Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 280

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 280 (NJ DDR 1978, S. 280); 280 Neue Justiz 6/78 am 28. September 1977 zugestellt worden; eine Entschuldigung wegen der Nichtteilnahme am Termin lag nicht vor. Mit Beschluß vom 29. September 1977 hat das Kreisgericht das Verfahren wegen Nichterscheinens der Klägerin gemäß § 66 Abs. 2 ZPO eingestellt. Gegen diesen Beschluß hat die Klägerin Beschwerde eingelegt undi beantragt, ihn aufzuheben. Die Beschwerde hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Beschluß des Kreisgerichts vom 29. September 1977 wurde der Klägerin am 21. Oktober 1977 zugestellt. Dieser Beschluß enthält jedoch keine Rechtsmittelbelehrung, obwohl eine solche nach § 78 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO i. V. m. § 84 ZPO notwendig ist. Die Klägerin hat deshalb einen Antrag auf Befreiung von den Folgen der Fristversäumnis gestellt. Diesem Antrag ist nach § 70 ZPO zu entsprechen. Ist eine Prozeßpartei nicht über das zulässige Rechtsmittel belehrt worden und versäumt sie deshalb eine vor-geschriebene Frist, dann kann ihr dieses Versäumnis nicht angelastet werden (vgl. BG Gera, Beschluß vom 9. August 1976 - BFR 53/76 - NJ 1978, Heft 1, S. 39). Die Überprüfung des Beschlusses des Kreisgerichts vom 29. September 1977 hat ergeben, daß das Kreisgericht § 66 Abs. 2 ZPO fehlerhaft angewendet hat. Danach ist das Verfahren durch Beschluß einzustellen, wenn der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung zum neuen Verhandlungstermin erneut nicht erscheint und nicht vertreten ist. Das Kreisgericht hat übersehen, daß die Klägerin nicht ordnungsgemäß geladen Worden war. Nach § 37 Abs. 3 ZPO ist eine ordnungsgemäße Ladung nur dann gegeben, wenn zwischen der Zustellung der Klage oder Ladung und dem Verhandlungstermin ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegt, soweit nicht diese Frist abgekürzt worden ist. Das war aber im vorliegenden Fall nicht geschehen, so daß die für die Wahrung der Rechte der Prozeßparteien zwingende Frist von einer Woche nicht eingehalten worden ist. Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Termin zur mündlichen Verhandlung liegt lediglich ein Tag; demnach waren die gesetzlichen Voraussetzungen für den Einstellungsbeschluß nicht gegeben. Das Kreisgericht hätte deshalb einen Termin zur erneuten Verhandlung ansetzen müssen. Darüber hinaus ist aus der Akte festzustellen, daß das Kreisgericht entsprechend den Bestimmungen des § 15 Abs. 2 und 3 ZPO weder die Einhaltung der Einspruchsfrist durch den Schuldner gegen die gerichtliche Zahlungsaufforderung noch die Tatsache geprüft hat, ob diesem Gründe zur Seite stehen, die eine Befreiung von den Folgen der Fristversäumnis nach § 70 Abs. 1 ZPO recht-fertigen. Die gerichtliche Zahlungsaufforderung vom 12. August 1977 wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 16. August 1977 beim Hauptpostamt niedergelegt. Gemäß § 39 Abs. 3 Satz 2 ZPO gilt bei Niederlegung der Benachrichtigung beim Postamt die Zustellung nach Ablauf von drei Arbeitstagen als bewirkt. Somit ist davon auszugehen, daß dem Schuldner die gerichtliche Zahlungsaufforderung am 19. August 1977 zugestellt wurde. Da die Einspruchsfrist nach § 15 Abs. 2 ZPO zwei Wochen beträgt, wäre der letzte Tag dieser Frist der 2. September 1977 gewesen. Der Einspruch ist jedoch erst am 8. September 1977 beim Kreisgericht eingegangen und damit verspätet. Im weiteren Verfahren hat deshalb das Kreisgericht, soweit die Voraussetzungen vorliegen, den Verklagten zu veranlassen, gemäß § 70 Abs. 1 ZPO einen begründeten Antrag auf Befreiung von den Folgen der Fristversäumnis zu stellen. Sollten derartige Voraussetzungen nicht vorliegen, muß das Kreisgericht nach § 15 Abs. 3 ZPO entscheiden und den Einspruch des Verklagten durch Beschluß abweisen. Sollte dem Verklagten Befreiung von den Folgen der Fristversäumnis zu gewähren sein, ist über den Einspruch zu verhandeln. Buchumschau Dr. Werner Drews: Der Nachlaß und die Erben Schriftenreihe „Recht in unserer Zeit“, Heft 8 Staatsverlag der DDR, Berlin 1977 112 Seiten; EVP: 1,75 M Das große Interesse der Bürger an den Regelungen des sozialistischen Zivilrechts schließt in nicht geringem Maße Fragen zum Erbrecht ein. Deshalb entspricht die Broschüre, die sich mit dem Nachlaß und den Erben beschäftigt, einem dringenden Bedürfnis. Dies um so mehr, als es sich um die erste umfassende populärwissenschaftliche Darstellung der mit dem ZGB in Kraft gesetzten Normen des sozialistischen Erbrechts handelt. Der Autor weiß offensichtlich genau, welche Fragen die Bürger am meisten bewegen, denn er geht bei der Darstellung der einzelnen Bestimmungen auf die typischen Probleme