Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 251

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 251 (NJ DDR 1978, S. 251); Neue Justiz 6/78 251 von individuellen Besonderheiten bestimmter Personengruppen enthält § 74 Abs. 4 AGB zusätzliche Verpflichtungen für die Betriebe. So hat der Betrieb unter Nutzung aller Möglichkeiten Arbeitsplätze einzurichten, die u. a. für den Einsatz von Frauen geeignet sind. In dieser Regelung kommt das einheitliche Anliegen zum Ausdruck, das Arbeitsvermögen der Frauen so zu nutzen, daß hohe Effektivität und Qualität ihrer Arbeit erreicht und dabei ihre physischen und physiologischen Besonderheiten unbedingt . beachtet werden. Deshalb können diese Regelungen vom besonderen Schutz der werktätigen Frau, der sich aus den Vorschriften über den Gesund'heits- und Arbeitsschutz ergibt, nicht getrennt werden. Sie fordern eindeutig, daß die Arbeitsbedingungen entsprechend den physischen und physiologischen Besonderheiten der Frau zu gestalten sind (§ 210 Abs. 2 AGB), und daß weitergehende Rechtsvorschriften, die den Gesundheits- und Arbeitsschutz der Frauen betreffen, eingehalten werden müssen.10 Nur wenn diese Voraussetzungen gewährleistet sind, kann das Recht auf Arbeit (Art. 24 der Verfassung) in der sozialistischen Gesellschaft allseitig verwirklicht werden. Das AGB verbietet jede Form der Benachteiligung der Frau bei der Realisierung des Rechts auf Arbeit im Zusammenhang mit der Mutterschaft.11 Im Gegenteil, es werden zusätzliche Maßnahmen des Schutzes und der Förderung verankert. Neben den für alle Werktätigen zutreffenden umfangreichen Schutzvorschriften enthält das Gesetz zusätzliche Regelungen für Frauen im Zusammenhang mit der Mutterschaft. So darf der Betrieb nach § 58 Buchst, b AGB Schwangeren, stillenden Müttern, Müttern mit Kindern im Alter bis zu einem Jahr, Müttern während der Freistellung nach dem Wochenurlaub gemäß § 246 Abs. 1 und 2 AGB und alleinstehenden Werktätigen mit Kindern im Alter bis zu drei Ja'hren nicht fristgemäß kündigen. Liegen für diese Werktätigen die Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung vor, so ist die Zustimmung des Rates des Kreises bzw. des Stadtbezirks erforderlich (§59 Abs. 2 AGB). Auch dieser besondere Kündigungsschutz dient der vollen Durchsetzung der Gleichberechtigung der Frau, aber auch der harmonischen Erziehung der Kinder, der Entwicklung der Familien und damit derwveiteren Ausgestaltung der sozialen Sicherheit. Besondere ArbeitszeitregeVungen In das AGB wurden alle sozialpolitischen Maßnahmen der letzten Jahre auf genommen, die die Arbeitszeit für vollbeschäftigte Mütter mit mehreren Kindern bis zu 16 Jahren betreffen (§160 Abs. 3 AGB).12 Gleiches gilt für die arbeitsrechtliche Regelung des Hausarbeitstages (§ 185 AGB). Um in allen Fällen der Berufstätigkeit von Frauen die gesellschaftlichen und persönlichen Interessen in Übereinstimmung zu beringen, wurde auch der Grundsatz in- das AGB übernommen, daß denjenigen Frauen, die auf Grund besonderer familiärer Verpflichtungen vorübergehend verhindert sind, ganztägig zu arbeiten, entsprechend den betrieblichen Bedingungen für die erforderliche Zeit die Möglichkeit zu geben ist, ihr Recht auf Arbeit durch .Teilbeschäftigung wahrzunehmen (§ 160 Abs. 4 AGB). Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß der Einfluß der Arbeit auf die Entfaltung sozialistischer Persönlichkeiten erst mit der Vollbeschäftigung allseitig wirksam wird. Nur bei Vollbeschäftigung ist die werktätige Frau in der Lage, ihre Rechte und Pflichten im Arbeitsprozeß durch die Arbeit selbst und durch aktive Mitwirkung an der Leitung und Planung umfassend zu realisieren. Auch die persönliche Qualifizierung ist bei einer Teilbeschäftigung oft mit Schwierigkeiten verbunden. Ein gesellschaftliches Interesse an Vollbeschäftigung besteht schließlich auch deshalb, um die Kontinuität und höchste Effektivität der Arbeit zu gewährleisten. Prof. em. Dr. Fritz Niethammer 6. Februar 1900 - 15. April 1978 Die Trauer um den Tod unseres Genossen Professor em. Dr. Fritz Niethämmer verbindet sich mit tiefer Dankbarkeit für sein rastloses, unermüdliches und. erfolgreiches t Wirken um die Schaffung einer sozialistischen Gesetzgebung der DDR, um den Aufbau einer sozialistischen Justiz und um die Heranbildung einer neuen Juristengeneration. Als fortschrittlicher bürgerlicher Rechtsanwalt in Most (CSR) vertrat Fritz Niethammer in den 20er und 30er Jahren die Interessen der Werktätigen. Der Kampf gegen die Henlein-Faschi-sten prägte wesentlich seine spätere politische Haltung. In sowjetischer Kriegsgefangenschaft machte er sich zum ersten Mal mit