Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 225

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 225 (NJ DDR 1978, S. 225); Neue Justiz 5/78 225 der Regel wahr sind. Unzweifelhaft existieren aber Ausnahmen von dieser Regel. Ein unwahres Geständnis wird nicht in jedem Fall von den Untersuchungsorganen, dem Staatsanwalt oder dem Gericht zu verhindern sein. Daraus ergibt sich die wichtige Schlußfolgerung: Jedes Geständnis, ganz gleich in welchem Verfahrensstadium es abgelegt worden ist, muß kritisch betrachtet werden und darf nur als ein mögliches Beweismittel neben anderen Beweismitteln gelten. Die im Geständnis enthaltenen Informationen über einen dem Straftatverdacht zugrunde liegenden Sachverhalt dürfen erst dann als Tatsache festgestellt werden, wenn die Wahrheit des Geständnisses anhand anderer Beweismittel nachgewiesen worden ist. Dabei ist die zusammenhängende Würdigung der zur Sache vorliegenden und in ihrer Gesamtheit einander ergänzenden und bestätigenden oder auch in Zweifel setzenden Informationen aus allen wesentlichen Beweismitteln erforderlich. Mit dieser Verfahrensweise wird garantiert, daß es keinem Beschuldigten oder Angeklagten gelingen kann, mit einem unwahren Geständnis die Wahrheitsfeststellung zu vereiteln. Da die Strafverfolgungsorgane im jeweiligen Verfahrensstadium das Geständnis durch den Vergleich mit Informationen überprüfen, die aus anderen Beweismitteln stammen, behalten sie die Initiative bei der Wahrheitsfeststellung in der Hand. Die Überprüfung der Wahrheit des Geständnisses ist nicht nur anhand weiterer Beweismittel vorzunehmen; sie muß sich auch auf das System und die innere Logik des Geständnisses, auf die Übereinstimmung oder Widersprüchlichkeit der Angaben sowie auf das Ausmaß der geschilderten Einzelheiten beziehen. Enthält das Geständnis in sich Widersprüche, so sind sie nach Möglichkeit aufzuklären. Aber selbst wenn das Geständnis in sich widerspruchsfrei ist, kann allein daraus nicht geschlossen werden, daß es wahr ist. Die einzelnen Teile eines unwahren Geständnisses können untereinander völlig widerspruchsfrei und sein Aufbau völlig logisch sein. Bei einem unwahren Geständnis ändert sich nicht in jedem Fall nach mehrfachen Vernehmungen die Aussage des angeblich Geständigen. Es gibt auch Fälle, in denen die mehrfache Vernehmung des Beschuldigten oder Angeklagten dazu führt, daß er sich den Inhalt seiner ersten Aussage immer fester einprägt und seine Sicherheit bei Abgabe des unwahren Geständnisses mit jeder weiteren Vernehmung zunimmt. Wenn schon das Geständnis in sich unaufklärbare Widersprüche zeigt, ist es unglaubwürdig. Aber selbst wenn es in seinen Einzelheiten harmonisch und logisch zu sein scheint, kann aus ihm allein nicht geschlossen werden, daß es wahr ist. Ob seine Details oder seine Gesamtheit mit der objektiven Realität übereinstimmen, kann aber nur im Vergleich mit weiteren Beweismitteln festgestellt werden. Fehlen weitere Beweismittel, so ist die Erlangung der Gewißheit, daß das Geständnis in seiner Ganzheit oder in seinen Details wahr ist, mangels eines Vergleichs mit anderen Beweisinformationen unmöglich. Würde man bei der Wahrheitsfeststellung auf die Überprüfung des Geständnisses verzichten, so würde der Gegenstand der Beweisführung weitgehend vom Beschuldigten oder Angeklagten bestimmt werden. Untersuchungsorgan, Staatsanwalt und Gericht wären bei der Verwirklichung ihrer gesetzlichen Beweisführungspflicht auf die Gestaltung des Geständnisses durch den Beschuldigten oder Angeklagten angewiesen. Prof. Dr. sc. RUDOLF HERRMANN, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Martin-Luther-Universität Halle 1 2 1 zur Bewertung des Geständnisses als Beweismittel vgl. auch OG, urteil vom 16. Mal 1972 - 5 Ust 28/72 - (NJ 1973, Heft 4, S. 119), und OG, Urteil vom 4. November 1973 - 2 Zst 34/73 -(NJ 1974, Heft 5, S. 148). 