Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 312

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 312 (NJ DDR 1978, S. 312); 312 Neue Justiz 7/78 berücksichtigen, die die Erwartung rechtfertigen, daß sich der Beschuldigte bzw. Angeklagte dem Strafverfahren nicht entziehen und sich künftig gegenüber der Gesellschaft verantwortungsbewußt verhalten wird. Die Wertung solcher Umstände kann ergeben, daß die Anordnung der Untersuchungshaft nicht unumgänglich ist. Betont werden muß jedoch an dieser Stelle: Wenn es sich z. B. um ein vorsätzliches Tötungsverbrechen, um ein Verbrechen gegen den Staat oder um eine schwerwiegende Rückfallstraftat handelt, dann haben die Umstände aus dem Persönlichkeitsbereich (z. B. hohes Alter, schlechter Gesundheitszustand oder die Notwendigkeit der Betreuung minderjähriger oder pflegebedürftiger Personen) grundsätzlich keinen Einfluß auf die Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft. Schließlich vermag in solchen Fällen auch eine mögliche gesellschaftliche Einwirkung auf den Beschuldigten nicht die Untersuchungshaft entbehrlich zu machen. Kriterien der Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft Zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung lassen sich m. E. unter strikter Beachtung der eingangs genannten Grundsätze der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Rechtssicherheit folgende Kriterien für die differenzierte Anwendung der Untersuchungshaft verallgemeinere : Als gesetzliche Haftvoraussetzung ist die Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft anhand der dem dringenden Verdacht zugrunde liegenden Umstände der Tat sowie der persönlichen und familiären Situation des Beschuldigten bzw. Angeklagten im Zusammenhang mit den gesellschaftlichen Bedingungen und der Schwere der Tat zu prüfen. Die Untersuchungshaft ist die schwerwiegendste strafprozessuale Sicherungsmaßnahme. Über den Erlaß, die Aufrechterhaltung und die Aufhebung des Haftbefehls kann der Richter nur dann zutreffend entscheiden, wenn neben dem Charakter, der Art und Schwere der Tat, der Situation, in der sie begangen wurde, auch die persönlichen Umstände des Beschuldigten (Alter, Gesundheitszustand oder besondere Familienverhält- nisse wie z. B. die Betreuung minderjähriger Kinder oder pflegebedürftiger Personen) beachtet werden. Diese Umstände und die Möglichkeiten der gesellschaftlichen Einwirkung auf den Beschuldigten sind in ihrem Verhältnis zueinander verantwortungsbewußt zu prüfen. Ein strenger Maßstab an die Prüfung der Voraussetzungen der Untersuchungshaft ist vor allem bei jugendlichen Beschuldigten bzw. Angeklagten anzulegen. Der Stand der Entwicklung ihrer Persönlichkeit oder die Aufnahme bzw. Fortführung ihrer Ausbildung können der Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft entgegenstehen. Die Anordnung der Untersuchungshaft kann insbesondere dann unterbleiben, wenn entsprechend den Voraussetzungen des § 135 StPO durch den Einfluß der Eltern oder sonstiger Erziehungsberechtigter eine Flucht oder die Begehung weiterer Straftaten verhindert werden können. Bei Ersttätern ist auch wenn mit einer Freiheitsstrafe gerechnet werden muß unter Berücksichtigung ihres bisherigen Gesamtverhaltens in der Gesellschaft die Untersuchungshaft grundsätzlich nur dann unumgänglich, wenn die ihnen zur Last gelegte Straftat eine erhebliche Tatschwere hat. Kann bei schweren Straftaten durch objektive Umstände eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen werden, ist unter Berücksichtigung von Umständen aus dem Persönlichkeitsbereich nicht in jedem Fall eine Inhaftierung als unumgänglich zu bewerten. Die hier geäußerten Gedanken zur Prüfung der Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft erheben nicht den- Anspruch auf Vollständigkeit. Besonderer Wert muß darauf gelegt werden, daß