Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 31

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 31 (NJ DDR 1978, S. 31); Neue Justiz 1/78 31 Wird die Auswertung des Verfahrens von dem .mitwirkenden gesellschaftlichen Ankläger bzw. gesellschaftlichen Verteidiger oder dem Kollektivvertreter allein vorgenommen, ist eine zielgerichtete, differenzierte Anleitung notwendig. Der gesellschaftliche Ankläger bzw. der gesellschaftliche Verteidiger wird meist in Vorbereitung der Hauptverhandlung nach Einsichtnahme in die Akten auch über Möglichkeiten der Verfahrensauswertung und ihre Ziele informiert. Bei Kollektivvertretern erfolgt dies schriftlich oder mündlich und zum Teil auch durch Schöffen. Die Anleitung aller mitwirkenden gesellschaftlichen Kräfte zur Auswertung der Hauptverhandlung in dem betreffenden Kollektiv nimmt das Gericht immer im Anschluß an die Urteilsverkündung vor. Die konkreten Hinweise betreffen, u. a. die Aufdeckung und Beseitigung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen, die erzieherische Einflußnahme auf den Verurteilten und Kontrolle seiner Wiedergutmachungspflichten sowie die, Pflichten des Betriebes z. B zur Verhütung von Straftaten (Art. 3 StGB) und zur erzieherischen Einwirkung auf den Verurteilten (§ 32 StGB). Bewährt hat sich die Verwendung eines von uns erarbeiteten Berichtsvordrucks, mit dem die mitwirkenden gesellschaftlichen Kräfte dem Gericht nach erfolgter Auswertung u. a. auch darüber berichten, wie das Kollektiv die Wirksamkeit des Strafverfahrens einschätzt, worin es die Ursachen der Straftat sieht und welche Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen eingeleitet wurden, ob das Kollektiv zur Unterstützung seiner Bemühungen um Ordnung, Disziplin und Sicherheit eine Rechtserläuterung durch einen Richter oder Staatsanwalt wünscht. Aus diesen Berichten hat sich bisher ergeben, daß die von den am Verfahren mitwirkenden gesellschaftlichen Kräften durchgeführten Verfahrensauswertungen wesentlich zur Entwicklung und Festigung des Rechtsbewußtseins beitragen und daß dadurch die Wirksamkeit der gerichtlichen Hauptverhandlung erhöht wird. ROBERT KOSITZKI, Direktor des Kreisgerichts Wismar-Stadt Bestätigung der gerichtlichen Einigung und Entstehen der Gerichtsgebühr Mehrfach wurde die Frage aufgeworfen, ob die gemäß § 46 Abs. 4 ZPO im Urteil vorzunehmende Bestätigung einer Einigung, die über einen gemäß § 13 ZPO mit der Ehesache verbundenen Anspruch für den Fall der Eheauflösung abgeschlossen wird, auch hinsichtlich dieses Anspruchs die volle Verfahrensgebühr des § 166 Abs. 1 Satz 1 ZPO entstehen läßt. Teilweise wird die Anwendbarkeit der in NJ1976 S. 331 (Fußnote 11) dargestellten Gebührenberechnung bei der Bestätigung einer Einigung im Urteil verneint, weil davon ausgegangen wird, daß diese Bestätigung eine abschließende Sachentscheidung sei. Bevor die Frage nach der zu berechnenden Gerichtsgebühr beantwortet werden kann, ist es erforderlich, einige Feststellungen zur Bestätigung einer Einigung durch das Gericht und zum Entstehen der Gerichtsgebühr zu treffen. Die folgenden Ausführungen betreffen nicht die nach §47 ZPO außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens mögliche gerichtliche Einigung, da für diese Einigung gemäß § 166 Abs. 3 Satz 2 ZPO keine Gerichtsgebühr entsteht. Das gleiche gilt auch für die in einer mündlichen Verhandlung abgeschlossene Einigung über einen Anspruch, der nicht Gegenstand des Verfahrens war, weil entsprechende Sachanträge nicht gestellt waren, und demzufolge keine Verbindung gemäß § 13 Abs. 2 ZPO erfolgte (vgl. Fragen und Antworten, NJ 1976 S. 211). Nach § 46 Abs. 1 ZPO ist eine Einigung vom Gericht dann zu bestätigen, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen: Die Einigung muß von den Prozeßparteien in ihrem Wortlaut, d. h. inhaltlich, genehmigt sein. Die Einigung muß mit den Grundsätzen des sozialistischen Rechts im Einklang stehen. Erst wenn das Vorliegen beider Voraussetzungen vom Gericht geprüft und bejaht worden ist, darf die Einigung bestätigt werden. Ungeachtet der unterschiedlichen Form, in der dies zu geschehen hat, muß der Bestätigung stets eine entsprechende Entscheidung des Gerichts und nicht des Vorsitzenden allein vorausgehen (vgl. P. Wallis, „Bedeutung und Inhalt der gerichtlichen Einigung“, Der Schöffe 1976, Heft 12, S. 