2 Zu weiteren Ursachen für unwahre Geständnisse vgl. R. Herr-mann/H. Hinderer/U. Lehmann, Das Geständnis, Berlin 1967, S. 55 f., 39 bis 41, 53 f. Hauptverhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit Die Hauptverhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit dient der engeren Verbindung unserer Tätigkeit mit der gesellschaftlichen Praxis. Im Bezirk Gera hat sich der zahlenmäßige Anteil dieser Hauptverhandlungen im Vergleich zu den Verfahren insgesamt von 10,8 Prozent im Jahre 1974 auf 19,9 Prozent im Jahre 1976 erhöht und betrug 1977 23,1 Prozent. Um festzustellen, ob sich bei dieser Entwicklung auch die Qualität und Effektivität dieser Verfahren verbessert hat, hat der Staatsanwalt des Bezirks festgelegt, daß die Hauptverhandlungen, die im zweiten Halbjahr 1977 vor erweiterter Öffentlichkeit durchgeführt wurden, in allen Kreisen einzuschätzen sind. Dabei ging es insbesondere um inhaltliche Probleme und um die Resonanz, die diese Hauptverhandlungen in Betrieben, Einrichtungen und Wohngebieten ausgelöst haben. Die Hauptverhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit konzentrierten sich vor allem auf Angriffe gegen das sozialistische Eigentum, Verkehrsdelikte und Delikte zum Nachteil des persönlichen Eigentums. Mit der Durchführung dieser Verhandlungen sollte erreicht werden, daß der Schutz des sozialistischen Eigentums in allen Bereichen ständig gewährleistet ist, daß die aktive Mitwirkung der Werktätigen an der Erfüllung dieser Aufgabe gefördert wird und daß die Bürger vor Gesetzesverletzungen wirksamer geschützt werden. Von rechtserzieherischem Wert ist dabei nicht nur der in der Hauptverhandlung zum Ausdruck kommende Grundsatz der Unabwendbarkeit der Strafe gegen jeden, der sich einer Straftat schuldig gemacht hat. Es ergeben sich auch unmittelbare Hinweise auf die Erhöhung der Wachsamkeit, die Verstärkung der staatlichen und gesellschaftlichen Kontrolle und die Verbesserung der Beleg- und Nachweisführung. Schließlich dient auch die in den Strafverfahren vorgenommene Aufdeckung und Beseitigung von Ursachen und Bedingungen von Straftaten der Vorbeugung von Gesetzesverletzungen in anderen Bereichen. Mit der zielgerichteten Auswertung dieser Verfahren werden die Initiativen der Bürger zur Gewährleistung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit unterstützt. In allen Verfahren wurde in Vorbereitung solcher Hauptverhandlungen herausgearbeitet, welche Wirksamkeit mit welchem Personenkreis erreicht werden soll. Etwa ein Drittel aller Verhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit fand außerhalb des Gerichtsgebäudes in Betrieben statt. Bei der Auswahl geeigneter Verfahren wurden die Gesichtspunkte beachtet, die auch R. Trautmann in NJ 1978, Heft 3, S. 124 dargelegt- hat. Die auf diese Weise ausgewählten Verfahren waren aber auch durch eine besonders klare Beweisführung und die konsequente Aufdeckung und Beseitigung von Ursachen und Bedingungen für Gesetzesverletzungen unter aktiver Mitwirkung der Werktätigen gekennzeichnet. Bewährt hatte sich auch, daß Mitarbeiter der Untersuchungsorgane und Staatsanwälte an Kollektivberatungen teilgenommen und bereits hier erste Voraussetzungen für eine hohe Wirksamkeit der Verfahren geschaffen hatten. Das wirkte sich positiv auf die zielgerichtete Vorbereitung der Verfahren im Betrieb sowie auf eine qualitativ und quantitativ verbesserte Mitwirkung der Werktätigen im Strafverfahren als Kollektivvertreter, gesellschaftlicher Ankläger bzw. gesellschaftlicher Verteidiger und die Übernahme von Bürgschaften aus. In den Hauptverhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit wurden diese Mitwirkungsformen gut genutzt, um auch damit die Wirksamkeit der Verfahren zu erhöhen. Die Zielstellung, das Verfahren in die politisch-ideologische Arbeit des Betriebes, der Einrichtung bzw. des Wohngebietes einzuordnen, verlangt Initiativen in erster;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 225 (NJ DDR 1978, S. 225) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 225 (NJ DDR 1978, S. 225)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Befehl zur Erfassung, Lagerung und Verteilung Verwertung aller in den Diensteinheiten Staatssicherheit anfallenden Asservate Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit für die Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern und tsljUlschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit muß sich Staatssicherheit rechtzeitig auf neue Erscheinungen, Tendenzen, Auswirkungen und Kräf- der internationalen Klassenauseinandersetzung einstellen. Unter sicherheitspoiltischem Aspekt kommt es vor allem darauf an, bisher noch nicht genutzte Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung ausgewählter insbesondere verwaltungsrechtlicher Vorschriften zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch feindliche Kräfte erfordert, die Hintermänner, die als Inspiratoren und Organisatoren wirken, umfassend aufzuklären. Gegen sie muß der Hauptschlag geführt werden.

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