Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 257

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 257 (NJ DDR 1978, S. 257); Neue Justiz 6/78 257 zisiert diese Entscheidung, hebt jedoch die frühere Grundaussage nicht auf. Jetzt darf in der Regel nur suspendierend ausgesperrt werden, d. h., daß das Arbeitsverhältnis bestehen bleibt. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch eine Fülle von Ausnahmebedingungen festgelegt. Bei längerer Dauer und besonderer Intensität des Streiks kann der Unternehmer ebenso zur lösenden Aussperrung übergehen wie bei einer Einsparung von Arbeitsplätzen oder ihrer anderweitigen Besetzung. In solchen Fällen haben die Arbeiter einen Wiedereinstellungsanspruch nur nach „billigem Ermessen des Arbeitgebers“. 2. Die Aussperrung richtet sich gleichermaßen gegen Streikende und Arbeitswillige, gegen gewerkschaftlich Organisierte wie Nichtorganisierte. Ebenso betroffen sind Betriebsratsmitglieder und Arbeitervertreter im Aufsichtsrat, Schwerbeschädigte, Schwangere und Wöchnerinnen. Dieser sonst vor Entlassung und Kündigung stärker geschützte Personenkreis soll jedoch „nur“ suspendierend ausgesperrt werden können. Nach Ansicht des obersten Arbeitsgerichts der BRD wäre das zwar eine Einschränkung des Aussperrungsrechts, die jedoch als verfassungskonform angesehen werden müsse, wie andererseits ein völliger Aussperrungsschutz im Interesse der Kampffreiheit und Kampfparität zu versagen sei. Im Gegensatz zu dem umfangreichen Katalog von Streikverboten mit den daran geknüpften schwerwiegenden Folgen für die Arbeiterklasse und ihre Gewerkschaften, die im allgemeinen zu einem späteren Zeitpunkt wirksam Werden, beeinflußt die Aussperrung den Streikkampf unmittelbar und schlagartig zugunsten des Monopolkapitals. Durch die massenhafte Anwendung äußersten ökonomischen Zwangs (Lohriwegfall, evtl. Beendigung des Krankenversicherungsschutzes und Verlust des Arbeitsplatzes) wird Hunderttausenden von Arbeitern und Angestellten zumindest zeitweise ihre Existenzgrundlage, der ständige, notwendige Verkauf ihrer Arbeitskraft, entzogen. Daran knüpfen die Unternehmer die nicht ungerechtfertigte Erwartung, in wenigstens fünffacher Hinsicht ihre Interessen gewahrt zu haben: Erstens dadurch, daß der Wille und die Macht des Monopolkapitals demonstriert werden, gewerkschaftlicher Klassenpolitik mit allen Mitteln zu begegnen und bei einem Abrücken von der Sozialpartnerschaft unmittelbaren Zwang auszuüben. Zweitens dadurch, daß die Streikstrategie der Gewerkschaften erheblich durchkreuzt wird. Den Schwerpunktstreiks mit einer begrenzten Anzahl von Streikteilnehmem wird zumeist in Form von Flächenaussperrungen eine größere Anzahl von Ausgesperrten gegenübergestellt, die zusätzlich den gewerkschaftlichen Streikfonds belasten und damit die finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten zeitlich begrenzen. Drittens dadurch, daß eine stärkere Verhandlungsbereitschaft der Gewerkschaften über ein dem „Gemeinwohl entsprechendes Resultat“ mit Hilfe eines zusätzlichen ökonomischen wie politischen Drucks, der die Spaltung einheitlicher Kampfaktionen der Arbeiterklasse einschließt, erzwungen wird. , Viertens dadurch, daß ohne arbeitsrechtliche Einzelmaßnahmen zumindest vorübergehend die industrielle Reservearmee vergrößert oder Kurzarbeit in Betrieben eingeführt wird, die nicht bestreikt werden und deren Angehörige auch nicht ausgesperrt sind. Dabei hofft man, daß die erlebte Angst vor Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit als in Aussicht gestellte Folgen des Streiks in eine „größere Leistungsbereitschaft“ nach Wiederaufnahme der Arbeit umschlägt und die Bereitschaft zu künftigen Streikkämpfen geringer werden läßt. Fünftens schließlich dadurch, daß die Unternehmer die vielen Möglichkeiten für eine definitive Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Rationalisierung, anderweitige Besetzung der Arbeitsplätze, Maßregelung von Streikführern) nutzen, um sich von besonders gewerkschaftlich oder politisch engagierten Betriebsangehörigen zu trennen. Konstruktionen zur Legitimierung eines „Aussperrungsrechts“ Die herrschenden Kräfte der BRD haben es nicht gewagt, die Aussperrung gesetzlich zu regeln. Um einem direkten