323). Betrifft die Einigung einen mit einer Ehesache verbundenen Anspruch und wurde sie von den Prozeßparteien bedingt, nämlich nur für den Fall der Auflösung der Ehe abgeschlossen, dann ist der von den Prozeßparteien genehmigte Einigungswortlaut zu protokollieren. Da § 46 Abs. 4 ZPO die Bestätigung einer solchen Einigung dem Urteil vorbehält, wird in diesem Fall durch die Protokollierung die Einigung noch nicht bestätigt. Die Entscheidung darüber, ob die Einigung mit den Grundsätzen des sozialistischen Rechts im Einklang steht, trifft das Gericht erst in seinem Urteil. Uber die Bestätigung einer Einigung, deren Wirksamkeit nicht von der Auflösung der Ehe abhängt, entscheidet das Gericht sofort in der mündlichen Verhandlung. Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen erfolgt die Bestätigung gemäß § 46 Abs. 1 ZPO durch Aufnahme in das Protokoll. Sowohl bei der Bestätigung im Urteil als auch bei der Bestätigung durch Aufnahme in das Protokoll entscheidet das Gericht nicht über den der Einigung zugrunde liegenden Anspruch, sondern einzig und allein darüber, ob der Inhalt (Wortlaut) der Einigung dem Willen beider Prozeßparteien entspricht und deshalb von ihnen genehmigt wurde, sowie darüber, ob der Inhalt der Einigung mit den Grundsätzen des sozialistischen Rechts im Einklang steht. Diese Entscheidung des Gerichts ganz gleich, ob sie schriftlich im Urteil oder nur durch Protokollierung oder Nichtprotokollierung ergeht ist keine Entscheidung über den der Einigung zugrunde liegenden Anspruch. Diese Feststellung ergibt sich auch daraus, daß das Gericht bei Ablehnung der Bestätigung nach § 46 Abs. 3 ZPO das Verfahren fortzusetzen hat. Das Gericht darf daher bei der Ablehnung der Bestätigung einer Einigung, über die im Urteil zu entscheiden ist, im gleichen Urteil keine Sachentscheidung über den Anspruch treffen. In einem solchen Fall ist das Urteil über die Ehesache sowie über eventuelle weitere, von der Einigung nicht erfaßte Ansprüche keine Endentscheidung i. S. des § 173 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sondern nur ein nach § 77 Abs. 4 ZPO zulässiges Teilurteil, sofern nicht das Gericht was zweckmäßig sein könnte die Verfahrenstrennung gemäß § 34 Ziff. 2 ZPO anordnet. Nach Rechtskraft des Urteils, durch das die Bestätigung der Einigung abgelehnt wird, muß hinsichtlich des davon betroffenen Anspruchs das Verfahren fortgesetzt werden, nachdem das Gericht den Prozeßparteien Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. zur Abänderung ihrer Sachanträge gegeben hat. Die Gebührenregelung der ZPO geht davon aus, daß eine Gerichtsgebühr erst mit der Beendigung der Instanz durch eine gerichtliche Endentscheidung (Urteil oder Beschluß), durch eine verbindlich gewordene gerichtliche Einigung (vgl. §§46 Abs. 1, 2 und 4, 83 Abs. 4 ZPO) oder durch eine wirksame Klagerücknahme vor einer die Instanz beendenden Entscheidung oder Einigung entsteht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die die Instanz beendende gerichtliche Entscheidung rechtskräftig wird, da durch die Einlegung eines Rechtsmittels sofern das Gericht nicht einer im vollen Umfang begründeten Beschwerde;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 31 (NJ DDR 1978, S. 31) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 31 (NJ DDR 1978, S. 31)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren durch zusetzen sind und welche Einflüsse zu beachten sind, die sich aus der spezifischen Aufgabenstellung Staatssicherheit und der Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Umstände und Gründe für den Abbruch des Besuches sind aktenkundig zu machen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der Abteilung mit dem Untersuchungsorgan anderen Diensteinheiten Staatssicherheit oder der Deutschen Volkspolizei zu koordinieren. Die Hauptaufgaben des Sachgebietes Gefangenentransport und operative Prozeßabsicherung bestehen in der - Vorbereitung, Durchführung und Absicherung von Trans- porten und Prozessen bis zu Fluchtversuchen, dem verstärkten auftragsgemäßen Wirken von Angehörigen der ausländischen Vertretungen in der speziell der Ständigen Vertretung der in der veps er c; Ün beim Vollzua der Unrertsuchuhgshaf festzust Unzulänglichkeiten eilen und das zürn Anlaß für diplomatische Aktivitäten zu nehmen.

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