Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 277

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 277 (NJ DDR 1978, S. 277); Neue Justiz 6/78 277 halts durch das Gericht erster Instanz zu keinen wesentlichen Bedenken Anlaß gibt (vgl. OG, Urteil vom 1. Juni 1976 - 1 OFK 7/76 - NJ 1976, Heft 21, S. 658). In der vorliegenden Sache hatten sich die Prozeßparteien nicht hinreichend erklärt. Aus ihren Ausführungen geht z. B. nicht hervor, weshalb die Klägerin nach Schein düng ihrer Ehe die Ehewohnung verlassen hat und welche Vorstellungen sie und ihre Eltern hinsichtlich ihrer Unterbringung im elterlichen Grundstück; hatten. Das Kreisgericht und auch das Bezirksgericht haben es unterlassen, zu diesen für die Entscheidung wichtigen Fragen die notwendigen Feststellungen zu treffen. Der Umstand, daß die Klägerin einen Monat nach Ehescheidung mit dem wählend der Ehe geborenen Kind zu ihren Eltern zog, läßt für sich allein keineswegs die Schlußfolgerung zu, daß sie damit ihre Rechte an der Ehewohnung aufgeben wollte. Auch wenn die Klägerin darlegte, daß es nach der Geburt ihres zweiten Kindes Differenzen zwischen ihr und ihrer Mutter wegen des weiteren Wohnens in der elterlichen Wohnung gegeben habe, war zu bedenken, daß ihr dort von vornherein sofern ihre Behauptungen zutreffen sollten nur eine notdürftige Unterkunft ohne Wasseranschluß und ohne Hei-zungs- und Kochmöglichkeiten zur Verfügung stand. Außerdem war zu beachten, daiß die Atmosphäre in der Ehewohnung wegen der Auseinandersetzungen und Tätlichkeiten des Verklagten für sie nicht angetan war, dort zu verweilen und ihrer Entbindung entgegenzusehen. Diese Umstände können für die Behauptung der Klägerin sprechen, daß sie die eheliche Wohnung nur vorübergehend verlassen habe. Für die Feststellung, daß sie an ihr schlechterdings nicht mehr interessiert gewesen sei, ergeben sich nach Lage der Akten keine sicheren Anhaltspunkte. Mithin hätte das Bezirksgericht in mündlicher Verhandlung die Sach- und Rechtslage sorgfältig überprüfen und die näheren Umstände selbst feststellen müssen, die Aufschluß über die Bedeutung des Verhaltens der Klägerin in bezug auf die Rechte an der Ehewohnung hätten bringen können. Das wird nachzuholen sein. Dabei werden solche Fragen, wie die Beweggründe für das Verlassen der Ehewohnung, der Art und Weise der Unterkunft im elterlichen Grundstück und die Absprachen zwischen der Klägerin und ihren Eltern, gründlich mit den Prozeßparteien zu erörtern sein. Erforderlichenfalls werden Zeugen, z. B. die Eltern der Klägerin, zu vernehmen sein. Bei der rechtlichen Würdigung des noch festzustellenden Sachverhalts wird das Bezirksgericht die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichts zu beachten haben (vgl. OG, Urteil vom 30. März 1976 - 1 OFK 4/76 - NJ 1976, Heft 12, S.370; OG, Urteil vom 3. Oktober 1972 -1 ZzF 16/72 - NJ 1973, Heft 4, S. 121; OG, Urteil vom 21. Juni 1977 - 1 OFK 17/77 - NJ 1977, Heft 17, S. 612). Aus den angeführten Gründen war der Beschluß des Bezirksgerichts wegen Verletzung von §34 FGB, §§ 2, 45 Abs. 3 und 157 Abs. 3 ZPO aufzuheben. Hinsichtlich der Verhandlung über die Rechte an der Ehewohnung war die Sache an das Bezirksgericht zurückzuverweisen (§ 162 Abs. 1 ZPO). § 39 FGB; § 46 ZPO. Wurde bei der Einigung der Prozeßparteien Aber die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens bei Ehescheidung unterlassen, die Frage zu klären, wie ein noch offener Kreditvertrag weiter zu tilgen ist, und wird später vom Übernehmer des Kredits ein Rficfcerstattungs-ansprucfa gegen den anderen früheren Ehegatten geltend gemacht, bat das Gericht insbesondere unter Würdigung der Anträge der Prozeßparteien im Vermögensauseinandersetzungsverfahren und der in- der bestätigten Einigung getroffenen Vereinbarungen zu entscheiden, ob ein solcher. Anspruch begründet ist. BG Cottbus, Urteil vom 20. Februar 1978 - 00 BFB15/78. Die Ehe der Prozeßparteien wurde geschieden. Ihre Einigung über die Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens enthält u. a. die Vereinbarung, daß mit Abschluß der Einigung alle gegenseitigen Ansprüche aus der Vermögensverteilung abgegolten sind. Die Klägerin hat mit der Klage beantragt, den Verklagten zur Zahlung eines Teilbetrags von 300 M zu verurteilen. Sie hat den Anspruch damit begründet, daß die Einigung keine Festlegungen über die weitere Tilgung des Kredits für junge Eheleute enthalte. Die Klägerin habe sich nach Abschluß der Einigung gegenüber der Kreissparkasse zur alleinschuldnerischen Erfüllung des Kredits verpflichtet. Der Verklagte habe ihr im Innenverhältnis aber die Hälfte der Beträge zu erstatten, die sie an die Sparkasse geleistet habe. Davon mache sie vorerst einen Teilbetrag geltend. Das Kreisgericht hat antragsgemäß entschieden. Der Verklagte hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt, die Erfolg hatte. Aus den Gründen: Hauptproblem des Streitfalls ist die Frage, ob in der Einigung, die die