Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 253

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 253 (NJ DDR 1978, S. 253); Neue Justiz 6/78 253 i Aus anderen sozialistischen Ländern Ethische Fragen im sowjetischen Strafverfahren Prof. Dr. sc. HORST LUTHER, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Dr. HANS SCHÖNFELDT, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena In den vergangenen Jahren haben sowjetische Juristen zahlreiche Arbeiten zu ethischen Fragen der Rechtspflege, namentlich der Strafrechtspflege, veröffentlicht, die im Hinblick auf die Einheit von Recht und Moral und deren Rolle für die immer stärkere Ausprägung der sozialistischen Lebensweise auch in der DDR einer gründlichen Auswertung bedürfen. Die verstärkte Hinwendung zu ethischen Fragen ist durch die wachsende Rolfe des subjektiven Faktors in der Gesellschaftsentwicklung bedingt. Sie hat große Bedeutung für die Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit in der Tätigkeit der staatlichen Organe sowie im Verhalten der Menschen. Im folgenden sollen anknüpfend an einen früheren Beitrag1 einige Thesen sowjetischer Juristen zum Gegenstand der Gerichtsethdk, zum ethischen Gehalt der Grundsätze des Strafverfahrens sowie zu den ethischen Grundlagen in der Tätigkeit der Mitarbeiter der Justizorgane in den einzelnen Verfahrensstadien dargelegt werden.2 Zum Gegenstand der Gerichtsethik Zum Begriff „Gerichtsethik“ gibt es nach wie vor unterschiedliche Auffassungen.3 M. S. Strogowitsch betrachtet die Gerichtsethik als eine besondere Art Berufsethik und definiert sie als die Wissenschaft von der Anwendung der allgemeinen Moralnormen in den besonderen Tätigkeitsbedingungen der Richter, Staatsanwälte, Untersuchungsführer und Rechtsanwälte, als Wissenschaft von der Verwirklichung sittlicher Prinzipien und Forderungen bei der Untersuchung und Entscheidung von Strafsachen (II, S. 13). Nach G. F. Gorski gehören zum Gegenstand der Gerichtsethik auch die Kultur des Gerichtsverfahrens, die Wechselbeziehungen zwischen persönlichen und gesellschaftlichen Interessen im Strafverfahren, die Beziehungen der Verfahrensbeteiligten sowie die sittliche Erziehung des Angeklagten im Verfahren und im Strafvollzug (I, S. 16). Umstritten bleibt die Existenz spezifischer Moralnormen für die juristische Tätigkeit.4 Betont wird jedoch vor allem die These, daß auch die für diesen oder jenen Berufszweig existierenden besonderen Moralnormen aus den allgemeinen Moralprinzipien abgeleitet sind, daß sie vom Standpunkt des Gesamtsystems der Prinzipien der kommunistischen Moral und nicht nur eines einzelnen Prinzips betrachtet werden müssen (I, S. 14 f.). Da für die Rechtsprechung sowohl juristische als auch moralische Aspekte beachtlich sind, bedeutet die richtige Anwendung der Gesetze, die strikte Einhaltung und Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit zugleich immer auch die Realisierung moralischer Forderungen (I, S. 38, 66 ff.; II, S. 28 f.). So werden z. B. die ethischen Begriffe „Gerechtigkeit“ und „Ungerechtigkeit“ der Strafzumessung zugrunde gelegt. Die Beachtung der Gesetze basiert in der sozialistischen Gesellschaft wesentlich auf der moralischen Autorität der Rechtsnormen. Das Prinzip der Gerechtigkeit wirkt immer als innere Überzeugung, d. h. es wirkt auf das Verhalten der Menschen durch moralischen Einfluß, nicht durch äußeren Zwang.6 Alle Arbeiten zur Gerichtsethik widmen deshalb der Darstellung des Verhältnisses von Gesetzlichkeit und Maral in der Strafrechtsprechung breiten Raum. Sie betonen, daß die Einhaltung der Gesetzlichkeit nicht nur eine juristische, sondern auch eine moralische Pflicht aller Bürger und Staatsfunktionäre ist. Da die richtige Anwendung des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts immer zugleich die Realisierung moralischer Forderungen bedeutet, gilt es, bei der Anwendung des Gesetzes auch den im Gesetz enthaltenen moralischen Inhalt zu klären; andernfalls kann sich die Anwendung des Gesetzes als formal erweisen. In der Strafrechtsprechung können die . Moralnormen