Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 296

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 296 (NJ DDR 1978, S. 296); 296 Neue Justiz 7/78 Volksvertretung und Gesetzlichkeit Berichterstattung des Kreisgerichts vor dem Kreistag Dr. SIEGFRIED WINKLER, Direktor des Kreisgerichts Merseburg Entsprechend ihrer Zuständigkeit tragen sowohl der Kreistag und seine Organe als auch das Kreisgericht für die Verwirklichung der Staatspolitik eine hohe Verantwortung. Sie haben dabei einheitliche Ziele, die sich auf die Lösung der gesamtgesellschaftlichen Aufgaben, insbesondere auf die Erfüllung der Hauptaufgabe, erstrecken. Dabei kommt der Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit eine große Bedeutung zu. Die Gerichte verfügen über vielfältige Möglichkeiten, mit ihren Erkenntnissen und Erfahrungen aus der rechtsverwirklichenden Tätigkeit den Kreistag und seine Organe bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung für die Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und für die Festigung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit sowie bei der allseitigen Förderung gesellschaftlicher Initiativen zur Vorbeugung von Rechtsverletzungen zu unterstützen. Häufig haben sich die Gerichte mit Problemen zu befassen, die eng mit der Gestaltung sozialistischer Arbeits- und Lebensbedingungen und der Erhöhung der Rechtssicherheit der Werktätigen Zusammenhängen. Gerade dafür tragen die Volksvertretungen in den Kreisen gemäß § 48 GöV eine hohe Verantwortung. Die Verwertung der Erfahrungen aus der Rechtsprechung hilft ihnen, diese Aufgaben mit hoher Effektivität zu erfüllen und so Sicherheit und Ordnung im Territorium zu erhöhen. Gegenstand der Beziehungen zwischen dem Kreistag und seinen Organen und dem Kreisgericht ist insbesondere die Gewährleistung einer umfassenden alle gesellschaftlichen Bereiche und Leitungsebenen des Territoriums durchdringenden Aktivität bei der Verhinderung, Aufdeckung und Beseitigung derjenigen Störfaktoren, die geeignet sind, Straftaten und andere Rechtsverletzungen hervorzubringen oder zu begünstigen bzw. sie bereits hervorgebracht haben. Diese Aufgaben nimmt der Kreistag vor allem, dadurch wahr, daß er nach kollektiver Beratung in den Plenartagungen die wesentlichen .Entwicklungslinien für das Kreisgebiet festlegt. Seine Beschlüsse sind somit auch eine Grundlage für Inhalt, Formen und Methoden der Beziehungen des Kreisgerichts zum Kreistag. Inhalt, Formen und Methoden der Beziehungen Beiden Seiten dienliche Beziehungen des Kreisgerichts zum Kreistag setzen eine planmäßige, zielgerichtete Arbeit des Kreisgerichts voraus. Es muß deshalb den Arbeitsplan der Volksvertretung kennen und deren Arbeitsplanvorhaben in der eigenen Arbeit berücksichtigen, um so auch durch die gerichtliche Tätigkeit zur Klärung der im Territorium anstehenden Probleme beitragen zu können. Die komplexe Arbeitsplanung des Kreistags erfordert aber andererseits auch, daß die Probleme bekannt sind, die in der Rechtsverwirklichung auftreten. Deshalb ist schon bei der Arbeitsplanung eine gegenseitige Abstimmung notwendig. Empfehlenswert ist, daß der Kreistag den Rechtspflegeorganen langfristig die Thematik der Plenartagungen bekanntgibt und zugleich umreißt, welche Zuarbeit er dazu z. B. vom Kreisgericht erwartet. Dadurch kann sich das Kreisgericht umfassend vorbereiten und auf eigenen Untersuchungen beruhende exakte Informationen bereits während der Vorbereitung einer Tagung oder auch in der Tagung selbst vermitteln. Berichterstattung der Richter vor dem Kreistag In den Beziehungen des Kreisgerichts zum Kreistag nehmen diejenigen einen dominierenden Platz ein, die sich aus der Wahl der Richter des Kreisgerichts durch den Kreistag (§ 47 GVG) ergeben. Die gewählten Richter haben gemäß § 17 Abs. 2 GVG dem Kreistag über die Erfüllung ihrer Pflichten zur Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur gesellschaftlichen Wirksamkeit der Rechtsprechung Bericht zu erstatten. Diese Berichterstattung beruht auf folgenden Grundsätzen: 1. Die Wählbarkeit der Richter durch den Kreistag ist eine wesentliche Garantie zur Verwirklichung der Aufgaben der sozialistischen Rechtsprechung bei der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft. Der Kreistag als Machtorgan der Werktätigen entscheidet, wem er die Vollmacht gibt, Recht im Namen des Volkes zu sprechen. 2. Die durch die Wahl bestehende enge Verbindung der Richter zum Kreistag ist eine Quelle zur Bereicherung des Wissens der Richter um die Erfahrungen der Werktätigen bei der Gestaltung der sozialistischen Gesellschaft; denn diese Erfahrungen werden vom Kreistag ständig verallgemeinert. Auch die exakte Kenntnis der politisch-ökonomischen Situation des Kreises, die der Kreistag den Richtern vermittelt, ist für eine gesellschaftlich wirksame Rechtsprechung von hohem Wert. Sie befähigt den Richter, seine Tätigkeit nicht losgelöst von den Problemen des Territoriums auszuüben. 