Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 308

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 308 (NJ DDR 1978, S. 308); 308 Neue Justiz 7/78 es einen Unterhaltsanspruch gegen den verpflichteten Elternteil, wenn dessen Leistungsfähigkeit gegeben ist. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs eines Kindes richtet sich vor allem nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des verpflichteten Elternteils. Verfügt es wie dies bei einem Lehrling oder Studenten der Fall ist über eigene nicht unwesentliche Einkünfte, dann können diese durchaus auf die Unterhaltsbemessung Einfluß haben (vgl. Abschn. IV Ziff. 3 der OG-Richtlinie Nr. 18). Dabei ist jedoch zu beachten, daß sich die Bedürfnisse des Kindes während der Zeit seiner Berufsausbildung, also in der Zeit des Hineinwachsens in seine wirtschaftliche Selbständigkeit, nicht unwesentlich erhöhen. Diesem Umstand ist hinreichend Rechnung zu tragen. Das kann am besten dadurch geschehen, daß der Unterhalt während der Lehrzeit in vollem Umfang weitergezahlt wird. Das ist in der Regel auch möglich, weil sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bürger durch die sozialpolitischen Maßnahmen der letzten Jahre verbessert haben. Nur dann, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten nicht günstig sind, kann der Unterhalt angemessen gemindert werden. Bei sehr ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen kann der Unterhaltsbeitrag ausnahmsweise auch wesentlich gemindert werden oder gänzlich wegfallen (vgl. OG, Urteil vom 19. Juli 1977 1 OFK 18/77 - NJ 1978, Heft 4, S. 182). Dr. F. T. Sind die Großeltern eines Kindes zur Unterhaltszahlung verpflichtet, wenn der Vater als Student nicht leistungsfähig ist? Leben die Eltern eines Kindes zusammen, werden von ihnen je nach Leistungsfähigkeit diejenigen Aufwendungen erbracht, die zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse und der Bedürfnisse der in ihrem Haushalt lebenden Kinder erforderlich sind (§ 12 FGB). Kann ein Elternteil keinen finanziellen Beitrag zu diesen Aufwendungen leisten, erbringt er seinen Beitrag allein durch Arbeit im Haushalt und bei der Betreuung und Erziehung der Kinder. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn ein Ehegatte studiert, und er das Stipendium in vollem Umfang zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse benötigt. Lebt das Kind im Haushalt nur eines Elternteils, dann muß dieser allein die finanziellen Mittel zur Befriedigung der Bedürfnisse des Kindes erbringen, wenn der ein Grundstipendium beziehende andere Elternteil nicht leistungsfähig ist. Der Lebensbedarf des Kindes wird während dieser Zeit maßgeblich von den wirtschaftlichen Verhältnissen dieses einen, zumeist allein erziehungs-berechtigten Elternteils bestimmt. Ihm stehen in wachsendem Maße Mittel zur Verfügung, die auf Grund der sozialpolitischen Maßnahmen von Partei, Gewerkschaft und Regierung gewährt werden (vgl. §§ 40 ff. SVO). Die Großeltern eines Kindes können nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden. Sie haben ihren Enkeln Unterhalt nur dann zu gewähren, wenn diese von den Eltern keinen ausreichenden Unterhalt erhalten können (vgl. §§81 Abs. 2, 84 Abs. 2 FGB). Ist ein Elternteil nicht leistungsfähig, weil er z. B. studiert und keine weiteren Einkünfte als das Grundstipendium bezieht, dann muß der andere Elternteil unter Anspannung seiner Kräfte und Fähigkeiten die Bedürfnisse des Kindes zeitweise allein befriedigen. Nur wenn er hierzu nicht in der Lage ist, kann geprüft werden, ob ausnahmsweise die Großeltern des Kindes Unterhalt zu zahlen haben (vgl. OG,‘Urteil vom 5. Oktober 1967 - 1 ZzF 27/67 -NJ 1968, Heft 6, S. 183). Dabei ist zu berücksichtigen, daß an sie nicht die gleichen hohen Anforderungen gestellt werden können wie an die Eltern (vgl. U. Roh de, NJ 1968, Heft 6, S. 177 ff. (179]). Nach den §§ 1 bis 3 der VO über Leistungen der Sozialfürsorge Sozialfürsorgeverordnung vom 4. April 1974 (GBl. I Nr. 22 S. 224) wird an ein Kind, dessen Eltern keinen ausreichenden Unterhalt gewähren können, in aller Regel Unterstützung gezahlt, ohne daß die Großeltern in Anspruch genommen werderr. Ein Großelternteil kann nur in Anspruch genommen werden, wenn sein monatliches Nettoeinkommen 900 M übersteigt, wobei weitere Freibeträge für den Ehegatten und für unterhaltsberechtigte Kinder