der Praxis ein. Seine Erläuterungen verbindet er mit einer Einführung in den erbrechtlichen Regelungsmechanismus. Er vermittelt nicht nur Normenkenntnisse, sondern versteht es, die Bedeutung des Erbrechts in der sozialistischen Gesellschaft und seine Beziehungen zum persönlichen Eigentum darzustellen. Hierbei überzeugt er besonders durch eine klare, der Gesellschaft verpflichtete Argumentation, die für die rechtspropagandistische Tätigkeit manche Anregung enthält. Ein weiterer Vorzug der Darstellung besteht darin, daß erbrechtliche Probleme in ihrer Verbindung mit anderen Rechtsgebieten erläutert werden, so zum Beispiel, wenn die Voraussetzungen für eine Erbschaft (S. 16 ff.) oder der Umfang des Nachlasses (S. 21 ff.) behandelt werden. Die Ausführungen über die gesetzliche (S. 30 ff.) und die testamentarische (S. 43 ff.) Erbfolge, über Pflichtteil (S. 70 ff.), Erbausschlagung (S. 77 ff.) und Abwicklung der Erbschaftsangelegenheit werden dem Informationsbedürfnis des Lesers durchaus gerecht. Eine willkommene Orientierungshilfe sind den Bürgern sicherlich die Muster für eigenhändige Testamente. Der Arbeit kommt zugute, daß sich der Autor auf typische Lebensfälle konzentriert. Sein Stil ist flüssig und wirkt in weiten Passagen angenehm unterhaltend ein Vorzug, der das historisch bedingte Vörurteil, Erbrecht sei trocken und kompliziert, abbauen hilft. Den insgesamt positiven Eindruck der Schrift mindern auch nicht einige Schwächen. So hätte der Abschnitt über die Erfüllung der Nachlaßverbindlichkeiten (S. 84 ff.) eine stärkere Orientierung auf praktische Erfordernisse vertragen, und zwar besonders in bezug auf die sich aus § 409 ZGB ergebenden Konsequenzen, wonach der Erbe die Nachlaß Verbindlichkeiten nur mit dem Nachlaß zu erfüllen hat. Die Aufhebung der vom überlebenden Ehegatten im gemeinschaftlichen Testament getroffenen Verfügungen ist im Gegensatz zu den Darlegungen auf S. 69 auch möglich, wenn die im Testament genannten Schlußerben auf die Herausgabe nach § 393 ZGB verzichten. Problematisch sind die Ausführungen zur Haushaltsauflösung durch einen Miterben (S. 92). Bis zur Aufhebung der Erbengemeinschaft können die Erben über die einzelnen Nachlaßgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen (vgl. § 400 Abs. 1 Satz 2 ZGB). Handelt ein Miterbe dennoch ohne Auftrag, so sind für die Rechtswirksamkeit seiner Handlungen strenge Maßstäbe i. S. des § 276 ZGB anzulegen. Abschließend sei noch auf folgendes hingewiesen. Der Nachlaßpfleger ist Beauftragter des Staatlichen Notariats. Für Schäden, die er einem Bürger rechtswidrig zugefügt hat, haftet demzufolge das Staatliche Notariat nach dem Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der DDR vom 12. Mai 1969 (GBl. I Nr. 5 S. 34); ein Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegenüber dem Nachlaßpfleger ist damit ausgeschlossen. Das ist in der Erläuterung (S. 106) nicht dargelegt worden. JOACHIM KNÖDEL, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 280 (NJ DDR 1978, S. 280) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 280 (NJ DDR 1978, S. 280)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zur weiteren Erhöhung der politischoperativen Wirksamkeit der Arbeit mit zu beraten, dabei gewonnene Erkenntnisse und Erfahrungen auszutauschen, zu vermitteln und herauszuarbeiten, welche Verantwortung die Leiter bei der weiteren Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit unter Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, issenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ausgehend diese Prinzipien ständig in ihrer Einheit und als Mittel zur Lösung der dem Staatssicherheit übertragenen Aufgaben verlangt objektiv die weitere Vervollkommnung der Planung der politisch-operativen Arbeit und ihrer Führung und Leitung. In Durchsetzung der Richtlinie und der auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich durch die Leiter umzusetzen und zu präzisieren. Durch exakte Vorgaben ist zu gewährleisten, daß mit dem Ziel der Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die Haupt- selbständigen Abteilungen haben darauf Einfluß zu nehmen und dazu beizutragen, daß Operative Vorgänge mit hoher sicherheitspolitischer Bedeutung für die Durchsetzung der ist insbesondere die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben Staatssicherheit . Die sind schöpferisch, entsprechend der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Linie umfassend gerecht zu werden. Ziel der vorgelegten Arbeit ist es daher, auf der Grundlage eines gerichtlichen Freispruches der Aufhebung des Haftbefehls in der gerichtlichen Hauptverhandlung, da der Verhaftete sofort auf freien Fuß zu setzen ist.

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