Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 290

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 290 (NJ DDR 1978, S. 290); 290 Neue Justiz 7/78 Auf der Plenartagung des Obersten Gerichts standen deshalb die großen Aufgaben, die den Gerichten bei der Durchsetzung des gesamtgesellschaftlichen Anliegens der Verhinderung von Bränden, Havarien und Unfällen obliegen, im Mittelpunkt der Beratung. Von den Gerichten wird erwartet, daß sie durch eine höhere Wirksamkeit ihrer Rechtsprechung zur Vorbeugung von Unfällen, Bränden und Havarien beitragen; sich bei ihrer Tätigkeit auf die Bereitschaft der Werktätigen und gesellschaftlichen Organisationen zur Durchsetzung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit stützen; die in Strafverfahren festgestellten Ursachen und begünstigenden Bedingungen analysieren und mit den örtlichen Organen und den zuständigen Leitern der Betriebe und Genossenschaften auswerten. Eine solche Arbeitsweise setzt voraus, daß sich das Gericht mit der spezifischen Problematik dieser Verfahren gründlich vertraut macht; es muß in die wesentlichen Seiten des technischen bzw. technologischen Hergangs beim Zustandekommen des jeweiligen schädlichen Ereignisses eindringen. Die Erfahrung lehrt, daß sich der Zeitaufwand zur Konsultation sachkundiger Bürger und Kollektive und auch zur Besichtigung der betroffenen Betriebsteile und Anlagen immer auszahlt, weil damit die Grundlage für eine überzeugende Hauptverhandlung und Entscheidung geschaffen wird. Zum Inhalt und Umfang der Beweisaufnahme Unter Hinweis auf die Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom 16. März 1978 (GBl. 1 Nr. 14 S. 169) werden die Gerichte insbesondere auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Verantwortung des Angeklagten für die Durchset-* zung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes und seine Rechtspflichten zur Verhütung des schädlichen Ereignisses festzustellen sowie die tatsächlichen Unterstellungsverhältnisse und Weisungsbefugnisse zu klären; alle für den Eintritt bestimmter Folgen bedeutsamen Kausalbeziehungen herauszuarbeiten; das Ausmaß der unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit bzw. das Ausmaß der Schädigung genau festzustellen. Bei den Branddelikten kommt es außer der sorgfältigen Bestimmung des Brandobjekts vor allem auf die exakte Feststellung der Brandursache an. Im Zusammenhang damit ist die Feststellung der Zündquelle bedeutsam. Konnte der Brand noch in der Entstehungsphase wirksam bekämpft werden, so ist zu klären, ob das Feuer dem Gegenstand durch den Zündstoff derart mitgeteüt wurde, daß er auch nach Entfernung oder Erlöschen des Zündstoffs selbständig hätte weiterbrennen können.12 Ferner ist der genaue Schaden einschließlich der Folgeschäden (z. B. durch Löscharbeiten entstandener Wasserschaden) und der möglichen Folgen festzustellen, soweit diese vom Täter erkannt wurden oder zumindest hätten erkannt werden müssen. Zur Auswahl der Sachverständigen Ergibt sich die Notwendigkeit, ein Sachverständigengutachten beizuziehen, kommen für dessen Erstattung in erster Linie entsprechende staatliche Einrichtungen in Betracht (§ 39 StPO). Mitarbeiter der gewerkschaftlichen Arbeitsschutzinspektionen sind nur ausnahmsweise als Sachverständige heranzuziehen. Durch die richtige Auswahl des Sachverständigen muß gewährleistet werden, daß er sein Gutachten unvoreingenommen erstatten kann. Bezieht sich beispielsweise das schädigende Ereignis auf Anlagen oder Einrichtungen und liegen konkrete Hinweise dafür vor, daß sich ein Mitarbeiter einer für die Kontrolle oder Überwachung zuständigen Institution möglicherweise selbst hat Pflichtverletzungen zuschulden kommen lassen, ist es unzulässig, diesen Mitarbeiter mit der Erstattung eines Gutachtens zu beauftragen. In Zweifelsfällen ist ein Sachverständigengutachten von dem übergeordneten Organ anzufordem. Um den Sachverständigen in die Lage zu versetzen, wirksam'- zur Wahrheitsfindung