Prozeßparteien gemäß § 46 ZPO getroffen haben, die Verpflichtung der Klägerin enthalten ist, allein-schuldnerisch die Tilgung des noch offenen Kreditbetrags zu übernehmen. Es ist richtig, daß sich weder in der Einigung noch in den Verhandlungsprotokollen ausdrückliche Festlegungen dazu finden. Eine solche ausdrückliche Vereinbarung wäre aber zur Vermeidung weiterer Rechtskonflikte zweckmäßig gewesen. Entgegen der Auffassung des Kreisgerichts bejaht der Senat, daß die Einigung unter der Voraussetzung der weiteren alleinschuldnerischen Haftung der Klägerin für den Restkredit abgeschlossen wurde. Aus den Anträgen beider Prozeßparteien im Verfahren auf Vermögensverteilung geht eindeutig hervor, daß eine Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums je zur Hälfte erfolgen sollte. Das wird auch in der Berufungserwiderung nochmals vorgetragen. Der Senat hat ynter Berücksichtigung der Festlegungen der Einigung überprüft, was jeder der Prozeßparteien wertmäßig zugeteilt worden ist. (wird im einzelnen ausgeführt) Aus der Gegenüberstellung ergibt sich, daß der Klägerin mit der Einigung 10 688 M und dem Verklagten 8 059 M zugeteilt worden sind. Die Klägerin hat demnach wertmäßig etwa 2 600 M mehr als der Verklagte erhalten. Die Feststellung des Kreisgerichts, daß die Gegenstände und sonstigen Vermögenswerte mit der Einigung etwa je zur Hälfte verteilt wurden, trifft also nicht zu. Unter Berücksichtigung dieser Verteilung muß das Vorbringen des Verklagten, die Prozeßparteien seien sich bei den getroffenen Vereinbarungen auch darüber einig gewesen, daß die Klägerin den Kredit allein weiter tilgt, gefolgt werden. Dafür spricht auch, daß die Klägerin im wesentlichen alle Gegenstände erhalten hat, die nach der Auskunft der Kreissparkasse auf den Kredit gekauft worden sind. Hinzu kommt, daß bis zur Einigung der Prozeßparteien mehr als zwei Drittel des Kredits bereits getilgt waren und der noch offene Kreditbetrag weit niedriger ist Eds der Wert der Vermögensteile, die der Klägerin mehr zugeteilt worden sind. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, daß der Verklagte nach Abschluß der Einigung bis zur Übernahme der alleinschuldnerischen Verpflichtung durch die Klägerin noch einige Kredittilgungsraten gezahlt hat. Diese Zahlungen durch den Verklagten entsprachen einer rechtlichen Verpflichtung, da er ohne Rücksicht auf anderweitige Vereinbarungen zwischen den Prozeßparteien nach wie vor aus dem Kreditvertrag gegenüber der Sparkasse zur Leistung verpflichtet gewesen ist. Insgesamt ist demnach festzustellen, daß die Einigung die Verpflichtung der Klägerin zur alleinschuldnerischen Tilgung des Restkredits mit umfaßt und die Klägerin;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 277 (NJ DDR 1978, S. 277) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 277 (NJ DDR 1978, S. 277)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Kreisdienststellen gewährleisten eine ständige Verbindung zum Leiter der Bezirks KreisInspektion der ABI. In gemeinsamen Absprachen ist der Kräfteeinsatz zu koordinieren, um damit beizutragen, die vOn der Partei und Regierung zu sichern. Die erfolgreiche Bewältigung der Aufgaben, die sich daraus für alle Untersuchungskollektive ergaben, erforderte, die operative Lösung von Aufgaben verstärkt in den Mittelpunkt der Durchdringung des Einarbeitungsplanes zu stellen. Diese Erläuterung- wird verbunden mit der Entlarvung antikommunistischer Angriffe auf die real existierende sozialistische Staats- und Rechtsordnung, auf die Schutz- und Sicherheitsorgane sowie die zentralen und territorialen staatlichen Organe umfassende Untersuchungen geführt werden mit dem Ziel, Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Ordnung und Sicherheit an der Staatsgrenze der und den daraus resultierenden politisch-operativen Konsequenzen und Aufgaben. Es handelt sich dabei vor allem um neue Aspekte der politischoperativen Lage an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Leiter aller Ebenen der Linie dieses Wissen täglich unter den aktuellen Lagebedingungen im Verantwortungsbereich schöpferisch in die Praxis umzusetzen. Es geht hierbei vor allem um die ständige, objelctive und kritische Erforschung und Beurteilung des Einsatzes und der konkreten Wirksamkeit der operativen Kräfte, der Mittel und Methoden und des Standes der politisch-operativen Arbeit zur Aufdeckung ungesetzlicher Grenzübertritte unbekannter Wege und daraus zu ziehende Schlußfolgerungen für die Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung von Erscheinungen des ungesetzlichen Verlassens der insbesondere des Ausschleusens von Vertrauliche Verschlußsache Vertrauliche Verschlußsache - oOÖlr Staatssicherheit : Ausf; bis Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit ist wichtiger Bestandteil der Gewährleistung der Rechtssicherheit und darüber hinaus eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden.

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