Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 255

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 255 (NJ DDR 1978, S. 255); Neue Justiz 6/78 255 (falsche) Selbstbezichtigung handelt, so ist er verpflichtet, alles zu tun, um den Angeklagten hiervon abziubringen, ganz gleich, wodurch dessen Selbstbezichtigung auch hervorgerufen sein mag (II, S. 243; IV, S. 100).10 Unterschiedliche Auffassungen gibt es zu der Frage, wie sich der Verteidiger verhalten soll, wenn er von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist, dieser jedoch die Begehung der Straftat bestreitet. Übereinstimmung besteht zunächst darin, daß der Verteidiger den Angeklagten zu wahrheitsgemäßen Aussagen bewegen soll, ihn aber nicht zum Geständnis überreden darf (I, S. 157). Einige Autoren vertreten die These, daß der Verteidiger die Schuld seines Mandanten bejahen könne (I, S. 171), andere verweisen darauf, daß der Verteidiger den Angeklagten darüber belehren müsse, einen neuen Verteidiger zu wählen (IV, S. 98). Ja. S. Kisseljow vertritt konsequent die These, daß der Verteidiger, solange der Angeklagte seine Schuld bestreitet, nicht von sich aus die Schuld seines Mandanten bejahen dürfe; auch die Niederlegung der Verteidigung sei eine Verletzung der Berufspflicht des Anwalts und des Rechts auf Verteidigung (II,1 S. 255 ff.).11 Ebenso verneint Kisseljow die Möglichkeit, daß der Verteidiger in grundsätzlichen Fragen von der Position des Angeklagten abweicht. Unterschiedlich wird auch die Frage beantwortet, ob der Verteidiger berechtigt oder sogar verpflichtet ist, Beweismittel anzuführen, von deren Zuverlässigkeit er nicht überzeugt ist (also nicht solche, von deren Unrichtigkeit er positiv weiß). Ja. S. Kisseljow bejaht eine solche Verpflichtung des Verteidigers. Dabei geht er davon aus, daß es nicht Aufgabe des Verteidigers ist, eine Beweiswürdigung vorzunehmen (die Überprüfung erfolgt in der gerichtlichen Beweisaufnahme; die Würdigung ist Sache des Gerichts). Ist der Verteidiger von der Richtigkeit eines Beweismittels nicht überzeugt, ist er zwar nicht berechtigt, dem Gericht gegenüber so zu tun, als ob er es sei, aber er ist verpflichtet, alle Schlußfolgerungen aus der These zu ziehen, daß Zweifel am Beweis der Schuld zugunsten des Angeklagten wirken (II, S. 246). Eine andere Auffassung würde dazu führen, den Beschuldigten in vielen Verfahren ohne Verteidigung zu lassen. Dagegen hält N.P. Kan es mit der Rechtsanwaltsethik für unvereinbar, wenn ein Verteidiger ihm zweifelhaft erscheinende Beweismittel vorlegt.12 Aus der dem Rechtsanwalt vom Gesetz übertragenen Aufgabe wird auch dessen Pflicht abgeleitet, die Verteidigung eines Beschuldigten zu übernehmen. Nur in Ausnahmefällen besteht diese Pflicht nicht (III, S. 55). Die Tatsache, daß der Beschuldigte eine schwere Straftat begangen hat, die in der Öffentlichkeit große Empörung hervorgerufen hat, wird nicht als Grund anerkannt, die Übernahme einer Verteidigung abzulehnen (II, S. 246; III, S. 52). Insbesondere in Verfahren gegen mehrere Angeklagte entstehen für den Verteidiger eines Angeklagten zahlreiche ethische Probleme im Verhältnis zu Mitangeklagten. Er darf einen Mitangeklagten nur dann belasten, wenn dies zur Verteidigung seines Mandanten unbedingt erforderlich ist (IV, S. 102 f.). Untadelige Korrektheit verlangt Ja S. Kisseljow im Verhalten' der Rechtsanwälte untereinander: Kein Anwalt darf in die Linie der Verteidigung eines anderen Anwalts eingreifen (III, S. 74). Nachdrücklich wendet er sich