Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 226

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 226 (NJ DDR 1978, S. 226); 226 Neue Justiz 5/78 Linie von den Staatsanwälten, die ja mit den Verantwortlichen in diesen Bereichen die ersten vorbereitenden Aussprachen führen, bevor sie dem Gericht einen entsprechenden Vorschlag gemäß § 155 Abs. 3 StPO unterbreiten. Diese Initiativen der Staatsanwälte werden von den Gerichten bei der weiteren Vorbereitung der Hauptverhandlung genutzt. Die richtige Auswahl der Teilnehmer an solchen Hauptverhandlungen und Aussprachen der Staatsanwälte zur Rechtserläuterung in den Verhandlungspausen (ohne dabei die Fragen zu berühren, die mit der gerichtlichen Entscheidung im Zusammenhang stehen, um das Prinzip der Präsumtion der Unschuld nicht zu verletzen) tragen ebenfalls dazu bei, die politisch-ideologische Erziehungsarbeit in den jeweiligen Bereichen zu fördern. Diese Bemühungen werden besonders von den Mitgliedern der Konfliktkommissionen und von den Schöffen unterstützt, wie der Beitrag vön I. Kurzwart in NJ1977, Heft 15, S. 513 zeigt. Oft werden nicht nur Angehörige des jeweiligen Betriebes, sondern auch Werktätige aus anderen Betrieben und Mitarbeiter staatlicher Organe sowie Vertreter gesellschaftlicher Organisationen zur Teilnahme an den Hauptverhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit ausgewählt, damit die Verfahren in möglichst vielen Bereichen ausgewertet werden. Dabei ist auch die Mitwirkung von Sachverständigen in den Verfahren sehr wertvoll, weil sie mit ihren Spezialkenntnissen auf die Wirkungsweise der straftatbegünstigenden Bedingungen hinweisen und spezielle Maßnahmen zur Festigung von Ordnung und Sicherheit auf den jeweiligen Sachgebieten empfehlen können. Nicht selten lösten solche Verhandlungen in den Kollektiven Überlegungen zur Bekämpfung der Ausfallzeiten, zur effektiven Nutzung der Grundfonds, zur sparsamen Verwendung von Material und Energie sowie zur erzieherischen Einflußnahme auf straffällig gewordene Werktätige aus. Unsere Erfahrungen haben aber auch gezeigt, daß bei Hauptverhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit in einem Betrieb im Interesse ihrer Wirksamkeit auch die Urteilsverkündung dort stattfinden muß und nicht erst einen Tag später im Gerichtsgebäude erfolgen sollte. Auch bei Hauptverhandlungen, die vor differenziert erweiterter Öffentlichkeit im Gerichtsgebäude durchgeführt werden, sind hohe Anforderungen an die Qualität, Effektivität und Komplexität der Arbeit des Staatsanwalts und des Gerichts zu stellen. Zum Teilnehmerkreis solcher Hauptverhandlungen gehören z. B. Mitarbeiter des Handels, Arbeits- und Lehrlingskollektive und staatliche Leiter aus Betrieben und Einrichtungen. Die Arbeit zur Vorbereitung und in Durchführung der Hauptverhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit werten wir regelmäßig aus und orientieren darauf, daß auch weiterhin alle geeigneten Verfahren mit einer hohen Wirksamkeit in dieser Form durchgeführt werden. Wir bemühen uns, die besten Erfahrungen auf diesem Gebiet im gesamten Bezirk zu verallgemeinern. KLAUS BRODFÜHRER, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Gera Unterbrechung der Hauptverhandlung Verschiedentlich treten Fragen im Zusammenhang mit dem Zeitraum der Unterbrechung der Hauptverhandlung auf, die sich aus der gesetzlichen Formulierung „bis zu drei Tagen“ (§ 246 Abs. 3 StPO) bzw. „nicht länger als insgesamt zehn Tage“ (§ 218 Abs. 3 StPO) ergeben. Aus der Formulierung „bis zu drei Tagen“ schlußfolgern manche Gerichte, daß innerhalb dieser Frist also spätestens mit Ablauf des letzten Tages die Urteilsver- kündung erfolgen müsse. Dem ist nicht zuzustimmen. Im Lehrbuch des Strafverfahrensrechts (Berlin 1977, S. 322 f.) wird richtig dargelegt, daß beide genannten Unterbrechungsmöglichkeiten es zulassen, jeweils am vierten bzw. elften Tag nach der beschlossenen Unterbrechung das Urteil zu verkünden bzw. weiter zu verhandeln. Fällt der letzte Tag der Unterbrechung auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen arbeitsfreien Sonnabend, so endet die Frist gemäß § 78 Abs. 3 StPO mit Ablauf des folgenden Werktages. Auch U. Uhlmann /H.Klepzig haben diese Auffassung in NJ1977, Heft 15, S. 513 f. überzeugend begründet. Sie gehen davon aus, daß die Zeiträume, für die eine Unterbrechung der Hauptverhandlung möglich ist, anders zu beurteilen sind als solche Fristen, in denen andere Prozeßhandlungen (wie z. B. die Einlegung von Rechtsmitteln) vorgenommen werden müssen. Bei der Unterbrechung der Hauptverhandlung beginnt das Tätigwerden des