Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 299

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 299 (NJ DDR 1978, S. 299); Neue Justiz 7/78 299 weils vereinbarten Arbeitsaufgabe, für den Werktätigen mehrere Arbeitsplätze geben (Arbeitszimmer, Brigade, Meisterbereich, Abteilung usw.). Sofern der Betrieb über mehrere örtlich voneinander getrennte Betriebsteile verfügt, soll als Arbeitsort der Betriebsteil vereinbart werden, in dem der Werktätige seine Arbeitsaufgabe zu erfüllen hat. Damit enthält das Gesetz die Orientierung für die Betriebe, den Arbeitsort nicht zu weit auszudähnen, um für die Werktätigen keine unzu-' mutbaren oder zumindest erschwerenden Bedingungen entstehen zu lassen. Ferner ist daran zu denken, daß Arbeitskollektive im Interessfe eines kontinuierlichen und effektiven Zusammenwirkens nur in unbedingt erforderlichen Fällen getrennt werden sollen. Die Vereinbarung mehrerer örtlich getrennter Betriebsteile bzw. territorialer Bereiche als Arbeitsort kann dann erfolgen, wenn das die Erfüllung der vereinbarten Arbeitsaufgabe, z. B. für Monteure oder vergleichbare Fachkräfte im Dienstleistungsbereich, erfordert.8 Die Orientierung auf die vereinbarte Arbeitsaufgabe ist jedoch stets in Verbindung mit den betrieblichen Aufgaben zu sehen. So ist für Lehrer und Erzieher gemäß der Aufgabenstellung der Organe der Volksbildung als Arbeitsort prinzipiell nicht eine bestimmte Schule zu vereinbaren, sondern der Bereich der Gemeinde, der Stadt bzw. des Stadtbezirks.9 Die Vereinbarung des Arbeitsorts ist somit abhängig von der Arbeitsaufgabe, der Aufgabenstellung und der Arbeitsorganisation des jeweiligen Betriebes. Unabhängig von der Verantwortung des Betriebes für die Einhaltung der im Gesetz enthaltenen Orientierung für die Vereinbarung des Arbeitsorts wird auch der Vertreter der betrieblichen Gewerkschaftsleitung bzw. der Vertrauensmann bei seiner Teilnahme am Einstellungsgespräch (§§ 22 Abs. 2 Buchst, k, 43 Abs. 2 AGB) darauf achten, daß der Arbeitsort nicht unzulässig ausgedehnt wird. Vereinbarung des Tages der Arbeitsaufnahme In der Regel ist der Tag der Arbeitsaufnahme nicht identisch mit dem Tag des Abschlusses des Arbeitsvertrags und des hierdurch begründeten Arbeitsrechtsverhältnisses. Das ergibt sich bereits daraus, daß ein bisher bestehendes Arbeitsrechtsverhältnis durch Aufhebungsvertrag oder Kündigung zu lösen ist, bevor der Werktätige die Arbeit im neuen Betrieb aufnehmen kann. Unabhängig hiervon besteht das Arbeitsrechtsverhältnis nicht erst vom Tag der vereinbarten Arbeitsaufgabe an, sondern von der Abgabe der übereinstimmenden Willenserklärungen über den zumindest notwendigen Vertragsinhalt (vgl. § 41 Abs. 1 AGB). Die Hauptrechte und -pflichten jedoch (die Pflicht des Werktätigen zur Arbeitsleistung und die Pflicht des Betriebes, dem Werktätigen die vereinbarte Arbeitsaufgabe zu übertragen und Lohn nach der Leistung zu zahlen) beginnen erst mit dem Tag der vereinbarten Arbeitsaufnahme zu wirken. Daraus ergeben sich z. B. auch bestimmte Ansprüche auf Versicherungsleistungen ab diesem Zeitpunkt (z. B. gemäß § 6 Abs. 2 SVO). Weitere Vereinbarungen der Partner Das AGB erklärt durch § 40 Abs. 1 Satz 2 weitere Vereinbarungen für zulässig, sofern sie im Rahmen der arbeitsrechtlichen Bestimmungen getroffen werden. Hierbei kann es sich z. B. um die Vereinbarung besonderer Kündigungsfristen (§ 55 Abs. 1 AGB), von Teilbeschäftigung (§ 160 Abs. 4 AGB) oder Heimarbeit handeln. Soweit derartige Vereinbarungen über den notwendigen Vertragsinhalt hinaus getroffen werden, haben sie die gleiche Rechtswirkung wie dieser. Sie können daher nur durch einen Änderungsvertrag verändert oder aufgehoben werden, jedoch nicht durch einseitige Erklärung der Partner des Arbeitsrechtsverhältnisses. Rechtsfolgen bei Mängeln des Arbeitsvertrags Ungesetzliche Vereinbarungen im Arbeitsvertrag werden nicht rechtswirksam. Aus diesem Grundsatz des § 44 Abs. 1 Satz 1 AGB folgt jedoch nicht, daß Arbeitsverträge, die nicht in Übereinstimmung mit den arbeitsrechtlichen Vorschriften stehen, unwirksam oder gegenstandslos sind. Sie sind wirksam, wobei an die Stelle ungesetzlicher Vereinbarungen oder Festlegungen die Rechte und Pflichten entsprechend den zutreffenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen treten.