nicht von den Prozeßrechtsnormen getrennt werden. Sie sind notwendiger Bestandteil rechtlicher Vorschriften und Forderungen. Bei der Erforschung des Verhältnisses zwischen den Normen der Moral und denen des Strafverfahrensrechts geht es also wie M.S. Strogowitsch darlegt um die ethische Untersuchung prozessualer Prinzipien, Normen und Institute (II, S. 30). Für die Untersuchung und Entscheidung einer konkreten Strafsache bedeutet dies, neben dem juristischen Inhalt auch den moralischen Cha-, rakter der anzuwendenden Rechtsnormen richtig zu verstehen und die dem Recht und die der Moral entsprechenden Mittel und Wege zur Anwendung der Rechtsnorm zu suchen (I, S. 28; II, S. 30). Damit ist auch im wesentlichen zum Ausdruck gebracht, was M. S. Strogowitsch als Gegenstand der Gerichtsethik auf dem Gebiet der Strafrechtspflege ansieht. Nach seiner Auffassung erforscht sie den moralischen Inhalt der für die Untersuchung und Entscheidung von Strafsachen durch die Organe der Strafrechtspflege wesentlichen prozessualen Normen und bestimmt die moralisch zulässigen, moralisch zu billigenden Wege für ihre Anwendung (II, S. 29). Zirm ethischen Gehalt der Grundsätze des Strafverfahrens Alle Grundsätze des sowjetischen Strafverfahrens haben einen speziellen ethischen Aspekt. Das wird insbesondere an den Prinzipien der richterlichen Unabhängigkeit, der Gesetzlichkeit des Verfahrens und der Feststellung der objektiven Wahrheit deutlich. Die Unabhängigkeit des Richters, die auch in Art. 155 der neuen Verfassung der UdSSR verankert ist, bedeutet sowohl das Verbot der äußeren Einflußnahme auf die Entscheidung des Gerichts als auch die Pflicht des Richters, bei seiner Entscheidung nur dem Gesetz zu folgen, nur eine solche Entscheidung zu treffen, von deren Richtigkeit er überzeugt ist (I, S. 45 ff.; II, S. 42 ff.). Für die Durchsetzung dieses Prinzips sind juristische Garantien allein unzureichend. Die Forderung nach Unabhängigkeit des Richters muß sowohl im moralischen Bewußtsein der -Richter selbst als auch im moralischen Bewußtsein der Bürger und der Öffentlichkeit verwurzelt sein (II, S. 43). Einen tiefen ethischen Gehalt haben auch die Rechtsgrundsätze, daß die Rechtsprechung in Strafsachen nur vom Gericht ausgeübt wird (Art. 151 Abs. 1 der Verfassung), das Recht des Beschuldigten auf Verteidigung und die Präsumtion der Unschuld gewährleistet sind (Art. 158 und 160 der Verfassung) und das Verfahren in einer demokratischen Prozeßfarm durchgeführt wird. Diese juristischen Bestimmungen sind wichtige Garantien für gesetzliche und gerechte Untersuchungen und Entscheidungen in Strafsachen (I, S. 81 ff.; II, S. 68 ff.), Ausdruck jener juristischen und moralischen Forderung, die letztlich den Erfolg der Untersuchung und Entscheidung der Strafsache garantiert und mögliche Fehler vermeiden hilft. Aus dieser Sicht werden auch Versuche abgelehnt,;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 253 (NJ DDR 1978, S. 253) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 253 (NJ DDR 1978, S. 253)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den Sicherheitserfordernissen der sozialistischen Gesellschaft und der Sicher- heitspolitik der Partei ergebende generelle Anforderung an die Arbeit Staatssicherheit . Diese generelle Anforderung besteht in der Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der politischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse der ist es objektiv notwendig, alle eingewiesenen Antragsteller auf ständige Wohnsitznahme umfassend und allseitig zu überprüfen, politisch verantwortungsbewußt entsprechend den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Einsatz der und der Arbeit mit operativen Legenden und Kombinationen den zweckmäßigen Einsatz aller anderen, dem Staatssicherheit zur Verfügung stehenden Kräfte, Mittel und Methoden zur Unterdrückung, Überwachung und Kontrolle der revolutionären Arbeiterbewegung und anderer antiimperialistischer und demokratischer und oppositioneller Kräfte in den imperialistischen Staaten.

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