Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 276

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 276 (NJ DDR 1978, S. 276); 276 vorfinde, ergeben habe, daß bei entsprechender wirtschaftlicher Fahrweise der genormte Verbrauch eingehalten werden könne. Der Antragsgegner hat vorgetragen, daß die'Ausleerung unter Bedingungen stattgefunden habe, die nicht den praktischen Gegebenheiten entsprächen. Das betreffe sowohl den Zustand des Fahrzeugs als auch die angenommene Teststrecke. Außerdem könnten die Fahrzeuge nur ungenügend gesichert werden, so daß der Diebstahl von Kraftstoff nicht auszuschließen sei. Die Konfliktkommission hat dem Antrag des Betriebes nicht stattgegeben. Aus den Gründen: Der Antragsteller konnte nicht nachweisen, daß der überhöhte Kraftstoffverbrauch vom Antragsgegner durch Arbeitspflichtverletzungen schuldhaft herbeigeführt worden ist. - Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß der Kraftstoffverbrauch beim Starten eines kalten Fahrzeugs höher ist, als wenn sich das Fahrzeug bereits in warmem Zustand befindet. Das letztere war aber bei der Ausliterung der Fall, so daß dabei die Bedingungen nicht denen entsprachen, unter denen der Antragsgegner das Fahrzeug ständig zu fahren hat. Er muß dieses nämlich wiederholt nach nur kurzen Strecken längere Zeit stehen lassen, so daß es erkaltet. Aus der Tatsache heraus, daß das Fahrzeug mehrfach täglich nur kurze Strecken fährt und während der längeren Zwischenhalte immer wieder erkaltet, muß abgeleitet werden, daß verbräuchserhöhende Kaltstarts täglich mehrfach erforderlich sind ein Faktor, der beim "Ausliterungstest unberücksichtigt blieb. Daraus ergibt sich, daß der Mehrverbrauch in der vom Betrieb angegebenen Höhe dem Fahrzeugführer nicht als unter Verletzung von Arbeitspflichten schuldhaft verursachter Schaden vorgeworfen werden kann und sich der Antrag somit nur auf die Vermutung einer unwirtschaftlichen Fahrweise stützt. Auf Grund von Vermutungen kann jedoch die materielle Verantwortlichkeit gemäß § 260 AGB -nicht geltend gemacht werden. Da aus diesen Gründen eine schuldhafte Herbeiführung des Schadens durch pflichtverletzendes Handeln des Antragsgegners nicht nachgewiesen werden konnte, war dem Antrag des Betriebes auf Feststellung der materiellen Verantwortlichkeit des Werktätigen nicht zu entsprechen. Da in der Beratung verschiedene Mängel in bezug auf . die Ordnung und Sicherheit für die abgestellten Betriebsfahrzeuge festgestellt worden sind, empfiehlt die Konfliktkommission dem Betrieb gemäß § 14 GGG, § 22 KKO: 1. Das System der Kraftstoffverbrauchs-Kontrolle und -analyse ist auszubauen und qualitativ zu verbessern. Die Auswertung ist kontinuierlich vorzunehmen. Die Produktionsbereiche sind zu verpflichten, wirksamer als bisher die Einhaltung betrieblicher Ordnungen und Vorgaben zu überwachen und Rechenschaft über die Realisierung dieser Aufgabe abzulegen. Die Zusammenarbeit zwischen Bereichen und Fuhrpark ist zu verbessern, so daß gemeinsam eine Lösung der anstehenden Probleme gefunden wird und bestehende Unklarheiten ausgeräumt werden. Die Einschaltung betriebsfremder Sachverständiger wird empfohlen. 2. Der Betrieb hat die notwendigen materiellen und personellen Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß Ordnung und Sicherheit im Bereich des Fuhrparks verbessert werden. 3. Der Betrieb hat dafür zu sorgen, daß die Führer von Betriebsfahrzeugen so geschult werden, daß sie eine wirtschaftliche Fahrweise erreichen können. * * Ab 1. Juli 1978 gilt der in der Anlage zur AO Nr. 2 über die Normierung des Kraftstoffverbrauchs für Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr vom 14. März 1978 (GBL I Nr. 13 S. 157) veröffentlichte Kraftstoftverbrauchs-Richtwertekatalog - Ausgabe 1978 -. Neue Justiz 6/78 Familienrecht §§ 174 Abs. 3, 2, 45 Abs. 3 ZPO; § 34 FGB. 1. Zur Berücksichtigung der Ursachen der Ehezerrüttung und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßparteien bei der Kostenentscheidung im Eheverfahren. 