Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 233

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 233 (NJ DDR 1978, S. 233); Neue Justiz 5/78 233 klagten auf Grund seiner längeren Tätigkeit im Ausland gekauft wurden. Auch war zu beachten, daß der Verklagte mehrere Jahre für den Unterhalt eines Kindes der Klägerin mit aufgekommen ist, dessen Vaterschaft er wegen ihres Schweigens erst im Zusammenhang mit dem Eheverfahren erfolgreich anfechten konnte. Bei solcher Sachlage wurde der Anteil des Verklagten mit einem Drittel zu niedrig bemessen. Bei Abwägung aller Umstände wird es als angemessen angesehen, den Anteil der Klägerin wertmäßig auf 60 Prozent und den des Verklagten auf 40 Prozent zu bemessen. EJas Urteil des Berufungssenats verletzt insoweit § 39 FGB. Es war daher aufzuheben. Da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, konnte das Kassationsgericht selbst entscheiden (§ 162 Abs. 1 ZPO). (Es folgen Ausführungen über die Höhe des vom Verklagten zu erstattenden Ausgleichsbetrags.) Zugleich war eine Korrektur der Kostenentscheidung erforderlich, die nach § 174 Abs. 1 und 3 ZPO zu treffen war. Die Klägerin begehrte vom Gesamtvermögen zwei Drittel, das sind 20 383 M. Ihr wurden 18 345 M zugesprochen. Sie unterlag demzufolge mit 2 038 M. Der Verklagte verlangte vom Gesamtvermögen die Hälfte, das sind 15 282 M. Ihm wurden 12 230 M zugesprochen. Er unterlag mit 3 052 M. Da keine Umstände vorliegen, die nach § 174 Abs. 2 ZPO zu beachten gewesen wären, haben die Klägerin zwei Fünftel und der Verklagte drei Fünftel der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten erster und zweiter Instanz zu tragen. § 22 FGB. 1, Rechtfertigen Änderungen in den Verhältnissen des Verpflichteten eine Herabsetzung des Unterhalts, so ist diese von dem Zeitpunkt an möglich, zu dem der Berechtigte von der Veränderung Kenntnis erhält. Wie Kenntnis gegeben oder erlangt wird, ist unbeachtlich. 2. Der Umstand, daß bei einem inhaftierten Unterhaltsverpflichteten in der Regel erst nach rechtskräftigem Abschluß des Strafverfahrens beurteilt werden kann, ob die Voraussetzungen für eine Unterhaltsherabsetzung gegeben sind, hat keinen Einfluß auf den Zeitpunkt der möglichen Unterhaltsabänderung. BG Leipzig, Urteil vom 2. September 1977 6 BFB 164/77. Der Kläger ist seinen beiden Kindern aus geschiedener Ehe unterhaltspflichtig. Wegen strafbarer Handlungen wurde er im Dezember 1976 zu einer Freiheitsstrafe von mehreren Jahren verurteilt. Mit Urteil vom 16. Juni 1977 hat das Kreisgericht die bisherige Unterhalts Verpflichtung des Klägers dahin abgeändert, daß er ab Dezember 1976 für die Zeit der Inhaftierung den auf der Grundlage der 1. und 2. DB zum Strafvollzugsgesetz StVG vom 7. April 1977 (GBl. I Nr. 11 S. 118, 123) errechneten Unterhaltsbeitrag für seine beiden Kinder zu zahlen hat. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und Herabsetzung des Unterhalts für die beiden Kinder bereits ab' September 1975 beantragt. Der erziehungsbe-rechtigten Mutter der Kinder sei bereits im Juni 1975 seine Inhaftierung sowie die Tatsache bekannt gewesen, daß er mit einer längeren Freiheitsstrafe zu rechnen habe und während des Strafvollzugs den Unterhalt für die Kinder nicht mehr in der bisherigen Höhe zahlen könne. Wegen hoher Schadenersatzverpflichtungen aus den strafbaren Handlungen habe er auch keine Sparguthaben oder ander-weit verwertbares Vermögen mehr. Die Verklagte hat beantragt, die Berufung des Klägers abzuweisen, soweit eine Herabsetzung des Unterhalts für die Zeit vor dem 1. September 1976 gefordert wird. Sie habe zwar im Juni 1975 durch die Eltern des Klägers Kenntnis von dessen Inhaftierung erhalten; diese hätten auch von Juni bis August 1975 noch Unterhalt gezahlt. Auf das Ausmaß der Straftaten des Klägers habe sie jedoch sein Rechtsanwalt erst im September 1976 hingewiesen, so daß erst von diesem Zeitpunkt ab eine Unterhaltsabänderung gerechtfertigt sei. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat zunächst richtig erkannt, daß im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Abänderung der Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seinen beiden minderjährigen Kindern i. S. des ■§ 22 Abs. 1 FGB gegeben sind, (wird ausgeführt) Bei der Festlegung des Zeitpunkts, von dem ab die Änderung der Unterhaltsverpflichtung verlangt werden kann, hat das Kreisgericht jedoch übersehen, daß die Erlangung der Kenntnis der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten an keine bestimmte Form gebunden ist, und die Mitteilung auch nicht unmittelbar durch ihn erfolgen muß. So reicht z. B. auch die amtliche Mitteilung aus, daß sich der Unterhaltsverpflichtete in Haft befindet, um den möglichen Abänderungszeitpunkt danach zu bestimmen. Nach den eigenen Angaben der Verklagten hat sie bereits im Juni 1975 durch die Eltern des Klägers von seiner Inhaftierung erfahren. -Von diesem Zeitpunkt ab waren ihr die veränderten Verhältnisse des Klägers bekannt, und sie konnte und mußte sich auf die veränderte Situation einstellen. Es kommt also entgegen der Annahme des Kreisgerichts für den Zeitpunkt der Kenntniserlangung nicht darauf an, daß sich der Unterhaltsberechtigte der Schwere und des Umfangs des strafbaren Verhaltens bzw. der möglichen Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe bewußt ist. Vielmehr ist für die Bestimmung des möglichen Abänderungszeitpunkts derjenige Zeitpunkt maßgebend, in dem Kenntnis von den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen erlangt wird. Unter Berücksichtigung der Zahlungen der Eltern des Klägers bis einschließlich August 1975 ist daher die mit der Berufung beantragte Änderung des Unterhalts ab September 1975 gerechtfertigt. Ob ein Anspruch auf Herabsetzung des Unterhalts gemäß § 22 Abs. 3 FGB besteht, hängt vor allem davon ab, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 FGB gegeben sind. Das kann bei einem inhaftierten Unterhaltsverpflichteten im allgemeinen frühestens nach rechtskräftigem Abschluß des Strafverfahrens festgestellt werden. Dieser* 1 Umstand hat aber auf den Zeitpunkt der Kenntnis von den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen und damit auf die Bestimmung des möglichen Abänderungstermins keinen Einfluß, sondern hieraus ergibt sich lediglich, daß die Möglichkeit zur Erhebung der Abänderungsklage besteht. Denn erst nach dem rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens kann unter Beachtung der Hinweise des Obersten Gerichts zur Unterhaltsabänderung bei einem inhaftierten Unterhaltsverpflichteten (vgl. OG, Urteil vom 13. November 1973 - 1 ZzF 17/73 - NJ 1974, Heft 4, S. 126) festgestellt werden, ob durch die verminderte Leistungsfähigkeit die Voraussetzungen für die Herabsetzung der Unterhalts Verpflichtung erfüllt sind. Zivilrecht § 110 ZGB; §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 1, 157 Abs. 3, 174 Abs. 2 ZPO. 1. Der Mieter ist verpflichtet, Maßnahmen des Vermieters zum Um- und Ausbau sowie zur Modernisierung der Wohnung zu dulden, wenn diese Maßnahmen gesellschaftlich gerechtfertigt sind und die persönlichen Interessen des Mieters dabei gebührend berücksichtigt werden. 2. Können durch einen möglichen Tausch von Nebengelaß die Rechte des Mieters bei der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters besser gewahrt werden, hat das Gericht im Interesse einer möglichst endgültigen und umfassenden Konfliktlösung mit dem hierfür zuständigen staatlichen Organ zusammenzuarbeiten. 3. Es entspricht nicht dem gesellschaftlichen Anliegen, wenn ausschließlich im Interesse des Grundstückseigentü-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Rechtsverletzungen als auch als Reaktion auf bereits begangene Rechtsverletzungen erfolgen, wenn das Stellen der Forderung für die Erfüllung politisch-operativer Aufgaben erforderlich ist. Mit der Möglichkeit, auf der Grundlage des Gesetzes Forderungen zur Durchsetzung gesetzlicher Bestimmungen stellen zu dürfen, erhalten die Untersuchungsorgane jedoch nicht das Recht, die Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmung mit den in der zentralen Planvorgabe gestellten politisch-operativen Aufgaben wesentliche Seiten des Standes der Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zur weiteren Erhöhung der politischoperativen Wirksamkeit der Arbeit mit den Die Vorgabe langfristiger Orientierungen undAÄufgabensteihingen. Die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit-mit den politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung festgelegt und konkrete, abrechenbare Maßnahmen zu ihrer Erreichung eingeleitet und die häufig noch anzutreffenden globalen und standardisierten Festlegungen überwunden werden; daß bei jedem mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter in den Untersuchungshaftanstslten, besonders in denen es konzentrier zu Beschwerden, die vermeidbar waren, kommt, zu leisten. Schwerpunkte der Beschwerdetätigkeit der Ständigen Vertretung der in der angebliche Unzulänglichkeiten in der medizinischen Betreuung und Versorgung Verhafteter gegenüber dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht.

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