Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 250

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 250 (NJ DDR 1978, S. 250); 250 Neue Justiz 6/78 keit von Arbeit und Mutterschaft immer besser zu gewährleisten (vgl. §§ 240 ff. AGB); Nutzung aller Möglichkeiten des Arbeitsrechts, um noch vorhandene ideologische Hemmnisse bei der Realisierung der gleichberechtigten Stellung der Frau im Arbeitsprozeß zu überwinden. Das AGB geht bei der Verwirklichung dieser generellen Aufgaben konsequent vom Inhalt des sozialistischen Prinzips der Gleichberechtigung aus und fixiert für Männer und Frauen die gleichen Rechte und Pflichten sowie die gleichen rechtlichen Voraussetzungen für ihre Wahrnehmung bzw. Erfüllung. Gleiche Berechtigung und Verpflichtung besonders hinsichtlich grundlegender Rechte bieten gleiche Voraussetzungen und Möglichkeiten für die Entfaltung und Verwirklichung der Persönlichkeit3 der Frau. So konnte E. Honecker auf dem IX. Parteitag feststellen, „daß die Frauen auf allen Gebieten des Lebens ihren festen Platz haben. Bei der jungen Generation zeigen sich kaum noch Unterschiede in den Entfaltungsmöglichkeiten ihrer Fähigkeiten und Talente“.4 Zu diesem Ergebnis hat auch und vor allem die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau im Arbeitsprozeß beigetragen, die im AGB in erster Linie dadurch fixiert wird, daß die Frau gleiches Recht auf Arbeit und Entlohnung bei gleicher Arbeit hat, daß sie die gleichen Bedingungen für ihre Arbeit, Mitwirkung und Bildung vorftndet und zur gleichen Wahrnehmung und Erfüllung aller Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis berechtigt und verpflichtet ist. Das AGB gilt ohne Einschränkung für alle Werktätigen unabhängig vom Geschlecht. Diskriminierende Regelungen und Praktiken sind dem sozialistischen Arbeits-recht fremd.5 Notwendigkeit besonderer Förderungsmaßnahmen ■für Frauen * 1 Die gezielte Einflußnahme des sozialistischen Staates durch die rechtliche Fixierung weitergehender Rechte, besonderer Förderungsmaßnahmen und Vergünstigungen erfolgt, wenn die tatsächliche gesellschaftliche Stellung der Frau trotz rechtlich gleicher Regelungen noch nicht in jeder Hinsicht den Forderungen entspricht, die ausgehend von dem erreichten ökonomischen, politischen und ideologischen Entwicklungsstand an die Verwirklichung des Prinzips der Gleichberechtigung zu stellen sind. Die staatlich-rechtliche Garantie und Verwirklichung solcher besonderer Rechte ermöglichen es, die Gleichberechtigung der Frau auch dann zu gewährleisten, wenn bestimmte ungleiche Bedingungen gegeben sind: 1. Die physischen und physiologischen Besonderheiten der Frau erfordern besondere Arbeitsbedingungen und die Beachtung spezifischer Voraussetzungen des Gesundheitsund Arbeitsschutzes. Gleiche Pflichten bzw. Arbeitsbedingungen mit den männlichen Werktätigen würden hier zu empfindlichen Nachteilen für die Frau führen. 2. Die Auswirkungen der ungleichen Stellung der Frau in der kapitalistischen Vergangenheit konnten teilweise noch nicht völlig beseitigt werden. Sie sind durch entsprechende Leitungs- und besondere Förderungsmaßnahmen zu überwinden (vgl. z. B. den Nachholebedarf im Bereich der Aus- und Weiterbildung). 3. Die gesellschaftlichen Aufgaben der Frau, die sich aus der Mutterschaft, Pflege und Erziehung der Kinder ergeben, müssen mit ihrer Berufstätigkeit in Übereinstimmung gebracht werden. Um die gleichberechtigte Stellung dieser Frauen im Arbeitsprozeß zu gewährleisten, werden besondere Rechte und Schutzvorschriften sowie Maßnahmen für ihre Unterstützung festgelegt. Es handelt sich hier sowohl um Förderungsmaßnahmen für die Frau, damit sie gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilnehmen kann, als auch um Maßnahmen der Unterstützung der Familie, um Ungleichheiten, die z. B. die Anzahl der Kinder mit sich bringen kann, weitestgehend zu über- winden. „Unterschiede vor allem im materiellen und kulturellen Lebensniveau sind auch bedingt durch die Größe der Familie. Nicht zuletzt deshalb war und ist das sozialpolitische Programm darauf gerichtet, durch vielfältige Maßnahmen solche Unterschiede im Lebensniveau der Familien, die nicht aus der Arbeitsleistung resultieren, zu mindern.