alle der Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft möglicherweise entgegenstehenden Umstände immer ins Verhältnis zur Schwere der erhobenen Beschuldigung zu setzen und sorgfältig zu prüfen sind. In Auswertung der Untersuchungen hat das Bezirksgericht Leipzig alle Richter u. a. auch darauf orientiert, neben den Haftgründen gemäß § 122 StPO im Haftbefehl konkret anzugeben, weshalb die Unumgänglichkeit der Inhaftierung zu bejahen ist, und die Tatsachen, aus denen sich die Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft ergibt, gemäß § 122 Abs. 4 StPO aktenkundig zu machen. ANNEMARIE PFEUFER, Direktor des Bezirksgerichts Leipzig Differenzierte Anwendung von Ordnungsstrafmaßnahmen Die einheitliche Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist ein Grundprinzip des sozialistischen Staates bei der Machtausübung. Im Ordnungswidrigkeitsrecht wird sie durch die rechtlichen Bestimmungen über die Grundsätze und die Besonderheiten der ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit, der Verjährung, der Durchführung von Ordnungsstrafverfahren, der Rechtsmittelbearbeitung und Entscheidung sowie die Durchsetzung von Ordnungsstrafmaßnahmen gesichert. Der einheitlichen Verwirklichung des Ordnungswidrigkeitsrechts dienen auch die Grundsätze der Differenzierung, die der Spezifik der hier berührten Rechtsverhältnisse entsprechen1 und dazu beitragen, für den Betroffenen gerechte sowie auch für ihn und die anderen Bürger rechtserzieherisch wirksame staatliche Entscheidungen zu treffen. Mit der Vielgestaltigkeit der vorgesehenen Maßnahmen ordnungsrechtlicher Verantwortlichkeit und mit der Bestimmung allgemeiner Maßstäbe für die Anwendung wird eine wesentliche Voraussetzung. für die differenzierte, der Schwere der Rechtsverletzung und den persönlichen Umständen des Rechtsverletzers entsprechende Entscheidung geschaffen. Neben den Verschiedenen Ordnungsstrafmaßnahmen nach §§ 5 und 6 OWG gibt es weitere Möglichkeiten zur Erziehung des Rechtsverletzers, wie z. B. Hinweise und Belehrungen (§ 13 Abs. 4 OWG), die Übergabe an gesellschaftliche Gerichte (§ 31 OWG) sowie das Geltendmachen disziplinarischer und materieller Verantwortlichkeit (§ 22 Abs. 2 OWG). Hinweise und Belehrungen Ein großer Teil der Ordnungswidrigkeiten wird von den Bürgern aus gelegentlicher Unachtsamkeit oder ungenügender Kenntnis der Rechtspflichten begangen. Oft ist der Rechtsverletzer sogar selbst über die von ihm erstmalig begangene Ordnungswidrigkeit erschrocken. Zumeist ist in solchen Fällen keine Ordnungsstrafmaßnahme erforderlich, vielmehr genügen hier Hinweise oder Belehrungen (§13 Abs. 4 OWG). Sie werden angewendet, wenn durch die Ordnungswidrigkeit keine oder nur eine sehr geringfügige Störung entstanden ist und keine oder nur geringfügige Folgen eingetreten sind, die Schuld des Rechtsverletzers unbedeutend ist, der Verstoß nicht aus disziplinloser Einstellung erfolgte und aus dem Gesamtverhalten des Bürgers zu erkennen ist, daß er einsichtsvoll ist und sich künftig ordnungsgemäß verhalten wird. Ordnungsstrafmaßnahmen Der in §§ 5 und 6 OWG enthaltene Katalog von Ordnungsstrafmaßnahmen ermöglicht es, in den jeweiligen Rechtsvorschriften differenziert Ordnungsstrafmaßnahmen an-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 312 (NJ DDR 1978, S. 312) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 312 (NJ DDR 1978, S. 312)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren, Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache AUTORENKOLLEKTIV: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit durch alle operativen Diensteinheiten. Alle operativen Diensteinheiten, besonders aber die Kreisdienststellen, müssen sich auf die neue Lage einstellen und ihrer größeren Verantwortung gerecht werden.

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