Gerichts, nachdem die von ihm selbst bestimmte Frist abgelaufen ist, während in den anderen Fällen gesetzlich zulässige Prozeßhandlungen nur vorgenommen werden können, bevor der letztmögliche Termin abgelaufen ist. Bei der Möglichkeit der Unterbrechung der Hauptverhandlung gemäß §§ 218 Abs. 3, 246 Abs. 3 StPO sind aber noch folgende Aspekte zu bedenken: Erstens muß das Gericht immer die Unterbrechung der Hauptverhandlung als Ausnahme ansehen. Konzentration und Beschleunigung der Strafverfahren sind wichtige Prinzipien unserer Praxis, die auch in diesem Zusammenhang beachtet werden müssen. Es darf also keine Verhandlung unterbrochen werden, wenn sich dazu aus den konkreten Umständen des Verfahrensablaufs nicht die Notwendigkeit ergibt. Zweitens ist immer zu prüfen, ob es möglich ist, im Interesse des baldigen Abschlusses des Verfahrens die Hauptverhandlung noch vor Ablauf der gemäß §§ 218 Abs. 3 bzw. 246 Abs. 3 StPO möglichen Frist fortzusetzen und durch eine entsprechende Entscheidung abzuschließen, zumal die mit der Unterbrechung eingeleitete Verzögerung im Ablauf der Hauptverhandlung nicht selten nachteilige Auswirkungen auf die an der Sache Beteiligten haben kann. Drittens schließlich wird mitunter übersehen, daß § 246 Abs. 3 StPO lediglich die Möglichkeit der Unterbrechung „zur Vorbereitung der Urteilsverkündung“ enthält. Wenn das Gericht die Unterbrechung bis zu drei Tagen beschließt, muß es von der Annahme ausgehen, daß in der Hauptverhandlung bis zu diesem Zeitpunkt alle Voraussetzungen geschaffen wurden, um das Verfahren mit einem Urteil (§ 240 Abs. 2 Ziff. 1 StPO) abschließen zu können. Eine Unterbrechung von nicht mehr als drei Tagen bis zur Urteilsverkündung ist also dann möglich, wenn dieser Zeitraum notwendig ist, um die sich aus §§ 242 bis 244 StPO ergebenden inhaltlichen Voraussetzungen erfüllen zu können und der Forderung zu entsprechen, daß das Urteil „während der Beratung schriftlich zu begründen und von allen Richtern zu unterschreiben“ ist (§ 245 Abs. 1 StPO). Das schließt natürlich nicht aus, daß das Gericht im Ergebnis seiner Beratung über die Beweisaufnahme und die Schlußvorträge die Hauptverhandlung mit einem Beschluß über die vorläufige oder die endgültige Einstellung des Verfahrens oder über die Verweisung der Sache an ein anderes Gericht gemäß § 240 Abs. 2 Ziff. 2 StPO abschließen kann. Das Gericht hat zu diesem Zeitpunkt aber auch die Möglichkeit, ausnahmsweise nochmals in die Beweisaufnahme einzutreten (wenn z. B. weitere Gesichtspunkte zu erörtern sind oder gemäß § 236 StPO auf veränderte Rechtslage hingewiesen werden muß). RUDI BECKERT, Richter am Obersten Gericht;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 226 (NJ DDR 1978, S. 226) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 226 (NJ DDR 1978, S. 226)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei Dietz Verlag Berlin Auflage Direktive des Parteitages der Partei zum. Fünfjahrplan für die Entwicklung der Volkswirtschaft der Dokumente des Parteitages der Partei , Seite Dietz Verlag Berlin Auflage Honecker, Schlußbemerkungen über den Bericht des Zentralkomitees an den Parteitag der Partei Dokumente des Parteitages der Partei ,-Seite. Dietz Verlag Berlin Auflage Direktive des Parteitages der Partei zum. Fünfjahrplan für die Entwicklung der Volkswirtschaft der Dokumente des Parteitages der Partei , Seite Dietz Verlag Berlin Auflage Breshnew, Rede auf der Internationalen Beratung der kommunistischen und Arbeiterparteien Dokumente der Internationalen Beratung der kommunistischen und Arbeiterparteien, Seite Dietz Verlag Berlin. Die Aufgaben des Kampfes gegen den Feind, die von ihm ausgehenden Staatsverbrechen und gegen politisch-operativ bedeutsame Straftaten dei allgemeinen Kriminalität. Ausgewählte Probleme der Sicherung des Beweiswertes von AufZeichnungen, die im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen geführt; werden. Die in der gesellschaftlichen Front Zusammenzuschließenden Kräf- müssen sicherheitspolitisch befähigt werden, aktiver das Entstehen solcher Faktoren zu bekämpfen, die zu Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen eine besonders hohe Verantwortung Realisierung Schadens- und vorbeugendet Maßnahmen im Rahmen politisch-operativer Arbeitsprozesse, X! vve allem in Verwirklichung des Klärungoprozesse und im Zusammenhang mit anderen Eraittlungs-handlungen. Oer theoretische Ausgangspunkt dabei muß sein, daß Öffentlichkeitsarbeit in Strafverfahren kein einmaliger Akt ist, sondern Bestandteil verschiedener strafprozessualer Maßnahmen sein muß.

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