Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 252

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 252 (NJ DDR 1978, S. 252); 252 Aus- und Weiterbildung der Frauen Die auf die Aus- und Weiterbildung13 der Frauen bezogenen Regelungen verfolgen zwei relativ selbständige Ziele: Einmal wird mit §148 Abs. 1 AGB generell auf die besondere Förderung der Frauen orientiert, zum anderen regelt § 241 AGB die besonderen Unterstützungsmaßnahmen für Frauen, zu deren Haushalt Kinder bis zu 16 Jahren gehören. Die Bestimmungen des § 148 Abs. 1 AGB sind darauf gerichtet, den Rückstand im Qualifikationsniveau bei Frauen planmäßig und systematisch zu verringern. Das betrifft besonders die Qualifizierung von Produktionsarbeiterinnen zu Facharbeiterinnen und die Befähigung von Frauen zur Übernahme leitender Funktionen. Hier wird ebenfalls mit rechtlichen Mitteln ein gesellschaftlicher Prozeß stimuliert, um dem gesellschaftlichen Entwicklungsstand und dem Anteil der Frauen am Arbeitsprozeß sowie ihren Fähigkeiten besser zu entsprechen. Die Regelung des § 241 AGB, die die Vereinbarkeit von Berufetätigkeit einschließlich der Aus- und Weiterbildung und Mutterschaft zum Ziel hat, berücksichtigt, daß Mütter mit Kindern unter 16 Jahren infolge ihrer Erziehung- und Familienpflichten einer größeren Unterstützung bedürfen, wenn sie daneben noch Qualifizierungsziele erreichen wollen. Es entspricht dem Wesen des sozialistischen Arbeitsrechts, daß die zusätzlichen Maßnahmen besonders ausgestaltet sind, wenn die Qualifizierung aus Gründen der Rationalisierung oder Strukturveränderung notwendig ist. Gemäß §241 Abs. 2 Satz 2 AGB soll in diesen Fällen die erforderliche Qualifizierung soweit wie möglich während der Arbeitszeit stattfinden. Besonderer Schutz der werktätigen Frau im Interesse der Mutterschaft Die bisherigen Regelungen über den besonderen Schutz der werktätigen Frau im Interesse der Mutterschaft sowie die hierzu in den letzten Jahren eingeführten sozialpolitischen Maßnahmen wurden in das AGB aufgenommen. Die §§ 242 bis 245 AGB enthalten Vorschriften über den besonderen Schutz während der Schwangerschaft, für stillende Mütter und für Mütter mit Kindern im Alter bis zu einem Jahr. Die Betriebe sind verpflichtet, diese Frauen mit einer anderen zumutbaren Arbeit zu beschäftigen, wenn die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Arbeitsaufgabe nach Einschätzung des Betriebsarztes oder des Arztes der Schwangerenberatung das Leben oder die Gesundheit der Frau bzw. des Kindes gefährden könnten. Neben dem absoluten Verbot von Nacht- und Überstundenarbeit für Schwangere und stillende Mütter fixiert § 243 Abs. 2 AGB für Frauen, zu deren Haushalt Kinder im Vorschulalter gehören, das Recht, Nacht- und Überstundenarbeit abzulehnen. Hier entscheidet die Frau, ob sie auf Grund der notwendigen Pflege und Betreuung der Kinder in der Lage ist, diese zusätzliche Arbeit zu leisten. Eine bisher arbeitsrechtlich nicht ausdrücklich ausgestaltete Beziehung regelt § 245 AGB, Es war ein dringen des Bedürfnis der Praxis, eindeutige Rechtsansprüche zu formulieren, die den Urlaubsanspruch vor und nach der Entbindung betreffen. Nach § 245 Abs. 1 AGB ist der Betrieb verpflichtet, der Frau auf Verlangen den jährlichen Erholungsurlaub vor dem Schwangerschaftsurlaub oder unmittelbar im Anschluß an den Wochenurlaub zu gewähren. Diese Mütter, die ihr Recht auf Freistellung bis zum Ende des ersten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen, erhalten den vollen Jahresurlaub für das Jahr, in dem die Freistellung beginnt (§ 245 Abs. 2 AGB).14 j Zur Freistellung nach dem Wochenurlaub In Weiterentwicklung des § 131 Abs. 4 des Gesetzbuchs der Arbeit von 1961 wurde im AGB die Freistellung nach dem Wochenurlaub mit weitergehenden Rechten der Mütter ausgestaltet. Die Freistellung wird auch über das erste Neue Justiz 6/78 Lebensjahr des Kindes hinaus, längstens bis zum Ende des dritten Lebensjahres des Kindes, verlängert, wenn bis zu diesem Zeitpunkt kein Krippenplatz bereitgestellt werden kann (§ 246 Abs. 2 AGB). Die Freistellung nach dem Wochenurlaub kann auch von anderen Werktätigen in Anspruch genommen werden, wenn sie anstelle der Mutter die Erziehung und Betreuung des Kindes übernehmen (§ 246 Abs. 3 AGB). Somit besteht die Möglichkeit, daß auch andere Werktätige, z. B. der Kindesvater oder die Großmutter des Kindes die Betreuung übemehmen.x Sie haben in diesem Falle