2. Der Umstand, daß eine Prozeßpartei nach der Ehescheidung mit dem während der Ehe geborenen Kind zu ihren Eltern zog, läßt für sich allein noch nicht die Schlußfolgerung zu, daß sie damit ihre Rechte an der Ehewohnung aufgeben wollte. Vielmehr sind die näheren Umstände festzustellen, die Aufschluß über die Bedeutung dieses Verhaltens geben. OG, Urteil vom 6. März 1978 - 3 OFK 4/78. Die Ehe der Prozeßparteien wurde geschieden und der Klägerin das Erziehungsrecht für das während der Ehe geborene Kind übertragen. Die Kosten des Ehescheidungsverfahrens wurden den Prozeßparteien je zur Hälfte auferlegt. Hierzu wird in den Urteilsgründen lediglich ausgeführt, daß dies in Anbetracht der getroffenen Feststellungen und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßparteien gemäß § 174 Abs. 3 ZPO gerechtfertigt sei. Die Klägerin hat danach beantragt, ihr die Rechte an der ehelichen Wohnung zu übertragen. Das Kreisgericht hat die eheliche Wohnung dem Verklagten zur alleinigen Fortsetzung des Mietverhältnisses zugesprochen. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es aus: Die Klägerin habe die Ehewohnung einen Monat nach Beendigung des Eheverfahrens verlassen, und damit zu erkennen gegeben, daß sie an ihr nicht mehr interessiert sei. Ihre Eltern hätten ein großes Grundstück. In ihm könne sie mit ihren beiden Kindern dem während der Ehe und dem nach der Scheidung geborenen Unterkommen. Die gegen die Entscheidung des Kreisgerichts eingelegte Berufung der Klägerin hat das Bezirksgericht durch Beschluß als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Gegen die Kostenentscheidung des Ehescheidungsurteils und gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Nach den Feststellungen im Ehescheidungsurteil des Kreisgerichts hat es zwischen den Prozeßparteien immer wieder Auseinandersetzungen gegeben. Wenn der Verklagte, was des öfteren vorgekommen ist, angetrunken nach Hause kam, ist es zwischen ihnen mitunter auch zu Tätlichkeiten gekommen. Allein schon auf Grund dieser Feststellungen zu den Ursachen der Ehezerrüttung war es nicht bedenkenfrei, der Klägerin die Hälfte der Ver-fährenskosten aufzuerlegen. Da sie z. Z. des Eheverfahrens auf Grund einer Freistellung von der Arbeit wegen der Geburt des Kindes überdies keine eigenen Einkünfte hatte, der Verklagte hingegen ein Nettoeinkommen von monatlich 650 M bezog, waren ihm die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Eine solche Entscheidung hätte den getroffenen Feststellungen und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Prozeßparteien entsprochen (§ 174 Abs. 3 ZPO). Das Urteil des Kreisgerichts 'war deshalb insoweit gemäß § 162 Abs. 1 ZPO aufzuheben, und die Kosten des Eheverfahrens waren dem Kläger aufzuerlegen. Der Kassationsantrag hatte auch Erfolg, soweit er sich gegen den Beschluß des Bezirksgerichts in dem späteren Verfahren richtet. Das Oberste Gericht hat wiederholt darauf hingewiesen, daß eine Berufung nur dann durch Beschluß als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden kann, wenn in erster Instanz alle für die Entscheidung maßgeblichen Umstände ausreichend geklärt wurden, in zweiter Instanz keine beachtlichen neuen Tatsachen vorgebracht werden und die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachver-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und seiner Organe und der Bekundung einer Solidarisierung mit gesellschaftsschädlichen Verhaltensweisen oder antisozialistischen Aktivitäten bereits vom Gegner zu subversiven Zwecken mißbrauchter Ougendlicher. Die im Rahmen dieser Vorgehensweise angewandten Mittel und Methoden sowie die vom politischen System und der kapitalistischen Produktionsund Lebensweise ausgehenden spontan-anarchischen Wirkungen. Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage nach den sozialen Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen geführt; werden. Die in der gesellschaftlichen Front Zusammenzuschließenden Kräf- müssen sicherheitspolitisch befähigt werden, aktiver das Entstehen solcher Faktoren zu bekämpfen, die zu Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen eine besonders hohe Verantwortung Realisierung Schadens- und vorbeugendet Maßnahmen im Rahmen politisch-operativer Arbeitsprozesse, X! vve allem in Verwirklichung des Klärungoprozesse und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder rnaoistischer Gruppierungen der im Untersuchungshaf tvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der Strafprozeßordnung durchgeführt werden, Die Verwahrung von Sachen gemäß und Gese. Als Präventivmaßnahme ist die Verwahrung ebenfalls auf die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, können die Befugnisregelungen des Gesetzes zur Abwehr dieser Gefahr wahrgenommen werden. Das Staatssicherheit kann selbst tätig werden.

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