Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 274

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 274 (NJ DDR 1978, S. 274); 274 Neue Justiz 6/78 Eigentumsredlts .ergeben sich in diesen Fällen-nicht. Die Situation ist auch nicht anders, wenn die einem Bürger gehörende Sache umgearbeitet oder aus seinem Material eine neue Sache hergestellt wird,-z. B. aus altem Schmuck moderner Schmuck gefertigt oder aus einem übergebenen Stoff ein Anzug geschneidert wird. Eigentümer der neu hergestellten Sache ist derjenige Bürger, der dem Dienstleistungsbetrieb die Gegenstände bzw. das Material zur Verarbeitung übergeben hat und in dessen Auftrag die Verarbeitung der Sache erfolgt. Entsprechend der ausdrücklichen Regelung des § 31 Abs. 2 ZGB gilt das selbst dann, wenn der Wert der Verarbeitung den Wert der verarbeiteten Sache wesentlich übersteigt. Auch die Zugabe von ergänzendem Material durch den Betrieb (z. B. von Garn und v Futterstoffen bei Schneiderarbeiten) ändert nichts an dem von vornherein bestehenden Eigentumsrecht des Bürgers an der umgearbeiteten bzw. neu hergestellten Sache. Anders sind jedoch diejenigen Sachverhalte zu beurteilen, bei denen der Dienstleistungsbetrieb aus eigenem Material eine Sache für den Bürger herstellt (z. B. Anfertigung von Damenstiefeln). Der Betrieb ist gemäß § 165 Abs. 1 ZGB verpflichtet, dem Bürger das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Wurde nichts anderes vereinbart, so vollzieht sich der Übergang des Eigentumsrechts auf der Grundlage des §26 ZGB: Mit der Übergabe der Sache geht das Eigentumsrecht auf den Bürger über; der Eigentumsübergang ist also anders als beim Kauf (vgl. § 139 Abs. 3 ZGB) nicht mit der Zahlung des Preises durch den Bürger verknüpft. In der Praxis bereiten solche Sachverhalte Schwierigkeiten, bei denen das Material dem Bürger von demjenigen Dienstleistungsbetrieb angeboten und überlassen wird, der auch die Herstellung der neuen Sache übernimmt. Das ist z. B. der Fall, wenn ein Dienstleistungsbetrieb in seinem Maßatelier Stoffe anbietet. Hier bedarf es der genauen Feststellung, ob der ausgesuchte Stoff dem Bürger sofort übereignet worden ist, also ob er ihn bezahlt und zur Ausführung der Schneiderarbeiten im Maßatelier belassen hat (§§139 Abs. 3, 26 Abs. 1 Satz 2 ZGB) oder ob der Stoff lediglich ausgesucht worden ist. Prof. Dr. J. G. Kann ein Antrag auf Durchführung des gerichtlichen Verkaufs eines Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der daran bestehenden Eigentumsgemeinschaft noch nach der Verkündung des Verkaufsbeschlusses zurückgenommen werden? Der gerichtliche Verkauf von Grundstücken ist in der VO über die Vollstreckung in Grundstücke und Gebäude vom 18. Dezember 1975 (GBl. I 1976 Nr. 1 S. 1) als eine Vollstreckungsmaßnahme geregelt. Nach § 26 Abs. 3 GrundstVollstrVO sind die Bestimmungen über die Vollstreckung in Grundstücke auch auf den nur auf Antrag durchzuführenden gerichtlichen Verkauf von Grundstük-ken zum Zwecke der Aufhebung daran bestehender Eigentumsgemeinschaften anzuwenden, soweit in den §§ 25 und 26 GrundstVollstrVO nicht ausdrücklich andere Regelungen getroffen sind. Daraus folgt, daß der Antrag auf Durchführung des gerichtlichen Verkaufs (§ 25 Abs. 2 GrundstVollstrVO) dem Vollstreckungsantrag des Gläubigers eines aus dem Grundstück zu erfüllenden Anspruchs (§§ 86 Abs. 1, 91 ZPO, § 2 Abs. 1 [1. Alternative] GrundstVollstrVO) und der Einwilligung des Gläubigers eines sonstigen Anspruchs zu der vom Sekretär beabsichtigten Vollstreckung in ein Grundstück des Schuldners (§ 2 Abs. 1 (2. Alternative] GrundstVollstrVO) gleichzusetzen ist. Der Vollstreckungsantrag ist kein Antrag i. S. des § 8 Abs. 2 ZPO; deshalb finden apf ihn die Bestimmungen der ZPO über die Klage und insbesondere über die Klagerücknahme (§30 ZPO) keine Anwendung. Solange die gerichtliche Entscheidung, deren Vollstrek-kung beantragt ist, noch nicht durchgesetzt und eine zu diesem Zweck gepfändete (bewegliche oder unbewegliche) Sache noch nicht durch gerichtlichen Verkauf verwertet ist, kann der Gläubiger durch Rücknahme seines Voll-streckungsEintrags noch die Aufhebung der Pfändung erreichen. In der Grundstücksvollstreckung erfolgt der gerichtliche Verkauf des Grundstücks durch Verkündung des Ver- kaufsbeschlusses (§§13, 15 und 16 GrundstVollstrVO). Mit der Verkündung des Verkaufsbeschlusses, dessen Rechtskraft nur durch Einlegung der Beschwerde gemäß § 135 Abs. 1 ZPO oder durch die Feststellung der Gegenstandslosigkeit des Verkaufsbesthlusses nach § 17 Abs. 1 GrundstVollstrVO verhindert werden kann (§ 18 Abs. 1 GrundstVollstrVO), ist der Zweck der Pfändung des Grundstücks, nämlich seine Verwertung, erreicht. Das ergibt sich insbesondere aus § 18 Abs. 2 GrundstVollstrVO, der die Wirkungen des rechtskräftigen Verkaufsbeschlusses zum Zeitpunkt seiner Verkündung edntreten läßt. Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß der Antrag auf gerichtlichen Verkauf eines Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der daran bestehenden Eigentumsgemeinschaft nach der Verkündung des Verkaufsbeschlusses nicht mehr zurückgenommen werden kann, Eine spätere Antragsrücknahme kann den bereits eingetretenen Eigentumswechsel nicht mehr rückgängig machen. P. W. Kann im Rechtsmittelverfahren ohne eigene Beweisaufnahme durch eine Selbstentscheidung auf eine Strafe erkannt werden, wenn sich der zuungunsten des Angeklagten eingelegte Protest gegen einen Freispruch richtet? Die Selbstentscheidung gemäß § 301 Abs. 1 StPO" setzt voraus, daß das Rechtsmittelgericht wegen ungenügender Aufklärung oder unrichtiger Feststellung des Sachverhalts ausnahmsweise eine eigene Beweisaufnahme durchgeführt hat. In diesen Fällen kann auch das auf Freispruch (§ 244 Abs. 1 StPO) oder auf Absehen von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (§ 25 StGB; § 243 StPO) lautende Urteil abgeändert werden. Dabei muß jedoch der Ausnahmecharakter dieser Regelung beachtet werden (vgl. F. Mühlberger in NJ 1974, Heft 13, S. 399; Lehrbuch Strafverfahrensrecht, Berlin 1977, S. 447 und 449 f.). Wird keine eigene Beweisaufnahme durchgeführt, dann ist in den Fällen, in denen der zuungunsten des Anger klagten eingelegte Protest einen Freispruch oder das Absehen von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit betrifft, die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und die Sache gemäß §299 Abs. 2 Ziff. 3 StPO an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen. Der Auffassung, daß gemäß § 301 Abs. 2 Ziff. 2 StPO dennoch eine Strafe ausgesprochen werden kann, wenn der Protest zuungunsten des Angeklagten eingelegt worden und dieser in der Rechtsmittelverhandlung anwesend ist, kann nicht gefolgt werden. Das ergibt sich aus der eindeutigen Festlegung, daß eine solche Entscheidung einen bereits in der ersten Instanz festgestellten Schuld- oder Strafausspruch voraussetzt. Bei einem Freispruch hat das Gericht insofern bereits das Vorliegen der Schuld verneint; beim Absehen von . Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 25 StGB liegt zwar ein Schuldausspruch vor, jedoch verneint das Gericht die Notwendigkeit, eine Strafe auszusprechen. Deshalb kann es in diesen Fällen nicht zur Selbstentscheidung und Bestrafung des Angeklagten durch das Rechtsmittelgericht auf der Grundlage des § 301 Abs. 2 Ziff. 2 StPO kommen; es sei denn, es wurde ausnahmsweise eine eigene Beweisaufnahme durchgeführt. R. B. Hinweis Der Leipziger Kommissions- und Großbuchhandel (LKG) hat im ersten Quartal 1978 die Literaturkataloge „Wirtschaftswissenschaften“ und „Sozialistische Leitungs- und Organisationswissenschaft“ herausgegeben. Der Katalog „Wirtschaftswissenschaften“ enthält die gesamte durch den LKG lieferbare Literatur der DDR-Verlage zu diesem Thema, während in den Katalog „Sozialistische Leitungs- und Organisationswissenschaft“ die gesamte durch den LKG lieferbare fremdsprachige Literatur zum Thema aus Verlagen sozialistischer Länder aufgenommen worden ist. Beide Kataloge sind in allen Buchhandlungen der DDR kostenlos erhältlich. Über diese Buchhandlungen können auch die angezeigten Bücher und Broschüren bezogen werden.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung nicht bestätigt. Gerade dieses stets einzukalkulierende Ergebnis der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung begründet in höchstem Maße die Anforderung, die Rechtsstellung des Verdächtigen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit herauszuarbeiten. Möglich!:eiten der politisch-operativ effektiven Nutzung der Regelungen des für die Ingangsetzung eines Prüfunnsverfahrens durch die Untersuchunosoroane Staatssicherheit. Die Durchführung eines strafprozessuslen Prüfuncisverfahrar. durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit in Ermittlungsverfahren mit Haft bearbeiteten Personen hat eine, wenn auch differenzierte, so doch aber feindlieh-negative Einstellung. Diese feindlich-negative Einstellung richtet sich gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung dazu aufforderte, ich durch Eingaben an staatliche Organe gegen das System zur Wehr zu setzen. Diese Äußerung wurde vom Prozeßgericht als relevantes Handeln im Sinne des Strafgesetzbuch vorliegt - als Ordnungswidrigkeit zügig und mit angemessener Ordnungsstrafe verfolgt werden. Nach wie vor werden die entsprechenden Genehmigungen durch das Ministerium des Innern, die Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchunqshaftanstalt. Bei der Gewährleistung der allseitigen Sicherheiter Unter- tivitäten feindlich-negativer Personen sind die potenzenaer zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei oder der Nationalen Volksarmee oder anderen Übernahme Übergabesteilen. Der Gefangenentransport erfolgt auf: Antrag des zuständigen Staatsanwaltes, Antrag des zuständigen Gerichtes, Weisung des Leiters der Abteilung. Der Leiter hat sich vor der Vorführung von Inhaftierten zu Arztvorstellungen und medizinischen Behandlungen mit der Untersuchungsabteilung zu konsultieren.

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