Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 261

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 261 (NJ DDR 1978, S. 261); Neue Justiz 6/78 261 ten in geeigneter Weise und in angemessenem Umfang über die Erkrankung sowie die erforderlichen medizinischen Betreuungsmaßnahmen. 5. Die Wahrung des Arztgeheimnisses über Tatsachen, die dem Arzt bei Ausübung seiner Tätigkeit bekannt werden oder die ihm vom Patienten anvertraut worden sind. Die beiden letztgenannten Berufsgründsätze sollen die Stellung des Patienten als Partner des Arztes mit dem Ziel stärken, ihn am Prozeß der medizinischen Betreuung soweit dies den Umständen nach möglich und vertretbar ist aktiv zu beteiligen. Zu den vertrauensvollen Beziehungen zwischen Arzt und Patient gehört auch, daß der Patient die ärztlich verordneten Behandlungsmaßnahmen gewissenhaft befolgt und durch sein gesamtes Verhalten den Heilungsprozeß fördert (§ 289 AGB). Berufsrechtliche Regelungen für mittlere medizinische Fachkräfte In Abschn. II des Gemeinsamen Beschlusses des Politbüros des Zentralkomitees der SED, des Ministerrates der DDR und des Bundesvorstandes des FDGB vom 25. September 1973 über weitere Maßnahmen zur Durchführung des sozialpolitischen Programms des VIII. Parteitages der SED3 wurde festgelegt, daß die Berufsausbildung der mittleren medizinischen Kader mit Wirkung vom 1. September 1974 in eine Fachschulausbildung umgewandelt wird. Dementsprechend wurden durch die 2. DB vom 20. Mai 1974 zur VO über die Aufgaben der Ingenieur- und Fachschulen der DDR (GBl. I Nr. 27 S. 270) Medizinische Fachschulen gebildet.4 Diese Maßnahme soll gewährleisten, daß durch ein höheres Niveau der Ausbildung der Krankenschwestern bzw. Krankenpfleger und der anderen mittleren medizinischen Fachkräfte die medizinische Betreuung der Bürger weiter verbessert und das Vertrauensverhältnis der Patienten zu diesen Fachkräften weiter gefestigt wird. Die Stellung der Krankenschwester und des Krankenpflegers als Partner des Arztes und zugleich des Patienten ist für den Erfolg der medizinischen Betreuung vonerstrangiger Bedeutung. Der pflegerische Anteil der medizinischen Betreuungsaufgaben ist beachtlich; das Gefühl der Geborgenheit, das der hilfesuchende Patient stärker als in jeder anderen Lebenslage sucht, wird ihm nicht zuletzt durch die fürsorgerische Hilfe, das verständnisvolle Eingehen der Krankenschwester bzw. des Krankenpflegers auf seine durch die Krankheit hervorgerufenen Nöte und Sorgen vermittelt. Es ist daher verständlich, daß das Verhältnis zum Patienten im Hinblick auf seine medizinische und ethische Relevanz einen sehr wichtigen Platz in der Ausbildung einnimmt. Diese Ausbildung dient zugleich der Vorbereitung der Krankenschwester bzw. des Krankenpflegers auf die nicht unerhebliche physische und psychische Belastung, der diese Fachkräfte mitunter ausgesetzt sind. Daß der sozialistische Staat die hohe Einsatzbereitschaft der mittleren medizinischen Kader würdigt, beweist die Verbesserung ihrer sozialen und materiellen Stellung. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die AO über die medizinische Fachschulanerkennung für Krankenschwestern und andere 'mittlere medizinische Fachkräfte vom 21. August 1975 (GBl. I Nr. 36 S. 642). Danach wird die Fachschulanerkennung denjenigen Krankenschwestern und anderen mittleren medizinischen Fachkräften5 ausgesprochen, . die in mindestens zweijähriger Tätigkeit die erforderlichen Berufserfahrungen erworben haben, den an die Berufsausübung gestellten Anforderungen gerecht werden sowie ihr Wissen und Können zur Ausübung ihrer Tätigkeit gefestigt und durch Weiterbildung erhöht haben. Materielle Sicherstellung der Bürger bei Schadenszufügung im Rahmen einer medizinischen Betreuung Ein eindrucksvolles Spiegelbild der sozialen und rechtlichen Sicherstellung der Bürger im Bereich der gesundheitlichen Betreuung ist auch das weiter vervollkommnete System der Regelungen über die Ansprüche im Falle einer Gesundheitsschädigung. Außer den sozialversiche-rungs- und arbeitsrechtlichen Ansprüchen der Bürger im Falle von Krankheit, Arbeitsunfall oder Invalidität wurden in der letzten Zeit eine Reihe von Rechtsvorschriften erlassen, die diese Ansprüche wirkungsvoll ergänzen und dem Bürger einen weitgehenden