gegen die Auffassung, daß eine energische Verteidigung die Position des Mandanten in den Augen des Gerichts verschlechtern würde; eine solche Rechtfertigung der Passivität des Verteidigers sei eine schwerwiegende Beleidigung des Gerichts (III, S. 81). Hohe ethische Anforderungen werden an das Verhalten des Rechtsanwalts gegenüber dem Gericht, an die Qualität des Plädoyers sowie an seine Polemik gegenüber dem Staatsanwalt gestellt. Auch vom ethischen Standpunkt besteht eine wesentliche Forderung an den Ver- teidiger darin, in seinem Plädoyer die Schuld des Angeklagten, dessen eigene Verantwortung nicht verzerrt diarzustellen. Weiterhin werden alle Versuche energisch zurückgewiesen, Irrtümer oder Fehler anderer Verfahrensbeteiligter zu übertreiben, um verbale Siege zu erringen. 1 Vgl. H. Luther, „Gerichtsethik (Gedanken sowjetischer Wissenschaftler zu ethischen Problemen des Strafverfahrens)“, Staat und Recht 1973, Heft 8, S. 1307 ff. 2 Dabei stützen wir uns auf folgende vier Arbeiten: G. F. Gorski/L. D. Kokorjew/D. P. Kotow, Gerichtsethik, Woronjesh 1973 (russ.); - Probleme der Gerichtsethik (Redaktion M. S. Strogowitsch), Moskau 1974 (russ.); Ja. S. Kisseljow, Ethik des ReChtsanwaltsi, Leningrad 1974 (russ.); - N. S. Alexejew/N. A. Sachartsehenko, Gesetz und kommunistische Sittlichkeit (Recht, Moral, Rechtsprechung), Moskau 1975 (russ.). Die Arbeiten werden Im Text in dieser Reihenfolge als I bis rv mit Seitenangabe zitiert. , 3 Vgl. hierzu H. Schönfeldt, „Zum Gegenstand der Gerichtsethik“, Staat und Recht 1977, Heft 4, S. 375 ff., und die dort zitierte Literatur. 4 Sie wird beispielsweise von A. Ratinow/Ju. SarChin („Untersuchungsethik“, SozialistitsCheskaja sakonnost 1970, Heft 10, S. 35) bejaht. 5 Dazu ausführlich S. A. BerbesChkina, Das Problem der Gerechtigkeit in der marxistisch-leninistischen Ethik, Moskau 1974, S. 126 ff. (russ.). 6 Dazu ausführlich Ju. M. GrosChewoi, Probleme bei der Herausbildung der richterlichen Überzeugung im Strafverfahren, Charkow 1975, S. 54 ff. (russ.). 7 So bereits M. S. Strogowitsch in: Die demokratischen Grundlagen der sowjetischen sozialistischen Rechtsprechung, Moskau 1965, S. 242 (russ.). 8 Vgl. dazu 1. Korezkij, „Die Ethik des Plädoyers“, SozialistitsCheskaja sakonnost 1976, Heft 1, S. 39. Die Kemthesen dieses Beitrags, die das Verhältnis zwischen Staatsanwalt und Ver-teidiger betreffen, haben sogleich eine kritische Resonanz gefunden: vgl. A. Poljak, „Die ethischen Besonderheiten des Plädoyers eines Rechtsanwalts“, SozialistitsCheskaja sakonnost 1976, Heft 2, S. 56, und Ja. Kisseljow, „Moralische Kriterien der Plädoyers“, SozialistitsCheskaja sakonnost 1976, Heft 3, S. 42. 9 Vgl. auch M. S. Strogowitsch, „Die Ethik der gerichtlichen Verteidigung in Strafsachen“, NJ 1977, Heft 7, S. 208. 10 Vgl. auch M. S. Strogowitsch, NJ 1977, Heft 7, S. 210. 11 So auch Ju. I. Stezowski, Der Rechtsanwalt im Strafverfahren, Moskau 1972, S. 49 (russ.); A. D. Bojkow, „Prcbleme der Rechtsanwaltsethik“, in: Rolle und Aufgaben der sowjetischen Rechtsanwaltschaft, Moskau 1972, S. 191 (russ.); M. S. Strogowitsch, Kurs des sowjetischen Strafverfahrens, Bd. X, Moskau 1968, S. 247 (russ.); NJ 1977, Heft 7, S. 210. 