*9 Sofern die Gesetzlichkeit nur durch das Handeln der Partner wieder hergestellt werden kann, sind die Mängel zu beseitigen (z. B. durch Vereinbarung der zutreffenden Arbeitsaufgabe oder durch' Einholung der erforderlichen Zustimmungen gemäß § 41 Abs. 3 AGB). Wenn das nicht möglich ist, muß der Arbeitsvertrag nach den Bestimmungen der §§51 bis 55 und 57 bis 59 AGB aufgelöst werden. Sofern der Betrieb eine ungesetzliche Lohnzusage unterbreitet hat, wird die nicht zutreffende Lohn- bzw. Gehaltsgruppe nicht wirksam.!! An ihre Stelle tritt die gesetzlich oder rahmenkollektivvertraglich für die vereinbarte Arbeitsaufgabe vorgesehene Entlohnung. Der Betrieb ist jedoch verpflichtet, dem Werktätigen eine andere Arbeitsaufgabe anzubieten, für die die zugesagte Entlohnung v rechtmäßig gewährt werden kann. Soweit für diese neue Arbeitsaufgabe Qualifizierungsmaßnahmen erforderlich sind, hat sie der Betrieb dem Werktätigen anzubieten. Bis zur Übernahme der anderen Arbeitsaufgabe hat der Werktätige Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsbetrags in Höhe der Differenz zwischen der rechtlich zulässigen und der ungesetzlich zugesagten Lohn- bzw. Gehaltsgruppe. Dieser Ausgleichsbetrag entfällt allerdings dann, wenn der Werktätige die Übernahme der anderen Arbeitsaufgabe oder hierfür erforderliche Qualifizierungsmaßnahmen ablehnt (§ 44 Abs. 2 AGB).12 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 1 Vgl. hierzu z. B. Fragen und Antworten, NJ 1978, Heft 3, S. 128; vgl. auch „Wann ist die Schriitform Wirksamkeitsvoraussetzung?“, Arbeit und Arbeitsrecht 1978, Heft 5, S. 232. 2 Vgl. hierzu auch „Grundsätze des Einstellungsgesprächf‘, Tribüne vom 10. November 1977; „Fragen zum Inhalt und Abschluß des Arbeitsvertrags“, Tribüne vom 21. Dezember 1977, KK-Beilage Nr. 50, S. 5/6; Fragen und Antworten, NJ 1978, Heft 5, S, 273. 3 Vgl. auch K. Zinke, „Inhalt des Arbeitsvertrags und sozialistische Gesetzlichkeit“, Tribüne Nr. 34 vom 18. Februar. 1976, KK-Beilage Nr. 7, S. 5/6. 4 Zur. Unvereinbarkeit der Lohn- bzW. Gehaltsgruppe vgl. z. B. KrG Leipzig-Mitte, Urteil vom 1. Februar 1972 1333 KA 99/71 NJ 1972, Heft 14, S. 430; ferner R. Heuse/H. Thieme, „Arbeitsvertrag und Lohnanspruch“, Arbeit und Arbeitsrecht 1973, Heft 10, S. 299 ff. (301) und die Diskussion dazu in Arbeit und Arbeitsrecht 1973, Heft 16, S. 493 f., Arbeit und Arbeitsrecht 1973, "Heft 22, S. 688, Arbeit und Arbeitsrecht 1974, Heft 15, 1. Umschlagseite 5 Zum Verhältnis von Arbeitsaufgabe und Funktionsplan vgL auch D. Müller, „Arbeitsvertrag, Arbeitsaufgabe und Funktionsplan“, Arbeit und Arbeitsrecht 1977, Heft 7, S. 221 f. 6 Vgl. hierzu bereits z. B. BG Potsdam, Urteil vom 10. Dezember 1969 - BA 46/69 - Arbeit und Arbeitsrecht 1971, Heft 9. S. 283. 7 Vgl. hierzu z. B. OG, Urteil vom 30. September 1977 OAK 23/77 NJ 1977, Heft 18, S. 663; Arbeit und Arbeitsrecht 1978, Heft 4, S. 188. 8 Vgl. hierzu z. B. Stadtgericht Berlin, Urteil vom 27. Juli 1976 - 111 BAB 74/76 - NJ 1977, Heft 9, S. 281; Arbeit und Arbeitsrecht 1977, Heft 12, S. 383. 9 Zur Anwendung des AGB in den Einrichtungen der Volksbildung vgl. auch Hinweise Nr. 1 vom 28. November 1977, Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung 1978, Nr. 1, S. 3 ff. 10 Vgl. auch „Mängel im Arbeitsvertrag“, Tribüne vom l. November 1977. 11 Vgl. hierzu ebenfalls KrG Leipzig-Mitte, Urteil vom 1. Februar 1972, a. a. O. 12 Zur materiellen Verantwortlichkeit des Leitungsfunktionärs, der die ungesetzliche Lohn- bzw. Gehaltsgruppe zugesagt hat, vgl. W. Schulz, „Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit“, NJ 1978, Heft 5, S. 204 ff. (206).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen. Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit den standigMi den Mittelpunkt ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit zu stellen. JßtääjSi? Sie hab emIlg Möglichkeiten zur politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischeiffezleyung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und der Auswertungsorgane zu gewährleisten. Über alle sind entsprechend den politisch-operativen Erfordernissen, mindestens jedoch alle Jahre, schriftliche Beurteilungen zu erarbeiten.

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