materiellen und sozialen Schutz bieten. Die §§ 330 ff. ZGB bringen für die Bürger, die im Rahmen einer medizinischen Betreuung einen Schaden erlitten haben, eine im Verhältnis zum früheren Recht grundsätzlich günstigere Ausgangsposition. Sie besteht darin, daß beim Vorliegen des Kausalzusammenhangs zwischen einer unter Verletzung von der Einrichtung obliegenden Rechtspflichten durchgeführten oder unterlassenen (obgleich rechtlich gebotenen) medizinischen Betreuungsmaßnahme und dem eingetretenen Schaden eine materielle Verantwortlichkeit der Gesundheitseinrichtung vom Prinzip her zu bejahen ist.6 Die Einrichtung kann allerdings den Beweis zur Befreiung von ihrer Verantwortlichkeit antreten und dabei im wesentlichen zwei Entlastungsgründe anführen: 1. Die Einrichtung kann darlegen, daß die Ärzte bei der medizinischen Betreuung vom modernen medizinischwissenschaftlichen Erkenntnisstand ausgegangen sind, und zwar unter voller Nutzung der Möglichkeiten, die ihnen in der Einrichtung oder im Zusammenwirken mit anderen Einrichtungen objektiv zur Verfügung gestanden haben. Was das Wissen und die Erfahrungen der behandelnden Ärzte betrifft, so ist ein Maßstab anzulegen, der einerseits von dem Durchschnitt dessen ausgeht, was von einem approbierten Arzt erwartet werden muß, andererseits aber eine Spezialausbildung; besondere Kenntnisse als Facharzt bzw. Sübspezialist, den Umfang der Erfahrungen und die auf Grund der Funktion zu stellenden Anforderungen und Erwartungen unter den jeweiligen Bedingungen in der Einrichtung berücksichtigt. Damit wird die materielle Verantwortlichkeit der Einrichtung nur begründet, wenn der gesellschaftliche Vorwurf nicht entkräftet werden kann, es seien ärztliche Sorgfaltspflichten verletzt worden. 2. Die Einrichtung kann den Nachweis erbringen, daß sie auch unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten staatlicher Leitungstätigkeit den Schaden nicht hätte verhindern können, z. B. durch den Einsatz besser befähigter oder erfahrener Ärzte oder auch durch den Einsatz weiterer medizinischer oder medizintechnischer Mittel aus anderen Gesundheitseinrichtungen. Es handelt sich hier um eine Grobformel, die in jedem . einzelnen Fall einer differenzierten Konkretisierung anhand der genauen Umstände bedarf. In ihrer lapidaren Eindeutigkeit hebt sie die ausgezeichnete soziale und rechtliche Stellung des Bürgers hervor, dem garantiert ist, daß bei Eintritt eines Gesundheitsschadens alle Voraussetzungen für einen Ausgleich der entstandenen materiellen Nachteile sorgsam geprüft werden. Nicht der geschädigte Bürger hat nachzuweisen, daß die Gesundheitseinrichtung verantwortlich ist, sondern diese hat nach einem eingetretenen Schaden alle ihr wesentlich erscheinenden Faktoren für das Nichtvorliegen einer Verantwortlichkeit darzulegen. Diese durch das ZGB geschaffene Rechtslage veranlaßt die Gesundheitseinrichtungen somit, die für das Entstehen eines Gesundheitsschadens maßgebenden begünstigenden Umstände sehr sorgfältig zu analysieren und die für ihre Beseitigung erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Das sich hieraus ableitende Ergebnis hat in doppelter Hinsicht positive Auswirkungen: Es verschafft den Bür-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die straf rechtliche Verantwortlichkeit die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären. Offensive und parteiliche Untersuchungsarbeit verlangt, gerade diese Aufgaben gewissenhaft zu lösen. Der Leiter der Hauptabteilung die Leiter der Bezirks-verwaltungen Verwaltung haben zu sichern, daß bei der Gewinnung von die nicht Bürger der sind, sowie in der Zusammenarbeit mit solchen die ausländertypischen Besonderheiten herausgearbeitet und berücksichtigt werden. Diese Besonderheiten ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der Dietz Verlag Berlin Honecker, Die Aufgaben der Partei bei der weite ren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der. Aus dem Referat auf der Beratung mit den Sekretären der Kreisleitungen am Dietz Verlag, Berlin, Dienstanweisung über politisch-operative Aufgaben bei der Gewährleistung der territorialen Integrität der sowie der Unverletzlichkeit ihrer Staatsgrenze zur und zu Westberlin.

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