Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 291

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 291 (NJ DDR 1978, S. 291); Neue Justiz 7/78 291 die Gesundheit oder verursacht er einen erheblichen Ge-sundheitsschaden oder den Tod eines Werktätigen, so kann er nach § 193 StGB strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Mit der Einsetzung eines Sicherheitsinspektors wird die Verantwortung des Betriebsleiters für den Gesundheits- und Arbeitsschutz jedoch weder aufgehoben noch eingeschränkt. Zur Verantwortung der Werktätigen ohne Leitungsfunktion wurde festgestellt, daß es zu den Arbeitspflichten jedes Werktätigen gehört, die Bestimmungen über den Gesundheits- und Arbeitsschutz und den Brandschutz sowie über Ordnung, Disziplin und Sicherheit einzuhalten (§ 80 Abs. 1 AGB). Damit wird von dem Werktätigen nicht nur verlangt, für seine Sicherheit mit Sorge zu tragen, sondern auch die Gefährdung oder Schädigung des Lebens oder der Gesundheit anderer Bürger zu vermeiden. Diese Arbeits-' pflichten begründen für den Werktätigen ohne Leitungsfunktion jedoch keine Verantwortung für die Durchsetzung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes i. S. des'§ 193 StGB. Wird von einem Werktätigen ohne Leitungsfunktion durch schuldhafte Verletzung seiner Arbeitspflichten der Tod oder die Schädigung der Gesundheit eines anderen Menschen verursacht, liegt ggf. strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß § 114 bzw. § 118 StGB vor.13 Das trifft grundsätzlich auch auf Werktätige zu, die Arbeiten verrichten, zu deren Ausführung nach den Rechtsvorschriften eine besondere Berechtigung erforderlich ist (§ 214 AGB).' Jeder Bürger hat sich so zu verhalten, daß Brände verhindert werden und daß entstandene Brände schnell bekämpft werden können (§ 12 Abs. 2 Brandschutzgesetz). Das erfordert von jedem Bürger, die dazu in Rechtsvorschriften, Stadtordnungen oder Ortssatzungen, betrieblichen Regelungen, Bedienungsanleitungen und in anderen Festlegungen enthaltenen Bestimmungen konsequent einzuhalten. Von allen Bürgern zu beachtende allgemeine Grundsätze sind in der AO über brandschutzgerechtes Verhalten in Wohnstätten, Objekten und Einrichtungen vom 5. Juli 1976 (GBl. I Nr. 27 S. 370) enthalten. Die Pflicht, sich so zu verhalten, daß Brände verhindert werden, schließt auch die Beachtung allgemein bekannter Verhaltensregeln zur Verhinderung von Bränden ein. Gesetzliche und berufliche Pflichten nach § 193 StGB Der Verantwortliche für die Durchsetzung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes darf nur dann strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn er die ihm in seinem Verantwortungsbereich obliegenden gesetzlichen oder beruflichen Pflichten schuldhaft verletzt und dadurch die im Tatbestand beschriebenen Folgen schuldhaft verursacht hat. Die gesetzlichen Pflichten ergeben sich nicht nur aus dem AGB, sondern insbesondere auch aus der Arbeits-SchutzVO und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen, aus den Arbeitsschutzanordnungen, der VEB-VO, der StandardisierungVO vom 21. September 1967 (GBl. II Nr. 90 S. 665), den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen und den darauf beruhenden Standards (TGL) sowie weiteren Rechtsnormen. Berufliche Pflichten werden begründet durch Anweisungen eines übergeordneten staatlichen oder wirtschaftsleitenden Organs, die Arbeitsordnung des Betriebes, Betriebsordnungen in den sozialistischen Genossenschaften, betriebliche Regelungen (§ 202 Abs. 2 AGB, § 1 Abs. 1 Buchst, d ASVO), Arbeitsvertrag und Weisungen des Betriebsleiters und der leitenden Mitarbeiter. Berufliche Pflichten werden auch begründet durch die konkrete berufliche Ausbildung, die wahrgenommene Funktion oder durch eine Berufsregel für eine generelle Situation.1''* Sind die Arbeitspflichten des Verantwortlichen für die Durchsetzung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes schriftlich nicht oder nicht exakt festgelegt, so ist auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit zu prüfen, welche Pflichten ihm oblagen. Schuldfeststellung bei Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes Strafrechtliche Verantwortlichkeit im Gesundheits- und Arbeitsschutz tritt nur ein, wenn die tatbestandsmäßigen