Widerstand der Arbeiterklasse zu entgehen und dennoch ein „Aussperrungsrecht“ zu schaffen, hat das Bundesarbeitsgericht die von der Arbeitsrechtslehre der BRD formulierte These von der Aussperrung als gleichberechtigter Art des „Arbeitskampfes“ aufgegriffen und höchstrichterlich legitimiert. Seiner Meinung nach gelte im Arbeitskampfrecht der Grundsatz der Waffengleichheit (Kampfparität). Dies folge aus der historischen Entwicklung sowie insbesondere daraus, daß andernfalls nicht gewährleistet sei, auch der Untemehmerseite gleiche Verhand-lungs- und Erfolgschancen einzuräumen, denn Druck bedürfe notfalls des Gegendrucks, um zum Abschluß von Tarifverträgen zu kommen. Ganz bewußt wird die Aussperrung mit politisch-ideologischen Konstruktiohen gerechtfertigt, weil man damit die Hoffnung verbindet, die Unzulässigkeit dieses Kampfmittels leichter überdecken zu können. Der breiten Öffentlichkeit wird über die Massenmedien suggeriert, daß Streik und Aussperrung gleichgelagerte und gleichberechtigte Mittel in der Auseinandersetzung zwischen Kapital und Arbeit seien und daß die Aussperrung aus dem Streik abgeleitet werden müsse und deshalb sein Schicksal teile. Ohne Streik gäbe es keine Aussperrung. Wollte man die Aussperrung beseitigen, müsse der Streik verboten werden. Da die Gewerkschaften aber auf den Streik nicht verzichten wollten, hätten sie die Aussperrung und die damit verbundenen Nachteile in Kauf zu nehmen. Damit bewege sich der Arbeitskampf „in adäquaten Formen“ und würde „mit adäquaten Mitteln“ geführt. Gerade die jüngsten Streikkämpfe in der BRD, die mit Aussperrungen beantwortet wurden, zeigen die Absurdität solcher Konstruktionen. Bei den Auseinandersetzungen in der metallverarbeitenden Industrie und in Druckereibetrieben ging es um reale Lohnerhöhungen, die ein weiteres Auseinanderklaffen zwischen Profit- und Lohnentwicklung wenigstens annähernd verhindern und die Reproduktionsbedingungen der dort Beschäftigten verbessern sollen, um die Sicherung von Arbeitsplätzen bei Rationalisierungen und um die Verhinderung der Abqualifizierung der Werktätigen bei Einführung neuester Technik. Es ging also darum, dem großangelegten Angriff der Unternehmer auf entscheidende Arbeiterrechte und auf erkämpfte soziale Positionen, der ein Spiegelbild des gegenwärtigen sozialpolitischen Klimas in der BRD ist, zu begegnen. Der Absicht der Untemehmerverbände, „den totalen Untemehmerstaat zementieren“ zu wollen, setzt die Arbeiterklasse eines ihrer wichtigsten Kampfmittel, den gewerkschaftlich organisierten Streik, entgegen. Sie will mit seiner Hilfe die politische und ökonomische Offensive des Monopolkapitals zurückdrängen. Gerade dies soll aber mit der Aussperrung verhindert oder zumindest erschwert werden. Deshalb stellt die Aussperrung auch nicht ein „Gleichgewicht“ zwischen Kapital und Arbeit wieder her, wie die Monopolbourgeoisie ständig behauptet, sondern sie soll die tatsächliche politische, ökonomische und soziale Ungleichheit absichem und wenn möglich noch vergrößern. Die Rechtswidrigkeit der Aussperrung Die grundgesetzlich nicht anerkannte und durch sog. Richterrecht in die „reale ArbeitsVerfassung“ 7 hineininterpretierte Aussperrung verstößt gegen Grundrechte und Leitprinzipien des Grundgesetzes der BRD, insbesondere gegen;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 257 (NJ DDR 1978, S. 257) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 257 (NJ DDR 1978, S. 257)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Vollzug der Untersuchungshaft zu gewährleisten. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trifft auf der Grundlage dieser Anweisung seine Entscheidungen. Er kann in dringenden Fällen vorläufige Anordnungen zur Beschränkung der Rechte der Verhafteten und zur Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin notwendige Art der Unterbringung und Verwahrung auf der Grundlage - der Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts über den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit und findet in den einzelnen politischoperativen Prozessen und durch die Anwendung der vielfältigen politisch-operativen Mittel und Methoden ihren konkreten Ausdruck.

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