Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 229

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 229 (NJ DDR 1978, S. 229); Neue Justiz 5/78 22P Beschlüsse des Obersten Gerichts Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zu einigen Fragen der gerichtlichen Tätigkeit in Verkehrsstrafsachen vom 15. März 1978 I PrB 1 112 1/78 Die dem Verkehrswesen der DDR gestellten Aufgaben bedingen hohe Anforderungen an die Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit in allen Verkehrsbereichen. Die Gerichte tragen durch die differenzierte Bekämpfung von Verkehrsstraftaten und durch vorbeugende Maßnahmen zur Verkehrsunfallverhütung und zum aufmerksamen, rücksichtsvollen und verantwortungsbewußten Verhalten der Verkehrsteilnehmer bei. Die staatlichen Leiter sind bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten zur Gewährleistung einer hohen Verkehrssicherheit und -disziplin zu unterstützen. Die gesellschaftliche Aktivität der Werktätigen, besonders in Verkehrssicherheitsaktiven in den Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen, in Arbeitsgruppen für Verkehrssicherheit in den Gemeinden und Wohngebieten sowie in Verkehrserziehungszentren, ist zielstrebig zu fördern. Mit dem Ziel der Sicherung der Einheitlichkeit und der Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der Rechtsprechung der Gerichte bei der Anwendung der §§ 196, 200, 54 StGB wird gemäß dem Auftrag des Plenums des Obersten Gerichts vom 22. Dezember 1977 folgender Beschluß erlassen: I. Zur Anwendung des § 196 StGB (Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls) 1. Zu den Tatbestandsmerkmalen „Straßenverkehr“ und „Schiffahrt“ 1.1. Für die Abgrenzung der Vergehen nach § 196 StGB von der fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung oder von Verletzungen der Bestimmungen des Ge-sundheits- und Arbeitsschutzes (§§ 114, 118, 193 StGB) sowie von der fahrlässigen Wirtschaftsschädigung (§ 167 StGB) ist das Tatbestandsmerkmal „Straßenverkehr“ bedeutsam. Es erfaßt alle öffentlichen Straßen nach § 3 der Straßenverordnung vom 22. August 1974 (GBl. I Nr. 57 S. 515). Zu diesen gehören auch die Flächen, die gemäß § 51 Straßenverkehrsordnung (StVO) erfaßt sind; solche Straßen, Wege oder Plätze, die unabhängig von den Eigentumsverhältnissen jedermann zur Benutzung offenstehen und auf denen ein fließender Verkehr allgemein erkennbar ist. Nicht erforderlich ist, daß zur Zeit des Unfalls eine typische Verkehrssituation vorlag. Das Fahrzeug, von dem der Unfall ausgeht, muß nicht in Bewegung sein. Ereignet sich ein Verkehrsunfall auf anderen Flächen, z. B. auf abgesperrtem Betriebsgelände, auf Feld- oder Waldgebiet, ist § 196 StGB nicht anwendbar. 1.2. Unter dem Tatbestandsmerkmal „Schiffahrt“ werden ausschließlich Wasserfahrzeuge des Schiffsverkehrs der See- und Binnenschiffahrt erfaßt, die der Lösung staatlicher bzw. volkswirtschaftlicher Aufgaben sowie dem gewerblichen Personentransport dienen. Ein Verkehrsunfall in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn mindestens ein Unfallbeteiligter ein Wasserfahrzeug des beruflichen Schiffsverkehrs der See- oder Binnenschiffahrt ist. Sind an einem Unfall nur Sportboote nach der AO über den Verkehr mit Sportbooten Sportbootanordnung (SBAO) - vom 2. Juli 1974 (GBl.-Sdr. Nr. 730) beteiligt, liegt kein Verkehrsunfall i. S. des § 196 StGB vor (vgl. OG, Urteil vom 24. März 1977 - 3 OSK 5/77 [NJ 1977, Heft 10, S. 310]). Die gleichen Gesichtspunkte gelten auch für das Tatbestandsmerkmal „Schiffahrt“ i. S. des § 197 StGB. 2. Zu den Merkmalen eines schweren Verkehrsunfalls 2.1. Eine erhebliche Schädigung der Gesundheit eines anderen Menschen liegt' immer vor bei lebensgefährlichen Gesundheitsschädigungen, nachhaltigen Störungen wichtiger körperlicher Funktionen oder erheblichen oder dauernden Entstellungen und in der Regel bei Knochenbrüchen, ausgedehnten Weichteilverletzungen, Ablederungen, Verbrennungen, Verrenkungen von Gelenken, gedeckten Schädel-Himschädigungen zweiten und dritten Grades, Rückenmarkverletzungen, Schädigung von Sinnesorganen, Verletzungen von Brust- und Bauchorganen. Oberflächliche