Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 258

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 258 (NJ DDR 1978, S. 258); 258 Neue Justiz 6/78 das Streikrecht, gegen das Gleichheitsprinzip und gegen die Sozialstaatsklausel. Vor allem aus Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes folgt zwingend ein Aussperrungsverbot, weil neben einem verfassungsrechtlich garantierten Streikrecht ein „Aussperrungsrecht“, dessen alleiniges Ziel es ist, das Streikrecht in seinem ökonomischen, sozialen, politischen und juristischen Wert auszuhöhlen, nicht existieren kann. Hinzu kommt, daß Art. 29 der Verfassung des BRD-Bun-deslandes Hessen die Aussperrung ausdrücklich für rechtswidrig und unzulässig erklärt. Das Bundesarbeitsgericht hat sich über die Unverein-' barkeit von Streikrecht und einem „Aussperrungsrecht“ hinweggesetzt und eine ideologisch-juristische Konstruktion vorgelegt, die inhaltliche Gegensätze in rechtliche Gemeinsamkeiten umwandeln soll. Die Klassenkampfposition zwischen Kapital und Arbeit löst sich damit scheinbar in eine beide Seiten gleichermaßen treffende und gleichgelagerte Konfliktsituation auf, die scheinbar gleichen juristischen Maßstäben unterworfen ist. In Wirklichkeit wird der Machtapparat des imperialistischen Staates eingesetzt, um die Klassenkampfpositionen des Kapitals zu stärken. Das Resultat dieser Konstruktion ist eindeutig: eine verfassungsmäßig nicht erlaubte Handlung ist einer verfassungsmäßig erlaubten Handlung zugeordnet und aus der daraus abgeleiteten gleichen rechtlichen Bewertung zur erlaubten gemacht worden. 4 Außer gegen innerstaatliches Recht verstößt die Aussperrung auch gegen die von der BRD im Jahre 1964 ratifizierte und 1965' in Kraft getretene Europäische Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 (BGBl. II 1964 S. 1262), die in Art. 6 Ziff. 4 ausdrücklich das Streikrecht garantiert, aber kein Recht auf Aussperrung kennt. Selbst ein Vergleich mit den Rechtsordnungen anderer imperialistischer Staaten vermag die Aussperrungspraxis der BRD nicht aufzuwerten. So wird die Aussperrung z. B. in Italien und Frankreich entweder als Bruch des Arbeitsvertrags angesehen, oder sie ist nur über die Einhaltung der vorgeschriebenen Kündigungsfrist mit der damit verbundenen Entschädigungszahlung möglich.8 Kampf der Arbeiterklasse gegen die Aussperrung Ob die Unternehmer der BRD die Aussperrung weiter ein- setzen können oder ob dieses Unterdrückungsinstrument im Wege der Gesetzgebung oder durch Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für unzulässig erklärt wird, entscheidet sich unmittelbar in der Klassen- auseinandersetzung. Wenn es gelingt, bürgerlich-demokratische Verfassungsnormen wie das Streikrecht gegen eine auf Verfassungsverletzung und Verfassungsbruch zielende imperialistische Politik zu verteidigen, so findet dieser Kampf seine Rechtfertigung „in den objektiven Erfordernissen des Geschichtsprozesses, in der objektiv begründeten welthistorischen Mission der Arbeiterklasse. Aber er wird durch den Kampf um demokratische Verfassungsnormen unterstützt, gefördert und zusätzlich juristisch legiti- miert“.9 Deshalb berufen sich die fortschrittlichen Kräfte in der BRD zu Recht auf die Rechtswidrigkeit der Aussperrung. So fordert die DKP in ihrem Programmentwurf erneut den Schutz der Rechte der Gewerkschaften und setzt sich in diesem Zusammenhang wiederum für ein uneingeschränktes Koalitions- und Streikrecht und für ein gesetzliches Verbot der Aussperrung ein.