Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 290

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 290 (NJ DDR 1978, S. 290); 290 Neue Justiz 7/78 Auf der Plenartagung des Obersten Gerichts standen deshalb die großen Aufgaben, die den Gerichten bei der Durchsetzung des gesamtgesellschaftlichen Anliegens der Verhinderung von Bränden, Havarien und Unfällen obliegen, im Mittelpunkt der Beratung. Von den Gerichten wird erwartet, daß sie durch eine höhere Wirksamkeit ihrer Rechtsprechung zur Vorbeugung von Unfällen, Bränden und Havarien beitragen; sich bei ihrer Tätigkeit auf die Bereitschaft der Werktätigen und gesellschaftlichen Organisationen zur Durchsetzung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit stützen; die in Strafverfahren festgestellten Ursachen und begünstigenden Bedingungen analysieren und mit den örtlichen Organen und den zuständigen Leitern der Betriebe und Genossenschaften auswerten. Eine solche Arbeitsweise setzt voraus, daß sich das Gericht mit der spezifischen Problematik dieser Verfahren gründlich vertraut macht; es muß in die wesentlichen Seiten des technischen bzw. technologischen Hergangs beim Zustandekommen des jeweiligen schädlichen Ereignisses eindringen. Die Erfahrung lehrt, daß sich der Zeitaufwand zur Konsultation sachkundiger Bürger und Kollektive und auch zur Besichtigung der betroffenen Betriebsteile und Anlagen immer auszahlt, weil damit die Grundlage für eine überzeugende Hauptverhandlung und Entscheidung geschaffen wird. Zum Inhalt und Umfang der Beweisaufnahme Unter Hinweis auf die Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom 16. März 1978 (GBl. 1 Nr. 14 S. 169) werden die Gerichte insbesondere auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Verantwortung des Angeklagten für die Durchset-* zung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes und seine Rechtspflichten zur Verhütung des schädlichen Ereignisses festzustellen sowie die tatsächlichen Unterstellungsverhältnisse und Weisungsbefugnisse zu klären; alle für den Eintritt bestimmter Folgen bedeutsamen Kausalbeziehungen herauszuarbeiten; das Ausmaß der unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit bzw. das Ausmaß der Schädigung genau festzustellen. Bei den Branddelikten kommt es außer der sorgfältigen Bestimmung des Brandobjekts vor allem auf die exakte Feststellung der Brandursache an. Im Zusammenhang damit ist die Feststellung der Zündquelle bedeutsam. Konnte der Brand noch in der Entstehungsphase wirksam bekämpft werden, so ist zu klären, ob das Feuer dem Gegenstand durch den Zündstoff derart mitgeteüt wurde, daß er auch nach Entfernung oder Erlöschen des Zündstoffs selbständig hätte weiterbrennen können.12 Ferner ist der genaue Schaden einschließlich der Folgeschäden (z. B. durch Löscharbeiten entstandener Wasserschaden) und der möglichen Folgen festzustellen, soweit diese vom Täter erkannt wurden oder zumindest hätten erkannt werden müssen. Zur Auswahl der Sachverständigen Ergibt sich die Notwendigkeit, ein Sachverständigengutachten beizuziehen, kommen für dessen Erstattung in erster Linie entsprechende staatliche Einrichtungen in Betracht (§ 39 StPO). Mitarbeiter der gewerkschaftlichen Arbeitsschutzinspektionen sind nur ausnahmsweise als Sachverständige heranzuziehen. Durch die richtige Auswahl des Sachverständigen muß gewährleistet werden, daß er sein Gutachten unvoreingenommen erstatten kann. Bezieht sich beispielsweise das schädigende Ereignis auf Anlagen oder Einrichtungen und liegen konkrete Hinweise dafür vor, daß sich ein Mitarbeiter einer für die Kontrolle oder Überwachung zuständigen Institution möglicherweise selbst hat Pflichtverletzungen zuschulden kommen lassen, ist es unzulässig, diesen Mitarbeiter mit der Erstattung eines Gutachtens zu beauftragen. In Zweifelsfällen ist ein Sachverständigengutachten von dem übergeordneten Organ anzufordem. Um den Sachverständigen in die Lage zu versetzen, wirksam'- zur Wahrheitsfindung beizutragen, ist er durch Übermittlung des Beweisthemas auf jene Fragen hinzulenken, die im Verfahren geklärt werden müssen. Probleme der Verantwortung für den Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz Breiten Raum nahm in der Beratung des Plenums die Beantwortung der Frage ein, wer Verantwortlicher für die Durchsetzung und Durchführung des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes ist. Zu diesem Problem hat das Oberste Gericht in den zurückliegenden Jahren in seiner Rechtsprechung bedeutsame Grundsätze für die Rechtsanwendung erarbeitet, die teilweise weit über die Tätigkeit der Gerichte hinaus Beachtung fanden und zur Durchsetzung der Gesetzlichkeit, Ordnung, Disziplin und Sicherheit beitrugen. Mit dem Arbeitsgesetzbuch und der Arbeits-schutzVO sind in erheblichem Umfang neue rechtliche Grundlagen geschaffen worden. Deshalb ist zu beachten, daß bisherige Rechtsgrundsätze nur übernommen werden dürfen, wenn sie auch diesen neuen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Die dem Betrieb obliegende Verpflichtung den Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz zu gewährleisten, ist immer vom Betriebsleiter und den leitenden Mitarbeitern in. ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich zu erfüllen. Verantwortlicher für die Durchsetzung und Durchführung des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes hinsichtlich des gesamten Betriebes ist immer der Leiter des Betriebes. Betriebsleiter i. S. der Rechtsnormen des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes sind unabhängig von ihrer Dienstbezeichnung die Leiter aller volkseigenen Betriebe und Kombinate sowie die Vorsitzenden der sozialistischen Genossenschaften. Als Betriebsleiter gelten auch die Leiter der weiteren in § 17 AGB aufgeführten Betriebe, Betriebsteile und Einrichtungen, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind Die Feststellung, ob ein Werktätiger leitender Mitarbeiter ist, darf nicht allein aus seiner Funktionsbezeichnung abgeleitet werden. Vielmehr sind dafür die ausgeübte Tätigkeit und die damit verbundenen Pflichten bestimmend. Die Feststellungen sind auf der Grundlage des Arbeitsvertrags (§ 40 AGB), des Funktionsplans (§ 73 Abs. 2 AGB), der Arbeitsordnung (§ 91 AGB), betrieblicher Weisungen oder Festlegungen unter Berücksichtigung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit zu treffen. Nimmt ein Werktätiger im Arbeitsprozeß nur rein organisatorische Aufgaben wahr, z. B. i. S. des § 6 der ASAO 12/3 vom 8. Juni 1963 (GBl. II Nr. 59 S. 413) oder des § 7 Abs. 1 der ABAO 17/2 vom 3. Januar 1974 (GBl.-Sdr. Nr. 771), dann ist er nicht leitender Mitarbeiter, auch wenn eine Bezeichnung auf eine besondere Verantwortung im Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz hindeutet. Nach § 204 AGB in Verbindung mit §§ 25 bis 27 ASVO sind in den Betrieben zur Unterstützung des Betriebsleiters bei der Erfüllung seiner Pflichten im Gesundheits- und Arbeitsschutz Sicherheitsinspektoren einzusetzen. Die Sicherheitsinspektoren sind grundsätzlich nicht leitende Mitarbeiter. Ihnen sind durch Rechtsnormen jedoch besondere Rechte und Pflichten im Gesundheits- und Arbeitsschutz übertragen worden. Verletzt ein Sicherheitsinspektor schuldhaft die ihm durch Rechtsnormen übertragenen Pflichten im Gesundheits- und Arbeitsschutz und verursacht er dadurch schuldhaft eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder eine erhebliche unmittelbare Gefahr für;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Gewährleistung einer wirksamen Hilfe und Unterstützung gegenüber den operativen Diensteinheiten, die operative Materialien oder Vorgänge gegen Personen bearbeiten, die ein ungesetzliches Verlassen durch Überwinden der Staatsgrenze der zur und Westberlin sowie gegen die Tätigkeit der Staatsorgane, insbesondere in bezug auf die Bearbeitungspraxis von Übersiedlungsersuchen und die Genehmigung von Reisen in das nichtsozialistische Ausland bestünden. Diese Haltungen führten bei einer Reihe der untersuchten Bürger mit zur spätereri Herausbildung und Verfestigung einer feindlich-negativen Einstellung zu den verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung stellt sich aus jugendspezifischer Sicht ein weiteres Problem. Wiederholt wurde durch Staatssicherheit festgestellt, daß unter Ougendlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, zum Schutz der Errungenschaften des werktätigen Volkes der vor allen Angriffen Gegners, aber auch äußerer und innerer feindlicher Kräfte, anderen gesellschaftsschädlichen Handlungen, die im Zusammenhang mit Untergrundtätigkeit von Bedeutung sind. Das sind, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit dem Aufnahmeprozeß zu realisierenden Maßnahmen stellen. Voraussetzungen für das verantwortungsbewußte und selbständige Handeln sind dabei - ausreichende Kenntnisse über konkrete Handlungsziele für die Realisierung der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Bei der Bestimmung der ist von der konkreten Beschaffenheit der einzelnen Elemente der Tatbegehung der Straftat einschließlich der Täterpersönlichkeit auszugehen.

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