3. Die regelmäßige Kontrolle des Kreistags darüber, wie die Richter ihre Pflichten zur Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit erfüllen und die gesellschaftliche Wirksamkeit der Rechtsprechung ständig erhöhen, hilft dem Kreisgericht, die in § 3 GVG festgelegten Aufgaben der Rechtsprechung immer besser wahrzunehmen. 4. Die Berichterstattung ist die Integrierung der Ergebnisse der spezifischen Tätigkeit des Kreisgerichts in die Gestaltung der sozialistischen Gesellschaftsverhältnisse im Kreis. Sie trägt dazu bei, den Stand der Verwirklichung des sozialistischen Rechts sowie Schwerpunkte von Rechtsverletzungen und konkrete Hemmnisse der sozialistischen Entwicklung zu erkennen. Aus der Kenntnis der Ursachen und Bedingungen der Rechtsverletzungen kann das Kreisgericht nicht nur Erfahrungen vermitteln, sondern auch dazu beitragen, daß die gestellten Aufgaben erfüllt und damit die sozialistischen Gesellschaftsverhältnisse im Kreis gefestigt und weiterentwickelt werden. Die Berichterstattungen sind stets ein Höhepunkt in der Arbeit des Kreisgerichts. Keineswegs dürfen sie sich auf die einfache Beschreibung der rechtsprechenden Tätigkeit oder auf die Wiedergabe von statistischen Zahlen oder Häufigkeitsziffern von Rechtsverletzungen beschränken. Sie müssen vielmehr den Inhalt der gerichtlichen Praxis ausgehend von den gesamtgesellschaftlichen Problemen, die zu lösen sind in enger Verbindung mit den örtlichen Schwerpunktaufgaben behandeln. Hohe Wirksamkeit anstreben Eine hohe Wirksamkeit der Berichterstattung setzt voraus, daß exakt bestimmt wird, zu welchen Problemen das Kreisgericht Stellung nehmen soll; daß durch Vorgaben des Kreistags oder seiner Organe die Einordnung des Berichts in die jeweiligen Ziele und Aufgaben der Plenartagungen gesichert wird; daß die Berichte Ursachen und Bedingungen von Rechtsverletzungen sowie deren Auswirkungen darstellen und reale Möglichkeiten ihrer Überwindung sichtbar machen, einschließlich notwendiger öffentlicher Auseinandersetzungen mit Hemmnissen; daß aufgezeigt wird, wie die gesellschaftlichen Kräfte aktiviert werden müssen, damit eine höhere Wirksamkeit der Rechtsverwirklichung durch die örtlichen Organe, Einrichtungen, Betriebe, Kollektive und alle Werktätigen erreicht werden kann; daß in den Berichten Arten und Begehungsweisen von Rechtsverletzungen, deren Häufigkeit und evtl. Konzentration nach Schwerpunkten in Betrieben, Städten, Gemeinden und anderen Bereichen dargestellt werden; daß gute Erfahrungen in den Betrieben und Wohnberei-chen beim Kampf um vorbildliche Ordnung, Disziplin und Sicherheit verallgemeinert werden, besonders Erfahrungen solcher Bereiche, in denen der Kampf um eine hohe Ordnung, Disziplin und Sicherheit planmäßig organisiert wird und wo sich bereits sichtbare Erfolge;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 296 (NJ DDR 1978, S. 296) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 296 (NJ DDR 1978, S. 296)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge mit hoher sicherheitspolitischer Bedeutung; die Abstimmung von politisch-operativen Maßnahmen, den Einsatz und die Schaffung geeigneter operativer Kräfte und Mittel eine besonders hohe Effektivität der politisch-operativen Arbeit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel, insbesondere der einschließlich der Entwicklung und Nutzung der operativen Basis für die Arbeit im und naoh dem Operationsgebiet, Organisation der Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten,ist ein objektives Erfordernis und somit eine Schwer-punktaufnabe der Tätigkeit des- Leiters einer Untersuchunqshaftan-stalt im Staatssicherheit . Zur Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft zu garantieren. Zu bestimmen ist des weiteren, durch welche Handlungen und Reaktionen einschließlich von Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch-operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der politisch-operativen Zielstellung und daraus resultierender notwendiger Anforderungen sowohl vor als auch erst nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch das lifo gesichert werden. Die bisher dargestellten Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen besteht in der Hutzung der Potenzen weiterer staatlicher Organe, Einrichtungen und Betriebe sowie von gesellschaftlichen Organisationen.

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