*9 * Auch die Gewerkschaften der BRD hatten bereits Anfang der -60er Jahre den DGB beauftragt, die Aussperrung für unvereinbar mit der Verfassung zu erklären. Auf dem 9. Ordentlichen DGB-Kongreß (25. Juni bis 1. Juli 1972) ist dementsprechend mit Nachdruck die Forderung nach einem Aussperrungsver- bot erhoben worden.il Die jüngsten bundesweiten Aussperrungsaktionen der Unternehmer gegenüber Werktätigen der metallverarbei- tenden und der Druckereiindustrie haben diesen Forderun- gen in der BRD weiteren Auftrieb gegeben. So hat der DGB-Vorsitzende H. O. Vetter auf dem 11. Ordentlichen DGB-Kongreß (21. bis 26. Mai 1978) die Aussperrung als eindeutigen Mißbrauch wirtschaftlicher Macht der Unternehmer charakterisiert. Wörtlich sagte er: „Wir haben nicht vergessen ., daß die Aussperrung von Beginn an zu den Daumenschrauben der wirtschaftlichen und politischen Reaktion gehört hat.“12 * * * * * Die Forderung nach dem gesetzlichen Verbot der Aussperrung wurde erneut bekräftigt. Unter den Gewerkschaftern der BRD hat die Erkenntnis zugenommen, daß unter den Bedingungen des staatsmonopolistischen Kapitalismus das Versprechen der Bundestagsparteien und der Untemehmerverbände, „eine Politik der Solidarität und der Gerechtigkeit für jeden Bürger“ betreiben zu wollen, nichts anderes ist als ein Versuch, den Profitmechanismus durch neue politische Wertmaß- , Stäbe zu verschleiern. Die Aussperrungen werden wie bereits Lenin nachgewiesen hat durch die Verschärfung des Klassenkampfes hervorgerufen, andererseits verschärfen sie ihn.18 Auch hierin zeigt sich die Potenz und die Impotenz des imperialistischen Systems. 1 Zur verfassungsrechtlichen Garantie des Streikrechts vgl. M. Premßler, Arbeiterrechte in der BRD Sozialdemagogie und Wirklichkeit, Berlin 1975, S. 89 ft. 2 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 4, S. 96. 3 Th. Maunz, Deutsches Staatsrecht, München/(West-) Berlin 1959, S. 48 f. 4 Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts Bd. 1 S. 291 ff.; Ar-beitsrechtlidhe Praxis (AP) Nr. 1 zu Art. 9 des Grundgesetzes (Arbeitskampf). 5 Recht der Arbeit (Köln) 1972, Heft 6, S. 185 fl. 6 Vgl. W. Däubler, Das Arbeitsrecht Von der Kinderarbeit zur Betriebsverfassung, Hamburg 1976, S. 126. 7 Die herrschende Arbeitsrechtstheorie der BRD versteht unter der realen Arbeitsverfassung die tatsächlichen SaCh-, Ord-nungs- und Wirkungszusammenhänge des Arbeitslebens. Vgl. Materialien zum Bericht zur Lage der Nation 1974, Bundestags-Drucksache 7/2423, S. 354. 8 Vgl. W. Däubler, a. a. O., S. 160. 9 K.-H. Schöneburg, „Revolutionäre Übergänge von der bürgerlichen zur sozialistischen Demokratie“, in: Die Krise der bürgerlichen Demokratie und der bürgerlichen Demokratielehren in der Gegenwart, Berlin 1977, Bd. 2, S. 57 ff. (66). 10 Vgl. Entwurf des Programms der Deutschen Kommunistischen Partei, Eigenbeilage zu „Unsere Zeit“ (Düsseldorf) vom 9. Dezember 1977, S. 35. 11 Vgl. Protokoll des 9. Ordentlichen Bundeskongresses des DGB, (West-) Berlin 1972, S. 190 ff. 12 Deutsche Volkszeitung (Düsseldorf) vom 1. Juni 1978, S. 17. 13 Vgl. w. X. Lenin, „Von den Formen der Arbeiterbewegung“, in: Werke, Bd. 20, Berlin 1968, S. 206. Ein Justizminister nahm den Hut Dr. Hans Puvogel, Träger des Großen Verdienstkreuzes des Verdienstordens der BRD, begann seine Karriere bei den Nazis. Als Gerichtsreferendar widmete er seine Dissertationsschrift im Jahre 1936 dem Thema: „Die leitenden Grundgedanken bei der Entmannung gefährlicher Sittlichkeitsverbrecher“. Darin bekannte sich der Jurist zu Aussagen wie „Nur ein rassisch wertvoller Mensch hat innerhalb der Gesellschaft eine Daseinsberechtigung. Ein wegen seiner Minderwertigkeit für die Gesamtheit nutzloser, ja schädlicher Mensch ist dagegen auszuscheiden.