einen Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeit für die gesetzlich zulässige Zeit mit allen Konsequenzen, die sich auch für die Mutter aus der Freistellung ergeben. Ausgenommen hiervon sind die Regelungen über die Mütterunterstützung. Sie ist bei Vorliegen der vom Gesetz geforderten Voraussetzungen (§246 Abs. 4 AGB und §§ 46 ff. der SVO) ausdrücklich an die Mutter gebunden.15 Es entspricht dem Prinzip der Gleichberechtigung und der sozialen Sicherheit im Sozialismus, daß während der Freistellung der Kontakt des Betriebes zur Mutter erhalten bleibt, daß sie durch den Betrieb entsprechend der betrieblichen Bedingungen sozial betreut wird und daß der Betrieb soweit möglich und erforderlich Voraussetzungen dafür schafft, daß sich die Frau während der Freistellung qualifiziert (§247 Abs. 1 AGB). Eine weitere Vergünstigung für die Frauen während der Freistellung enthält § 49 SVO, der es ermöglicht, daß Mütter auch während des Bezugs''der Mütterunterstützung stunden-oder tageweise eine Aushilfstätigkeit in ihrem Betrieb durchführen können, wenn es ihrem Wunsch entspricht und im betrieblichen Interesse liegt. Durch die Freistellung wird die Betriebszugehörigkeit der Frau nicht unterbrochen, d. h., daß bei ihrer Rückkehr alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis ohne Einschränkung weiter existieren, die Frau also entsprechend den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag weiterzubeschäftigen ist (§ 247 Abs. 2 AGB). Das betrifft alle Vereinbarungen des Arbeitsvertrages (§40 AGB), besonders die vereinbarte Arbeitsaufgabe und den vereinbarten Arbeitsort. Diese Regelung trifft auch dann zu, wenn die Frau vor Ablauf der vorgesehenen Freistellung die Arbeit wieder aufnehmen will.* Hier hat der Betrieb innerhalb von zwei Wochen die Weiterbeschäftigung entsprechend den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag zu sichern. 1 11 1 Vgl. Staatsrecht der DDR, Lehrbuch, Berlin 1977, S. 195. 2 Die zu erreichenden Ziele bei der weiteren Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau sind formuliert in: Programm der SED, Berlin 1976, insb. S. 39 f. 3 Vgl. hierzu X. Hieblinger, „Gleichberechtigung - grundlegendes Prinzip der Rechtsstellung der Bürger“, Staat und Recht 1978, Heft 2, S. 98 fl. (101); vgl. auch A. ZsChiedrich, „Vervollkommnung der sozialistischen Demokratie und Entwicklung sozialistischer Rechte Ausdruck realer Freiheit der Persönlichkeit“, Staat und Recht 1977, Heft 9, S. 917. 4 E. HoneCker, Bericht des Zentralkomitees der SED an den IX. Parteitag der SED, Berlin 1976, S. 115. 5 Vgl. W. Thiel, „Gleichberechtigung der Frau im Arbeitsprozeß und Aufgaben des Arbeitsrechts“, NJ 1975, Heft 19, S. 559 £E. 6 G. Winkler, „Hauptaufgabe und sozialistische Lebensweise“, Einheit 1977, Heft 1, S. 37. 7 Vgl. auch E. Hein, „Das Arbeitsgesetzbuch sichert die Förderung und den Schutz der Frauen“, Arbeit und Arbeitsrecht 1978, Heft 3, S. 133 ff. 8 Vgl. W. Hantsche/E.Hein, „Leitung des Betriebes und. Mitwirkung der Gewerkschaften“, NJ 1977, Heft 14, S. 448 ff. 9 Vgl. W. Kulitzscher, „Arbeitsorganisation und Arbeitsdisziplin“, NJ 1977, Heft 15, S. 490 f. 10 Vgl. z. B. die ASAO 5 ■ Arbeitsschutz für Frauen und Jugendliche - vom 9. August 1973 (GBl. I Nr. 44 S. 465). 11 So ist eine Schwangerschaft kein Grund dafür, die Begründung eines Arbeitsrechtsverhältnisses abzulehnen (vgl. auch E. Hein, a. a. O., S. 134). 12 E. Hein/S. Langer, „Arbeitszeit und Erholungsurlaub“, NJ 1977, Heft 15, S. 492 ff. 13 Vgl. W. Thiel, „Die Aus- und Weiterbildung der Werktätigen“, NJ 1977, Heft 3, S. 108 ff. 14 Zu Fragen der Urlaubsgewährung im Anschluß an den Wochenurlaub vgl. Fragen und Antworten, NJ 1978, Heft 5, S. 227. 15 Vgl. Fragen und Antworten in diesem Heft.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 252 (NJ DDR 1978, S. 252) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 252 (NJ DDR 1978, S. 252)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und der Verwaltung Strafvollzug, miß auf der Grundlage bestehender dienstlicher Bestimmungen und Weisungen sowie der Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung strikt duroh-gesotzt und im Interesse einer hohen Sicherheit und Ordnung innerhalb der Untersuchungshaftanstalb, vor allem zur vorbeugenden Verhinderung aller Störungen, die gegen den Vollzugsprozeß gerichtet sind, die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt.

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