Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 235

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 235 (NJ DDR 1978, S. 235); Neue Justiz 5/78 235 auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen, dann tritt hinsichtlich des Anspruchs, auf den sich die Berufung nicht erstreckt, Rechtskraft ein. OG, Urteil vom 28. Februar 1978 - 2 OZK 5/78. Der Kläger hat gegen die Verklagten einen Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe von 2 500 M geltend gemacht. Das Kreisgericht hat die Verklagten verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 206,36 M zu zahlen. Die darüber hinausgehende Klageforderung hat es abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt, der Klage in voller Höhe stattzugeben. Die Verklagten haben Abweisung der Berufung beantragt. Das Bezirksgericht hat die Berufung als unbegründet abgewiesen. Es hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß dem Kläger ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht zustehe. Dessenungeachtet könne das Urteil des Kreisgerichts nicht mehr abgeändert werden, da es in Rechtskraft erwachsen sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat § 153 Abs. 1 Satz 2 ZPO unrichtig angewandt, wonach in den Fällen, in denen sich die Berufung nur gegen eine oder mehrere der im Urteilsspruch erlassenen Entscheidungen richtet, die nicht angefochtenen Entscheidungen nach § 83 ZPO rechtskräftig werden, soweit in § 153 Abs. 2 und 3 ZPO nichts anderes bestimmt ist. Die Abs. 2 und 3 betreffen familienrechtliche Entscheidungen und sind daher im vorliegenden Fall, bei dem es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt, nicht anzuwenden. § 153 Abs. 1 Satz 2 ZPO muß im Zusammenhang mit § 154 Abs. 1 Satz 2 ZPO ausgelegt werden. Nach dieser Bestimmung führt die Berufung einer Prozeßpartei zur Überprüfung des Urteils auch hinsichtlich der erstinstanzlichen Anträge der Prozeßpartei, die nicht Berufung eingelegt hat. Aus dem Sinn dieser Regelung folgt, daß eine möglichst umfassende Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils vorzunehmen ist. Die Prozeßpartei, die wegen des strittigen Anspruchs keine Berufung eingelegt hat, soll nicht schlechter gestellt werden als die Prozeßpartei, die Berufung eingelegt hat. Das bedeutet, daß bei zivilrechtlichen Ansprüchen bei einseitiger Berufungseinlegung die Rechtskraft nur insoweit eintreten und nur insofern im Berufungsverfahren keine Überprüfung des Urteils mehr stattfinden kann, als das erstinstanzliche Urteil über mehrere voneinander unabhängige Ansprüche, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen basieren, entschieden hat. Werden dagegen zwei auf einer einheitlichen Rechtsgrundlage beruhende Ansprüche geltend gemacht und wird nur hinsichtlich eines Anspruchs Berufung eingelegt, ist auch der andere Anspruch mit zu überprüfen. .Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Berufungsantrag sogar nur um einen Teil eines solchen einheitlichen Anspruchs, so daß das Berufungsgericht verpflichtet gewesen wäre, den gesamten Anspruch zu überprüfen, da insgesamt keine Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils eingetreten war. Daher war auf den Kassationsantrag das Urteil des Bezirksgerichts wegen Verletzung der §§ 153, 154 ZPO gemäß § 162 ZPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Kreisgerichts an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. § 180 Abs. 2 ZPO; § 86 a Abs. 3 RAGO. Beantragt ein Rechtsanwalt die Festsetzung der Kosten gegen die von ihm vertretene Prozeßpartei und erhebt diese Einwendungen, die nicht in der Gebührenberechnung ihren Grund haben (hier: das bestehende Vertragsverhältnis sei nicht ordnungsgemäß erfüllt worden), hat die Kostenfestsetzung zu unterbleiben. Dem Rechtsanwalt bleibt es in einem solchen Fall unbenommen, seine Kostenansprüche gegenüber seinem Auftraggeber im Klagewege geltend zu machen. OG, Urteil vom 13. Dezember 1977 - 2 OZK 53/77. ln dem durch Einigung vor dem Bezirksgericht beendeten Rechtsstreit waren die Kläger zunächst durch Rechtsanwalt K. vertreten. Dieser hatte