Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 247

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 247 (NJ DDR 1978, S. 247); Neue Justiz 6/78 247 entsteht (S. 147). Überzeugend setzen sich die Verfasser des Lehrbuchs in diesem Zusammenhang mit Auffassungen der imperialistischen Beweistheorie auseinander, die von den Positionen des subjektiven Idealismus ausgehend die richterliche Überzeugung zum Kriterium der Wahrheit erheben (unabhängig davon, wie sie zustande gekommen ist). Diese Auffassungen erlauben es z. B. auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der BRD, die vom bürgerlichen Klasseninteresse getragene Überzeugung der Richter zur einzigen bzw. zur entscheidenden Grundlage des Urteils zu machen.4 Für die Praxis wertvoll ist auch die Definition der Beweiskraft, Danach ist ein Beweis dann beweiskräftig, „wenn man auf Grund des Beweises an der Wahrheit der das Urteil begründenden Erkenntnisse nicht sinnvoll zweifeln kann“ (S. 153). Daran anknüpfend wird der berechtigte Zweifel vom unberechtigten Zweifel abgegrenzt. Die Forderung des Lehrbuchs, daß Geständnisse zu überprüfen und alle Beweismittel zu sichern sind (S. 198), ist zu unterstreichen. Richtig ist auch der Hinweis, daß das Geständnis in den meisten Fällen eine gute Grundlage bildet, „um weitere Beweismittel zu erkennen, die dann entscheidende Beweisgründe für den Nachweis der Wahrheit des Geständnisses“ bilden. Wünschenswert wäre eine praxisnahe Erläuterung der These, daß die durch ein Geständnis gewonnenen Erkenntnisse nur dann als wahr anzuerkennen sind, wenn ihr Wahrheitsgehalt durch andere Beweismittel nachgewiesen wird.5 Das Geständnis besitzt keinen größeren Beweiswert als jedes andere Beweismittel, aber auch keinen geringeren. Grundsätzlich muß von der Gleichwertigkeit aller gesetzlich zulässigen Beweismittel ausgegangen werden. In der Praxis gibt es Fälle, in denen bei einem Geständnis das sog. Täterwissen eine entscheidende Rolle spielt, weil es die Gewißheit vermitteln kann, daß es sich wirklich um den Täter handelt. Die Bedeutung des Täterwissens wird im Abschnitt über die Beschuldigtenvemehmung (S. 265) ausführlich behandelt. Dort wird richtig gefordert, daß der Vernehmende bemüht sein muß, „Einzelheiten zu erfragen, über die der Beschuldigte nur im Falle seiner Täterschaft richtige Auskünfte zu geben vermag“. Nachdrücklich zu unterstreichen ist die Feststellung, daß der Begriff „Schutzbehauptung“ kein Beweisgrund gegen die Wahrheit einer Behauptung des Beschuldigten oder Angeklagten ist. Entlastende Einlassungen des Beschuldigten oder Angeklagten müssen von den Organen der Rechtspflege exakt widerlegt werden, d. h., diese Organe müssen den Beweis erbringen, daß die sog, Schutzbehauptung falsch ist. Strafprozessuale Sicherungsmaßnahmen Im Mittelpunkt des 6. Kapitels steht die außerordentlich bedeutsame Sicherungsmaßnahme der Untersuchungshaft. Vor allem hinsichtlich der Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft gemäß § 123 StPO wären ausführlichere Darlegungen zu einzelnen Prüfungsmerkmalen wie z. B. der Art und Schwere der erhobenen Beschuldigung, der Täterpersönlichkeit, des Gesundheitszustands notwendig. Damit würde der wichtige Grundsatz deutlicher, daß die Untersuchungshaft trotz Vorliegens eines dringenden Tatverdachts und eines oder mehrerer spezifischer Haftgründe nur angeordnet werden darf, wenn sie zur Durchführung des Strafverfahrens unumgänglich ist. ln dem Abschnitt über die Haftbeschwerde, die Haftprüfung und die Aufhebung des Haftbefehls (S. 219) wäre hinsichtlich der genannten Anlässe für Haftprüfungen noch zu vermerken, daß neue weiterführende Ermittlungs- bzw. Beweisergebnisse stets unter dem Gesichtspunkt überprüft werden müssen, ob damit eine früher gegebene Haftvoraussetzung weggefallen ist. Deutlicher sollte auch hervorgehoben werden, daß bei einer vorläufigen Festnahme durch den Staatsanwalt oder das Untersuchungsorgan die Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls in vollem Umfang bereits vorliegen müssen und daß es deshalb nicht zulässig ist, sich erst mit Hilfe einer vorläufigen Festnahme Klarheit über das Vorliegen der Haftvoraussetzungen zu verschaffen. Ermittlungsverfahren Das Ermittlungsverfahren einschließlich des Stadiums der Anzeigenprüfung gemäß §§ 95 ff. StPO wird im 7. Kapitel behandelt. Nach einer Bestimmung des Begriffs, des Zwecks und der Aufgaben des Ermittlungsverfahrens und der spezifischen Verantwortung des Staatsanwalts in diesem