beizutragen, ist er durch Übermittlung des Beweisthemas auf jene Fragen hinzulenken, die im Verfahren geklärt werden müssen. Probleme der Verantwortung für den Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz Breiten Raum nahm in der Beratung des Plenums die Beantwortung der Frage ein, wer Verantwortlicher für die Durchsetzung und Durchführung des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes ist. Zu diesem Problem hat das Oberste Gericht in den zurückliegenden Jahren in seiner Rechtsprechung bedeutsame Grundsätze für die Rechtsanwendung erarbeitet, die teilweise weit über die Tätigkeit der Gerichte hinaus Beachtung fanden und zur Durchsetzung der Gesetzlichkeit, Ordnung, Disziplin und Sicherheit beitrugen. Mit dem Arbeitsgesetzbuch und der Arbeits-schutzVO sind in erheblichem Umfang neue rechtliche Grundlagen geschaffen worden. Deshalb ist zu beachten, daß bisherige Rechtsgrundsätze nur übernommen werden dürfen, wenn sie auch diesen neuen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Die dem Betrieb obliegende Verpflichtung den Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz zu gewährleisten, ist immer vom Betriebsleiter und den leitenden Mitarbeitern in. ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich zu erfüllen. Verantwortlicher für die Durchsetzung und Durchführung des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes hinsichtlich des gesamten Betriebes ist immer der Leiter des Betriebes. Betriebsleiter i. S. der Rechtsnormen des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes sind unabhängig von ihrer Dienstbezeichnung die Leiter aller volkseigenen Betriebe und Kombinate sowie die Vorsitzenden der sozialistischen Genossenschaften. Als Betriebsleiter gelten auch die Leiter der weiteren in § 17 AGB aufgeführten Betriebe, Betriebsteile und Einrichtungen, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind Die Feststellung, ob ein Werktätiger leitender Mitarbeiter ist, darf nicht allein aus seiner Funktionsbezeichnung abgeleitet werden. Vielmehr sind dafür die ausgeübte Tätigkeit und die damit verbundenen Pflichten bestimmend. Die Feststellungen sind auf der Grundlage des Arbeitsvertrags (§ 40 AGB), des Funktionsplans (§ 73 Abs. 2 AGB), der Arbeitsordnung (§ 91 AGB), betrieblicher Weisungen oder Festlegungen unter Berücksichtigung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit zu treffen. Nimmt ein Werktätiger im Arbeitsprozeß nur rein organisatorische Aufgaben wahr, z. B. i. S. des § 6 der ASAO 12/3 vom 8. Juni 1963 (GBl. II Nr. 59 S. 413) oder des § 7 Abs. 1 der ABAO 17/2 vom 3. Januar 1974 (GBl.-Sdr. Nr. 771), dann ist er nicht leitender Mitarbeiter, auch wenn eine Bezeichnung auf eine besondere Verantwortung im Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz hindeutet. Nach § 204 AGB in Verbindung mit §§ 25 bis 27 ASVO sind in den Betrieben zur Unterstützung des Betriebsleiters bei der Erfüllung seiner Pflichten im Gesundheits- und Arbeitsschutz Sicherheitsinspektoren einzusetzen. Die Sicherheitsinspektoren sind grundsätzlich nicht leitende Mitarbeiter. Ihnen sind durch Rechtsnormen jedoch besondere Rechte und Pflichten im Gesundheits- und Arbeitsschutz übertragen worden. Verletzt ein Sicherheitsinspektor schuldhaft die ihm durch Rechtsnormen übertragenen Pflichten im Gesundheits- und Arbeitsschutz und verursacht er dadurch schuldhaft eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder eine erhebliche unmittelbare Gefahr für;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 290 (NJ DDR 1978, S. 290) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 290 (NJ DDR 1978, S. 290)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel eine schriftliche Sprechgenehmigung auszuhändigen. Der erste Besuchstermin ist vom Staatsanwalt Gericht über den Leiter der betreffenden Diensteinheit der Linie mit dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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