“6 Hieran wird deutlich, daß auch das sozialistische Recht Voraussetzungen für die Entfaltung sozialistischer Lebensweise schafft. Auch unter diesem Aspekt sind die Regelungen des 12. Kapitels des AGB zu sehen, die ausschließlich jene arbeitsrechtlichen Vorschriften beinhalten, die auf die Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Mutterschaft bzw. auf die Förderung der Familie gerichtet sind. Alle anderen Regelungen, die die unter Punkt 1 und 2 angesprochenen Probleme zum Inhalt haben, sind in den jeweiligen Sachkapiteln des AGB enthalten.7 Für alle Normen oder Kapitel, die der Verwirklichung des Prinzips der Gleichberechtigung dienen, gelten als Ausgangspunkt und normative Grundlage die Regelungen der §§ 3 und 30 AGB. Gemäß § 3 AGB gewährleistet der sozialistische Staat, daß überall solche Bedingungen geschaffen werden, die es den Frauen ermöglichen, ihrer gleichberechtigten Stellung in der Arbeit und in der beruflichen Entwicklung immer besser gerecht zu werden und ihre Tätigkeit noch erfolgreicher mit ihren Aufgaben als Mutter und in der Familie zu vereinbaren. Hieraus ergeben sich sowohl Aufgaben für die Organe, die befugt sind, arbeitsrechtliche Bestimmungen zu erlassen, als auch für die Betriebe, die diese Bestimmungen durchzusetzen haben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau die Regelungen des 2. Kapitels des AGB, das als Grundsatzkapitel und demzufolge als Grundlage für alle anderen Sach-kapitel ausgestaltet wurde, in ihrem ganzen Umfang zu beachten sind.8 Das betrifft vor allem die arbeitsrechtlich normierten Leitungsprinzipien, die Aufgaben des Betriebsleiters und der leitenden Mitarbeiter (§§ 18 bis 21 AGB) sowie ganz besonders die Rolle der betrieblichen Gewerkschaftsleitungen (§§ 22 ff. AGB) und ihre Verantwortung für die Gewährleistung der Gleichberechtigung der Frau in der Arbeit. Ein arbeitsrechtlich ausgestaltetes Leitungsinstrument zur Förderung der schöpferischen Fähigkeiten der Frauen im Arbeitsprozeß, zu ihrer politischen und fachlichen Aus-und Weiterbildung, zur planmäßigen Vorbereitung von Frauen auf den Einsatz in leitende Funktionen sowie zur Verbesserung ihrer Arbeits- und Lebensbedingungen ist der Frauenförderungsplan, der nach § 30 Abs. 2 AGB zwischen dem Betriebsleiter und der Betriebsgewerkschaftsleitung als Teil des Betriebskollektivvertrags zu vereinbaren ist. Weiterentwicklung der Regelungen zur Sicherung der gleichberechtigten Teilnahme der Frauen am Arbeitsprozeß durch das AGB Gestaltung der Arbeitsbedingungen der werktätigen Frauen Gleiche Rechte und Pflichten sind Grundlage der Gleichberechtigung der Frau. Biologisch und gesellschaftlich bedingte ungleiche Voraussetzungen werden durch zusätzliche Rechte der Frauen und durch spezifische Aufgaben der Betriebe weitgehend ausgeglichen. Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die Aufgaben des Betriebes bei der Organisation am Arbeitsplatz, die sich in die Gesamtheit der Aufgaben zur wissenschaftlichen Organisation der Arbeit eingliedem. Nach § 74 AGB hat der Betrieb materiell-technische, arbeitsorganisatorische und die Gesundheit der Werktätigen schützende Voraussetzungen zu schaffen, die es ihnen ermöglichen, ihre Arbeitsaufgaben kontinuierlich zu erfüllen.9 Ausgehend;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 250 (NJ DDR 1978, S. 250) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 250 (NJ DDR 1978, S. 250)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen. erreicht die Qualität von Straftaten, wenn durch asoziales Verhalten das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung gefährdet werden - Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion ist die gründliche Einschätzung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich. Deshalb sind besonders unter Einsatz der zuverlässige Informationen über das Wirken der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung stellt sich aus jugendspezifischer Sicht ein weiteres Problem. Wiederholt wurde durch Staatssicherheit festgestellt, daß unter Ougendlichen gegen die sozialistische Staats- und Gosell-scha tsordnunq richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der ZAIG. Schließlich ist im Halbjahr mit der Erarbeitung von Vorschlägen für Themen zentraler, Linien- und Territorialprognosen zu beginnen und sind die entsprechenden vorbereitungsarbeiten für die Erarbeitung von - Zielen, Inhalterf uclMethoden der Erziehung und Selbsterziehung sJcfer Befähigung des Untersuchungsführers im Prozeß der Leitungstätigkeit. An anderer Stelle wurde bereits zum Ausdruck gebracht, daß die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung begründet. Die besonderen Anforderungen, die an den Untersuchungsführer zu stellen sind, werden im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X