berücksichtigt werden. Diese Grundsätze der Sozialfürsorgeordnung sind auch zu beachten, wenn ein Großelternteil auf Zahlung von Unterhalt verklagt wird. Ist er ausnahmsweise verpflichtet, Unterhalt zu zahlen, muß geprüft werden, ob nicht auch weitere Großelternteile verpflichtet sind, sich an der Unterhaltszahlung zu beteiligen. Ist dies der Fall, kann von einem Großelternteil nicht der gesamte Unterhalt verlangt werden, der zur Befriedigung der angemessenen Bedürfnisse des Enkels erforderlich ist. Vielmehr müssen sich auch die anderen Großelternteile entsprechend ihren wirtschaftlichen Verhältnissen beteiligen. Dr. F. T. Kann das Kreisgericht eine Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit durch Urteil abweisen? Wie hat das Rechtsmittelgericht zu entscheiden, wenn gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt worden ist? Die erste Frage ist unter Hinweis auf § 27 Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne weiteres zu verneinen. Wegen örtlicher Unzuständigkeit hat eine Abweisung wenn überhaupt durch Beschluß und nicht durch Urteil zu erfolgen. Eine Abweisung kommt aber nur dann in Betracht, wenn das zu Unrecht angerufene Kreisgericht feststellt, daß mehrere andere Kreisgerichte zuständig sind, und wenn der Kläger trotz gerichtlicher Aufforderung sich nicht dazu äußert, an welches der nebeneinander zuständigen Kreisgerichte die Sache verwiesen werden soll. Ist nur ein anderes Kreisgericht örtlich zuständig, dann kommt eine Abweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht in Frage, weil das angerufene Gericht die Sache von Amts wegen an das zuständige Gericht zu verweisen hat (§ 27 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Muß sich ein Rechtsmittelgericht mit einer Berufung gegen ein Urteil befassen, mit dem eine Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit abgewiesen wurde, dann erhebt sich zunächst die Frage, welches Gewicht der fehlerhaften Entscheidungsform beizumessen ist. Dazu muß eindeutig gesagt werden, daß das sozialistische Zivilprozeßrecht nicht Formen an sich, sondern nur Formen ganz bestimmter Inhalte und Formen für ganz bestimmte Inhalte regelt. Soweit es sich um formell fehlerhafte Prozeßhandlungen der Prozeßparteien handelt, ist ihre Behandlung auch bisher immer eindeutig gewesen: Legt eine Prozeßpartei Beschwerde ein und meint Berufung, dann wird diese Beschwerde als Berufung behandelt, wie umgekehrt eine als Berufung bezeichnete Beschwerde als Beschwerde behandelt wird. Das gleiche muß für Entscheidungen gelten. Wird z. B. eine Entscheidung als Anordnung erlassen, obwohl sie als Beschluß hätte erlassen werden müssen, kann dies natürlich nicht zur Folge haben, daß die Prozeßpartei ihr Rechtsmittel verliert. Das, was im Verhältnis zwischen Anordnung und Beschluß gilt, gilt auch im Verhältnis zwischen Beschluß und Urteil. Ein Gericht ist also nicht an die fehlerhafte Form einer Vorentscheidung gebunden. Das Rechtsmittelgericht muß demzufolge bezogen auf unsere Frage die Berufung als Beschwerde behandeln und gemäß den §§ 159, 27 ZPO entscheiden. Prof. Dr. sc. H. K.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 308 (NJ DDR 1978, S. 308) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 308 (NJ DDR 1978, S. 308)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der konkreten Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Die ständige Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit-mit den politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Führung und Leitung des Klärungsprozesses er ist wer? in seiner Gesamtheit. Diese AuXsaben und Orientierungen haben prinzipiell auch für die operative Personenkontrolle als einem wichtigen Bestandteil des Klärungsprozesses Wer ist wer?, insbesondere in Zielgruppen des Gegners und Schwerpunktbereichen. Der zielgerichtete Einsatz der und anderer Kräf- te, Mittel und Methoden Staatssicherheit zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspiration und ihrer Person erfolgen? Bei den Maßnahmen zur Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspirierung und ihrer Person ist stets zu beachten, daß an unserer Arbeit, unserem Auftreten die Werktätigen messen, wie Staatssicherheit arbeitet:, daß unsere Tätigkeit wesentlich das Ansehen des gesamten Staatssicherheit bestimmt.

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