den Werken der Klassiker des Marxismus-Leninismus vertraut. Durch diese Erfahrungen und Erkenntnisse gereift, stellte er sich bereits im Oktober 1945 für den Aufbau einer neuen, antifaschistisch-demokratischen Ordnung zur Verfügung. Von 1946 bis 1952 war Fritz Niethammer zunächst in der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt und danach im Ministerium der Justiz der DDR auf dem Gebiet der Gesetzgebung tätig. Während dieser Zeit lehrte er an der Richterschule in Halle Rechtsgeschichte, Verfassungsrecht und Wirtschaftsstrafrecht und an der Martin-Luther-Universität Sowjetisches Verfassungsrecht. An der Zentralen Richterschule Berlin übernahm er später die Ausbildung im Familienrecht. Im Jahre 1953 wurde Fritz Niethammer zum Dozenten und ein Jahr darauf zum Professor für Zivilrecht und Familienrecht an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft berufen. Seit dieser Zeit bewältigte er ein umfangreiches Lehrprogramm und bemühte sich gleichzeitig intensiv um die Ausbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Neben seiner Tätigkeit als Hochschullehrer befaßte sich Fritz Niethammer als Gutachter und als Mitarbeiter in Regierungskommissionen mit Gesetzgebungsfragen und aktuellen Problemen des Rechtsschutzes des Vermögens der DDR und ihrer Wirtschaftsorganisationen im Ausland. Diese „Nebentätigkeit“ wurde für ihn nach seiner Emeritierung Zur Hauptaufgabe. Im Institut für ausländisches Recht und Rechtsvergleichung der Akademie fand er mit seinem fundierten Wissen auf den Gebieten des Internationalen Privatrechts, des Internationalen Zivilprozesses und des Zivilrechts zahlreicher sozialistischer und kapitalistischer Länder sowie mit seinen Sprachkenntnissen ein fruchtbares Arbeitsfeld. Umfangreich ist die Liste der wissenschaftlichen Arbeiten Fritz Niethammers zu grundsätzlichen juristischen Problemen, mit denen er sowohl der Theorie als auch der Praxis wertvolle Anregungen vermittelte. Mehr als 80 Arbeiten sind allein in den Zeitschriften „Neue Justiz" und „Staat und Recht“ erschienen. Darüber hinaus hat er an mehreren Lehrbüchern, Lehrmaterialien und Sammelbänden mitgewirkt. Mit vielen dieser Arbeiten hat Fritz Niethammer dazu beigetragen, die Gesetzgebung und Rechtsliteratur der Sowjetunion und der anderen sozialistischen Länder in der DDR bekanntzumachen und auszuwerten. Das befähigte ihn zugleich, sich mit besonderer Aktivität an der Realisierung des von der Partei beschlossenen Gesetzgebungsprogramms zu beteiligen und mit seinen Erfahrungen, Kenntnissen und Ideen die Arbeiten zu solchen Gesetzgebungswerken wie dem Zivilgesetzbuch, der Zivilprozeßordnung und dem Rechtsanwendungsgesetz wesentlich zu bereichern. Wir werden Fritz Niethammer, dessen' Verdienste durch die Verleihung des Vaterländischen Verdienstordens und der Medaille für Verdienste in der Rechtspflege gewürdigt wurden, immer ein ehrendes Andenken bewahren und ihn als einen im persönlichen Leben bescheidenen, liebenswürdigen Menschen in Erinnerung behalten. Der gegenwärtige Stand der gesellschaftlichen Entwicklung und die sich aus ihm ergebenden Pflichten für die Ehepartner, insbesondere aber für die Frau, erfordern jedoch, Möglichkeiten der Teilbeschäftigung zuzulassen. In jedem Fall sollte der zeitweilige Charakter einer solchen Vereinbarung betont werden.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 251 (NJ DDR 1978, S. 251) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 251 (NJ DDR 1978, S. 251)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze gewinnt weiter an Bedeutung. Daraus resultiert zugleich auch die weitere Erhöhung der Ver antwortung aller Leiter und Mitarbeiter der Grenzgebiet und im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Leiter aller Ebenen der Linie dieses Wissen täglich unter den aktuellen Lagebedingungen im Verantwortungsbereich schöpferisch in die Praxis umzusetzen. Es geht hierbei vor allem um die wissenschaftlich gesicherten Verfahren und Regeln des logisch schlußfolgernden Denkens. Das Erkenntnisobjekt und das Ziel des Erkenntnisprozesses in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Umstände sowie andere politisch-operativ bedeutungsvolle Zusammenhänge. Er verschafft sich Gewißheit über die Wahrheit der Untersuchungsergebnisse und gelangt auf dieser Grundlage zu der Überzeugung, im Verlauf der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens Augenmerk geschenkt wurde. Andererseits besagen die Erfahrungen, daß derartige Einflösse nicht unerhebliches Wirkungsgewicht für erneute Straffälligkeit bes itzen. Lekschas, u.Kriminologie.

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