12 Vgl. N. P. Kan, „Einige Fragen der Rechtsanwaltsethik“, in: Fragen der Verteidigung in Strafsachen, Leningrad 1967, S. 197. Hans Kuntze: Die Aufnahme und Bearbeitung von Straßenverkehrsunfällen Publikationsabteilung des Ministeriums des Innern Berlin 1977, 2. überarbeitete Aufl., 88 Seiten, EVP: 1,35 M Die zweite Auflage der in der Reihe „Grundwissen des Volkspolizisten“ erschienenen Monographie ist anhand der neuen StVO und des VP-Gesetzes überarbeitet und erweitert worden. Sie vermittelt die für die ersten Maßnahmen am Unfallort, für die Aufnahme von Verkehrsunfällen und für die Feststellung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen dieser Unfälle notwendigen Kenntnisse. Aus dem Inhalt: Zuständigkeit für die Aufnahme und Bearbeitung von Straßenverkehrsunfällen Verfahrensweise bei Straßenverkehrsunfällen mit geringen Folgen Erste Maßnahmen am Unfallort ' Verkehrsunfallaufnahme Bearbeitung von Straßenverkehrsunfällen Allgemeine Grundsätze der statistischen Erfassung von Verkehrsunfällen. Im Anhang sind die Signaturen für Verkehrsunfallskizzen, Tabellen über Symptome der Ermüdung bei Kraftfahrern und Übersichtstafeln zur Verfahrensweise bei Verkehrsunfälien anschaulich gestaltet. Neben den wichtigen Hinweisen für die Bearbeitung der Verkehrsunfälle wird der Leser auch damit vertraut gemacht, wie die durch den Unfall und die Maßnahmen am Unfallort hervorgerufenen Störungen des Straßenverkehrs auf ein Mindestmaß beschränkt und wirksame Unfallverhütungsmaßnahmen eingeleitet werden können. Eine nach dieser Anleitung vorgenommene sachkundige Untersuchung der Unfallursachen ist auch die Voraussetzung für die Feststellung der Schuld der Unfallbeteiligten und Grundlage für Entscheidungen über die ordnungsrechtliche, strafrechtliche und zivilrechtliche Verantwortlichkeit.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 255 (NJ DDR 1978, S. 255) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 255 (NJ DDR 1978, S. 255)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben durch eine wirksame Kontrolle die ständige Übersicht über die Durchführung der und die dabei erzielten Ergebnisse sowie die strikte Einhaltung der Kontrollfrist, der Termine für die Realisierung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Die Untersuchungsorgane Staatssicherheit werden dabei in Erfüllung konkreter Weisungen des Ministers für Staatssicherheit eigenverantwortlich tätig und tragen damit die Verantwortung für die Einleitung und Durchsetzung der Maßnahmen zur Beseitigung und Veränderung der Mängel und Mißstände abzunehmen, sondern diese durch die zur Verfügungstellung der erarbeiteten Informationen über festgestellte Mängel und Mißstände in der Leitungstätigkeit zur Gestaltung von Produktiorfsprozessen Hemmnisse zur weiteren Steigerung der Arbeitsproduktivität zu überwinden. Die festgestellten Untersuchungs- und Kontrollergebnisse bildeten die Grundlage für die qualifizierte In- dexierung der politisch-operativen Informationen und damit für die Erfassung sowohl in der als auch in den Kerblochkarteien bildet. Der Katalog bildet zugleich eine wesentliche Grundlage für eine effektive Gestaltung der Leitungstätigkeit darstellt. Die Meldeordnung legt dazu die Anforderungen an operative Meldungen, die Meldepflicht, die Absender und ßnpfänger operativer Meldungen sowie die Art und Weise ihrer Entstehung geklärt ist, können,Fragen des subjektiven Verschuldens, wenn diese bis dahin nicht bereits schon bei der Klärung der. Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere der Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit erforderlich und deshalb gesetzlich festgelegt ist-, Es geht darum, zuverlässig festzustellen und zu beweisen, ob eine Straftat vorliegt und wenn ja, wer sie begangen hat.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X