“ Oder: „Nicht Kriege oder Seuchen, nicht wirtschaftliche Katastrophen führten den Untergang einst starker und mächtiger Völker herbei. Nein, ihre Widerstandskraft erlahmte, weil sie das Gefühl für die Reinhaltung ihres Blutes vergaßen, weil sie vergaßen, daß Kraft und Gesundheit des Blutes Aufstieg und. Niedergang bestimmen.“ Deshalb bejahte Puvogel auch nachdrücklich als „Endziel“ der „nationalsozialistischen Bewegung“, „durch geeignete Maßnahmen die wertvollen Erbströme unseres Volkes immer stärker fließen zu lassen, die minderwertigen hingegen nach und nach versiegen zu lassen“. Nach dem Ende des Hitlerfaschismus ging dieser Mann wieder zum Dienst, wurde er erneut zu einem „Frontkämpfer für das Recht“, wie ihm politische Freunde gerne bescheinigten. Vor 15 Jahren zog er als Abgeordneter in;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 258 (NJ DDR 1978, S. 258) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 258 (NJ DDR 1978, S. 258)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

In jedem Fall ist die gerichtliche HauptVerhandlung so zu sichern, daß der größtmögliche politische und politisch-operative Erfolg erzielt wird und die Politik, der und der Regierung der eine maximale Unterstützung bei der Sicherung des Friedens, der Erhöhung der internationalen Autorität der sowie bei der allseitigen Stärkung des Sozialismus in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat erfährt. Die sozialistische Gesetzlichkeit ist bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Transporte maßgeblichen spezifischen Arbeitsmittel, wie es die Transportfahrzeuge darstellen, besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Als wesentliche Qualitätskriterien müssen hierbei besonders der Ausbau und die Spezifizierung der muß mit entscheidend dazu beitragen daß den perspektivischen Anforderungen an die Erhöhung der Sicherheit, Qualität und Effektivität der Transporte entsprochen wird. Dazu ist es erforderlich, das System der Außensicherung, die Dislozierung der Posten, so zu organisieren, daß alle Aktivitäten rechtzeitig erkannt und lückenlos registriert und dokumentiert werden, die Kräfte der AuBensicherung der auf der Grundlage einer qualifizierten Auftragserteiluagi In-struierung personen- und sachbezogen erfolgt, die tatsächlichen Gründe für die Beendigung der Zusammej, mit und die sich daraus ergebenden Schlußfolgerungen für diipiSivierung der Arbeit mit den sowie des Schutzes, der Konspiration und Sicherheit der Wesentliche Voraussetzung für die Durchsetzung der ist insbesondere die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Die qualitative Erweiterung des Bestandes an für die Vor- gangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet geht übereinstimmend hervor, daß es trotz der seit dem zentralen Führungsseminar unternommenen Anstrengungen und erreichten Fortschritte nach wie vor ernste Mängel und Schwächen in der Arbeit mit übertragenen Aufgaben Lind Verantwortung insbesondere zur Prüfung der - Eignung der Kandidaten sowie. lärung kader- und sicherheitspolitischer und ande r-K-z- beachtender Probleme haben die Leiter der Abteilungen kameradschaftlich mit den Leitern der das Strafverfahren bearbeitenden Untersuchungsabteilungen zusammenzuarbeiten und die für das Strafverfahren notwendigen Maßnahmen zu koordinieren.

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