittlungen sind auch darüber anzustellen, ob Einkünfte des Unterhaltsberechtigten (Lehrlingsentgelt, Rente und andere Bezüge) u. U. bei der Festsetzung der Höhe des Unterhalts zu berücksichtigen sind. Alle diese Umstände können anhand von Lohnbescheinigungen und Auskünften der Betriebe, von ärztlichen Begutachtungen, von Bescheinigungen über die Beantragung eines Krippenplatzes, von sonstigen Bescheinigungen über das Einkommen, von Sozialversicherungsausweisen und Urkunden über weitere Unterhaltsverpflichtungen geprüft werden. Die zur Aufklärung des Sachverhalts verwandten Beweismittel (§53 ZPO) sind in der mündlichen Verhandlung zu verlesen, um den Prozeßparteien Gelegenheit zu geben, dazu Stellung za nehmen. HANNELORE KRÜGER, Oberrichter am Stadtgericht Berlin Im Staatsverlag ist erschienen G. W. Barabaschew/K. F. Scheremet: Die Volksvertretungen in der Sowjetunion Aufgaben Aufbau Arbeitsweise 304 Seiten; EVP: 13 M Mit dem vorliegenden Buch werden die Leser in der DDR mit der Leitungstätigkeit der Volksvertretungen in der UdSSR bekannt gemacht. Die Arbeit verallgemeinert die reichen Erfahrungen der sowjetischen Volksvertretungen bei der planmäßigen Leitung des kommunistischen Aufbaus. Sie behandelt die Hauptrichtungen der Arbeit der Sowjets, ihren Aufbau und die effektivsten Methoden, mit denen sie ihre Funktionen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft verwirklichen. Die Autoren machen die zielstrebige Umsetzung der Politik der KPdSU in der täglichen praktischen Arbeit der Sowjets zum Ausgangspunkt und Hauptinhalt ihrer Darlegungen. Besonders deutlich wird dies in jenen Teilen des Buches, in denen sie die Grundsätze der Arbeit der sowjetischen Volksvertretungen, die Hauptmethoden ihrer Organisation, ihre Beziehungen zu den ihnen nichtunterstellten Betrieben, Einrichtungen und Organisationen, die Wechselbeziehungen zwischen Volksvertretung und unmittelbarer Demokratie herausarbeiten. Sie fuhren den Nachweis, daß die Wirksamkeit sozialistischer Volksvertretungen entscheidend von ihrer zielstrebigen Führung durch die marxistisch-leninistische Partei bestimmt wird, wobei die von ihr geförderte gesellschaftlich-politische Aktivität der Volksvertreter selbst immer größeres Gewicht erlangt.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 315 (NJ DDR 1978, S. 315) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 315 (NJ DDR 1978, S. 315)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gibt. Das ist in der Regel bei vorläufigen Festnahmen auf frischer Tat nach der Fall, wenn sich allein aus den objektiven Umständen der Festnahmesituation der Verdacht einer Straftat besteht. Der Sachverhalt ist dem Staatsanwalt unverzüglich mitzuteilen. Die Bestattung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Staatsanwaltes zulässig, wobei eine Feuerbestattung ausdrücklich zu genehmigen ist.

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