schädlichen Folgen schuldhaft verursacht wurden. Bei der Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes (§ 193 StGB) haben die Gerichte folgende Fragen zu klären: War der Angeklagte Verantwortlicher für die Durchsetzung und Durchführung des Gesündheits- und Arbeitsschutzes ? Hat er ihm obliegende gesetzliche oder berufliche Pflichten verletzt? Hat er erkannt, falls Pflichtverletzungen vorliegen, daß sein Verhalten von den für ihn gültigen Pflichten abwich? Stellt im Fall unbewußter Pflichtverletzungen das Nichtbewußtmachen der Pflichten ein verantwortungsloses Verhalten dar bzw. hatte sich der Angeklagte auf Grund einer disziplinlosen Einstellung an das pflichtwidrige Verhalten gewöhnt? War die bewußte oder unbewußte Rechtspflichtverletzung ursächlich für die eingetretenen schädlichen Folgen? War die Rechtspflichtverletzung ursächlich für die eingetretenen Folgen, dann ist zu prüfen, ob der Täter auch hinsichtlich dieser Folgen schuldhaft handelte. Dazu sind exakte Feststellungen darüber erforderlich, ob der Täter die Folgen vorausgesehen und darauf leichtfertig vertraut hat, daß diese Folgen nicht eintreten werden. Hat der Täter die Möglichkeit des Eintritts der Folgen nicht vorausgesehen, so ist zu prüfen, ob ihm diese Voraussicht möglich gewesen wäre.15 Gesellschaftliche Wirksamkeit der Strafverfahren Die Gerichte haben die Verfahren wegen Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes und wegen fahrlässiger Brandverursachung bisher zumeist vor erweiterter Öffentlichkeit verhandelt Es hat sich bewährt, zu den Verhandlungen Leiter, leitende Mitarbeiter und Vertreter der gesellschaftlichen Organisationen des betroffenen Betriebes und aus Betrieben mit ähnlichen Problemen einzuladen. Auch die Vertreter übergeordneter Organe sowie staatlicher und gesellschaftlicher Kontrollorgane haben häufig an den Verhandlungen teilgenommen. Die Auswertung dieser Verfahren im Arbeitskollektiv und mit den Leitern und leitenden Mitarbeitern zur Beseitigung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen dieser Straftaten ist von besonderer Bedeutung. Die Gerichte sollten aber noch mehr von der Möglichkeit Gebrauch machen, Hinweise und Empfehlungen zu geben (§ 19 Abs. 1 StPO). Vor allem aber müssen die Möglichkeiten der Gerichtskritik voll ausgeschöpft werden. Richtig haben auch die Gerichte gehandelt, die ständige Verbindungen nicht nur zu den örtlichen Staatsorganen, sondern auch zu den bedeutenden Kombinaten und Betrieben sowie auch zu den staatlichen und gesellschaftlichen Kontrollorganen (z. B. Arbeitsschutzinspektion) herstellen, um durch die Vermittlung der Erkenntnisse aus diesen Verfahren die Aufgaben zur Durchsetzung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit zu unterstützen. 1 2 1 E. Honecker, Die Aufgaben der Partei bei der weiteren Verwirklichung der Beschlüsse des IX. Parteitages der SED, Ber-Un 1978, S. 61. 2 H. Tisch, „Der FDGB aktiver Mitgestalter der sozialistischen Gesellschaft in der Deutschen Demokratischen Bepublik“, Be- Fortsetzung auf s. 294;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 291 (NJ DDR 1978, S. 291) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 291 (NJ DDR 1978, S. 291)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit den Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie. Die Wahrnehmung der im Gesetz normierten Befugnisse durch die Angehörigen der Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit erfordert die strikte Beachtung und Durchsetzung, insbesondere der im Gesetz geregelten Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse. Zugleich sind die in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen und seiner Rechte haben in Untersuchungshaft befindliche Ausländer. D-P-P- gruudsätz lieh die gleieh-en Rechte und Pflächten wie - inhaftierte Bürger. Für die praktische Verwirklichung der Rechte und Pflichten muß optimal geeignet sein, die Ziele der Untersuchungshaft zu gewährleisten, das heißt, Flucht-, Verdunklungsgefahr, Wiederholungs- und Fortsetzungsgefahr auszuschließen sowie die Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug müssen einen maximalen Beitrag zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen.

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