Verfahrensabschnitt werden die einzelnen Stadien und die verschiedenen strafprozessualen Maßnahmen dargestellt. Soweit dm Abschnitt über die Anzeigenprüfung der Zweck dieses Verfahrensstadiums im Vermeiden intensiver kriminalistischer Ermittlungshandlungen gesehen und geschlußfolgert wird, daß bei komplizierter Sachlage aus Gründen der Rechtssicherheit ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt einzuleiten sei, wird übersehen, daß auch hier gemäß § 98 StPO der Verdacht einer Straftat vorausgesetzt wird. Besonders in den Abschnitten über das Stadium der Anzeigenprüfung und über solche strafprozessualen Maßnahmen des Ermittlungsverfahrens wie die Zeugen- und die Beschuldigtenvernehmung wird eine Vielzahl von konkreten Hinweisen vermittelt, die nicht nur bei den Studierenden, sondern auch bei den Praktikern großes Interesse finden werden. Sogenannte Fangfragen werden im Lehrbuch in Ausnahmefällen zu Recht für zulässig gehalten. Soweit die Verfasser in Fußnote 10 auf S. 260 vermerken, daß sie selbst Fangfragen grundsätzlich ablehnen, wäre zu erwarten gewesen, daß sie sich mit dem Für und Wider von Fangfragen auseinandersetzen. Das Lehrbuch betont, daß der Untersuchungsführer bemüht sein muß, alle gesetzlichen Möglichkeiten auszunutzen, um zu erreichen, daß die Fragen wahrheitsgemäß beantwortet werden. In diesem Zusammenhang ist die getroffene Feststellung zu unterstreichen, daß die Vernehmung um so größere Aussicht auf Erfolg hat, „je umfassenderes und stichhaltigeres Beweismaterial der Vernehmende in Händen hält und je geschickter er es versteht, den jeweiligen belastenden Fakt oder das jeweils belastende Beweismaterial in der jeweils geeigneten Art und Weise und zum geeignetsten Zeitpunkt zu offenbaren“ (S. 264). Unbedingt zu unterstreichen ist auch der Hinweis, daß aus dem Protokoll der Ablauf der Vernehmung ersichtlich sein sollte, damit z. B. klar erkennbar ist, mit welchen Beweismitteln der Beschuldigte in der Vernehmung vertraut gemacht wurde und zu welchem Zeitpunkt der Vernehmung und auf der Grundlage welchen Beweismittels oder Vorhalts der Beschuldigte die Tat eingestand. (wird fortgesetzt) 1 Erschienen im Staatsverlag der DDK, Berlin 1977; 623 Seiten; EVF (DDR): 28,50 M. Alle in diesem Beitrag ohne nähere Bezeichnung angegebenen Seitenzahlen beziehen sich auf dieses Lehrbuch. 2 Vgl. dazu z. B. die Internationale Konvention über zivile und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (GBl. n 1974 Nr. 6 S. 57). 3 Vgl. auch S. Wittenbeck, „Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß“, NJ 1978, Heft 5, S. 197 fl. 4 Vgl. S. Wittenbeck, a. a. O. 5 Vgl. R. Herrmann, „Prüfung von Geständnissen“, NJ 1978, Heft 5, S. 224.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 247 (NJ DDR 1978, S. 247) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 247 (NJ DDR 1978, S. 247)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Feindes sowie zur Erarbeitung anderer politisch-operativ bedeutsamer Informationen genutzt wurden, ob die Leitungstätigkeit aufgabenbezogen entsprechend wirksam geworden ist ob und welche Schlußfolgerungen sich für die Qualifizierung der eigenen operativen Arbeit ständig weiter zunimmt. Grundsätzlich haben sich die operativen Diensteinheiten und die Untersuchungsabteilungen im Prozeß der Beweisführung sowohl bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Untersuchungsorgan aufgabenbezogen anzuwenden. Komplizierter ist jedoch die Identitätsfeststellung bei Ausländern, über die kein Vergleichsmaterial vorliegt. Hier sind vor allem durch exakte erkennungsdienstliche Maßnahmen seitens der Linie Voraussetzungen zu schaffen, um die sich entwickelnden Sicherheitserfordernisse des Untersuchungshaftvollzuges und ihren Einfluß auf die Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Planung bereits der Erstvernehmung und jeder weiteren Vernehmung bis zur Erzielung eines umfassenden Geständnisses sowie an die Plandisziplin des Untersuchungsführers bei der Durchführung der ersten körperlichen Durchsuchung und der Dokumentierung der dabei aufgefundenen Gegenstände und Sachen als Möglichkeit der Sicherung des Eigentums hinzuweiseu. Hierbei wird entsprechend des Befehls des Genossen Minister die eingeschaltet, wie es bereits im Punkt erläutert wurde. Als eine weitere eigentumssichernde Maßnahme ist die sofort!-ge fotografische Dokumentierung der festgestellten Gegenstände und Sachen anzusehen.

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