dem Kreisgericht mitgeteilt, daß er die Prozeßvollmacht niedergelegt habe. Rechtsanwalt K. hat beim Kreisgericht beantragt, die Kläger im Wege der Kostenfestsetzung gemäß § 86 a RAGO zu verpflichten, an ihn 128,89 M zu zahlen. Daraufhin hat der Sekretär des Kreisgerichts, ohne die Kläger zuvor zur Stellungnahme aufzufordern, die von den Klägern zu erstattenden Kosten antragsgemäß festgesetzt. Gegen diese Entscheidung haben die Kläger Beschwerde mit der Begründung eingelegt, Rechtsanwalt K. habe seine Vollmacht ohne stichhaltige Gründe niedergelegt, weshalb sie einen anderen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung hätten beauftragen müssen. In seiner Stellungnahme dazu hat Rechtsanwalt K. erklärt, er habe die Kläger ordnungsgemäß vertreten. Die Vollmacht habe er niedergelegt, weil er von ihnen nach einer Verhandlung beschimpft worden sei. Das Bezirksgericht hat die Beschwerde der Kläger abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Bis zur Niederlegung der Vollmacht habe Rechtsanwalt K. eine sehr umfangreiche Arbeit für die Kläger geleistet. Die ihm zustehenden Gebühren seien vom Kreisgericht richtig berechnet worden. Zwischen ihm und den Klägern habe ein Dienstleistungsverhältnis gemäß §§ 197 ff. ZGB bestanden. Dieses habe Rechtsanwalt K. gemäß § 202 Abs. 1 ZGB berechtigt fristlos gekündigt. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Abgesehen davon, daß die Rechte der Kläger zunächst insoweit verletzt worden sind, als sie entgegen der zwingenden Regelung des § 180 Abs. 2 ZPO vor der Kostenfestsetzung zu dem diesbezüglichen Antrag ihres ehemaligen Prozeßbevollmächtigten nicht gehört worden sind, ist aus ihrem Beschwerdeschreiben klar ersichtlich, daß sie Einwendungen erhoben haben, die nicht in der Gebührenberechnung ihren Grund haben. Sie haben nicht Fehler bei der Berechnung der Gebühren und Auslagen gerügt, sondern vorgetragen, daß Rechtsanwalt K. das bestehende Vertragsverhältnis nicht ordnungsgemäß erfüllt habe. In einem solchen Fall hat aber gemäß § 180 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Kostenfestsetzung zu unterbleiben (vgl. auch § 86 a Abs. 3 RAGO). Dem Rechtsanwalt bleibt es vielmehr unbenommen, seine Kostenansprüche gegenüber seinem Auftraggeber im Klagewege geltend zu machen (§ 180 Abs. 2 Satz 3 ZPO, § 86 a Abs. 3 RAGO). Dieser Verfahrensweg ist deshalb notwendig, weil im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nicht über Streitigkeiten aus der Erfüllung eines Anwaltsvertrags entschieden werden kann. Aus diesem Grund hätte der von den Klägern eingelegten Beschwerde ohne weitere Prüfung stattgegeben und der Kostenfestsetzungsantrag des Rechtsanwalts abgewiesen werden müssen. Auf den Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts war daher gemäß § 162 Abs. 1 ZPO der Beschluß des Bezirksgerichts wegen Verletzung von § 180 ZPO, § 86 a RAGO aufzuheben und im Wege der Selbstentscheidung auf die Beschwerde der Kläger der Kostenfestsetzungsbeschluß des Sekretärs des Kreisgerichts aufzuheben und der Kostenfestsetzungsantrag von Rechtsanwalt K. abzuweisen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 235 (NJ DDR 1978, S. 235) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 235 (NJ DDR 1978, S. 235)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen am, zum Thema: Die politisch-operativen Aufgaben der Abteilungen zur Verwirklichung der Aufgabenstellungen des Genossen Minister auf der Dienstkonferenz am Genossen! Gegenstand der heutigen Dienstkonferenz sind - wesentliche Probleme der internationalen Klassenauseinandersetzung und die sich daraus für Staatssicherheit ergebenden politisch-operativen Schlußfolgerungen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Befehl zur Erfassung, Lagerung und Verteilung Verwertung aller in den Diensteinheiten Staatssicherheit anfallenden Asservate Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung er bei seinem Vorgehen ausnutzt, welcher Methoden er sich bedienen wird und wie er in seiner Tarnung entdeckt werden kann.

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