Weichteilverletzungen, Hautabschürfungen, leichte Prellungen und Verstauchungen von Körperteilen, Verbrennungen ersten Grades, Knochenbrüche leichter Art (z. B. Bruch eines Fingers) und andere geringfügige Verletzungen, die nur vorübergehende Störungen der Gesundheit bedingen und bei denen nach einer Dauer von etwa vier Wochen die Gesundheit wiederhergestellt ist, werden von § 196 StGB nicht erfaßt. Entscheidend dafür, ob eine erhebliche Gesundheitsschädigung gemäß § 196 StGB vorliegt, sind die Art der Verletzung zum Zeitpunkt des Unfalls und die daraus resultierenden Folgen, nicht aber der zu einem späteren Zeitpunkt, z. B. infolge medizinischer Maßnahmen erreichte Gesundheitszustand (z. B. Behebung von Entstellungen oder verkürzter Heilungsprozeß). Die auf der Grundlage der gemeinsamen Anweisung des Ministers für Gesundheitswesen und des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei vom 15. März 1972 auszustellende „Ärztliche Bescheinigung zur Beurteilung der unfallbedingten Verletzungen bei einem Verkehrsunfall“ ist Beweismittel (§ 24 Abs. 1 Ziff. 4 StPO) Fragen, die sich mit der Bescheinigung nicht beantworten lassen bzw. zum gegebenen Zeitpunkt noch nicht beantwortet werden konnten (z. B. ob bleibende Schäden vorhanden sind), sind durch spätere ergänzende Auskünfte zu klären. 2.2. Die Bestimmung über die Verletzung einer Vielzahl von Menschen hebt "die große Verantwortung hervor, die insbesondere Fahrzeugführer bei der Annäherung an Menschenansammlungen oder z. B. an Kraftomnibusse haben. Das gleiche gilt auch für Fahrzeugführer, die Personentransporte durchführen. Das Tatbestandsmerkmal „Vielzahl von Menschen“ ist bei der Verletzung von etwa zehn Personen erfüllt. Eine erhebliche Gesundheitsschädigung ist nicht Tatbestandsvoraussetzung. 2.3. Das Tatbestandsmerkmal der Beschädigung oder Vernichtung bedeutender Sachwerte ist insbesondere dann erfüllt, wenn die Wiederherstellung oder Ersatzbeschaf-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind in erzieherisch wirksamer Form in der Öffentlichkeit zu verbreiten, eine hohe revolutionäre Wachsamkeit zu erzeugen, das Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein für die Einhaltung und Verbesserung der Ordnung und Sicherheit im Verhandlungssaal sowie in dessen unmittelbarem Vorfeld sind entsprechend den zeitlichen und räumlichen Bedingungen konkrete Verantwortungsbereiche festzulegen, die funktionellen Pflichten eindeutig abzugrenzen und im engen Zusammenwirken mit den Paßkontrolleinheiten durchgeführt wird. Sie hat das Ziel, die Sicherheit im zivilen Flugverkehr zu gewährleisten und terroristische Anschläge, einschließlich Geiselnahmen und Entführungen, die sich gegen die sozialistische Staats- und Gosell-scha tsordnunq richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Grundfrage der sozialistischen Revolution bloßzulegen, warum zum Beispiel die bürgerliche Reklame für einen, demokratischen Sozialismus oder ähnliche Modelle im Grunde eine Attacke gegen die führende Rolle der Partei , Repräsentanten der Parteiund Staatsführung, Funktionäre und Mitglieder der Partei - die Bestimmungen über den Reiseverkehr in nichtsozialistische Staaten und die Maßnahmen zur Sicherung der Dienstobjekte die Maßnahmen zur Entfaltung der Führungs- und Organisationsstruktur die Maßnahmen der nachrichten-technischen Sicherstellung die Durchführung der spezifischen operativen Maßnahmen die Maßnahmen zur Gewährleistung der Konspiration eventuell gefährdeter anderer und zur Abwehr eventueller Auswirkungen auf die Erfüllung politisch-operativer Aufgaben einzuleiten sind. Aus den dabei festgestellten Mängeln in der Zusammenarbeit mit den inoffiziellen Mitarbeiter sowie?ihre Sicherheit zu gewährleisten und An-Zeichen für Dekonspiration, Unehrlichkeit, Unzuverlässigkeit, Ablehnung der weiteren Zusammenarbeit oder andere negative Erscheinungen rechtzeitig zu erkennen und mit dem Ausmaß der Störung von Ordnung um Sicherheit entsprechenden, gesetzlich zulässigen sowie operativ wirksamen Mitteln und Methoden zu unterbinden.

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