Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 221

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 221 (NJ DDR 1978, S. 221); Neue Justiz 5/78 221 terprüfung und die Prüfungsgebiete, die Durchführung der Abschlußprüfungen und die Zensierung. Die Grundsätze für die Zensierung sind in einer Anlage zur AO festgelegt. Entsprechend der Einführung des Lehrfachs „Sozialistisches Recht“ ist im theoretischen Unterricht u. a. auch eine Abschlußprüfung in mündlicher oder schriftlicher Form auf dem Gebiet Betriebsökonomik/Sozialisti-sches Recht vorgesehen. Große Bedeutung wird der Bewertung des letzten Ausbildungsabschnitts, der Einarbeitung des Lehrlings am künftigen Arbeitsplatz, beigemessen. Der Grad des Be-herrschens der arbeitsplatzspezifischen Tätigkeiten wird von der zuständigen Lehrkraft gemeinsam mit dem Leiter des Arbeitskollektivs und dem Lehrfacharbeiter bzw. Lehrbeauftragten durch eine Zensur bewertet. Die zusammenfassende Einschätzung der Leistungen und der Entwicklung des Lehrlings ist in der gemäß §§ 67, 68 AGB anzufertigenden Beurteilung vorzunehmen. Die bewährten Regelungen für berufserfahrene Werktätige wurden in die neue AO übernommen. Für Frauen über 35 Jahre und für Männer über 45 Jahre werden keine Abschlußprüfungen durchgeführt; die Abschlußzensuren für die Prüfungsgebiete sind hier auf der Grundlage der kontinuierlichen Leistungsbewertung zu ermitteln. Die AO Nr. 2 über die Bewerbung, die Auswahl und Zulassung zum Direktstudium an den Universitäten und Hochschulen Zulassungsordnung vom 22. Februar 1978 (GBl. I Nr. 10 S. 129) ergänzt die Zulassungsordnung vom 1. Juli 1971 .(GBl. II Nr. 55 S. 486). Sie legt fest, daß Bewerber für das Hochschulstudium in den Fachrichtungen der Wissenschaftszweige Technik, Medizin, Agrarwissenschaften und Wirtschaftswissenschaften sowie künftige Lehrkräfte für den berufstheoretischen Unterricht in technischen, agrar- und wirtschaftswissenschaftlichen Disziplinen ein einjähriges Vorpraktikum in volkseigenen Betrieben, landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und staatlichen Einrichtungen absolvieren müssen, sofern sie nicht über eine einschlägige Berufsausbildung verfügen. Das Vorpraktikum dient dem Nachweis über den Erwerb beruflicher Kenntnisse und praktischer Erfahrungen. Seine Einführung erfolgt schrittweise entsprechend deh Festlegungen des Ministers für Hoch- und Fachschulwesen. Für Studienbewerber, die vor Aufnahme des Studiums den Grundwehrdienst leisten, enthält die AO besondere Regelungen. Schließlich ist hier noch die AO über die Assistentenzeit für Hochschulabsolventen an den Kreisgerichten der DDR Richterassistentenordnung vom 24. Januar 1978 (GBl. I Nr. 6 S. 88) zu erwähnen, die den Inhalt der Ausbildung während der Assistentenzeit, Verantwortung und Aufgaben der Direktoren der Bezirks- und Kreisgerichte sowie die arbeitsrechtliche Gestaltung der Assistentenzeit regelt. Die Assistentenzeit beträgt grundsätzlich ein Jahr und ist am künftigen Einsatzgericht mit dem Ziel abzuleisten, die Absolventen nach Beendigung des rechtswissenschaftlichen Studiums für eine richterliche Tätigkeit vorzubereiten. Dazu ist mit Beginn des letzten Studienjahres zwischen dem Direktor des Bezirksgerichts und dem künftigen Assistenten ein befristeter Arbeitsvertrag auf der Grundlage des § 47 Abs. 2 AGB und in entsprechender Anwendung des § 4 der Absolventenordnung vom 3. Februar 1971 (GBl. II Nr. 37 S. 297) abzuschließen. Das befristete Arbeitsrechtsverhältnis des Assistenten endet mit der Wahl zum Richter oder durch Zeitablauf, wenn keine Wahl erfolgt, oder aus persönlichen, gesundheitlichen oder gesellschaftlich notwendigen Gründen. Der Beschluß über das Musterstatut der Fischereiproduktionsgenossenschaften der See- und Küstenfischer vom 15. Dezember 1977 (GB1.I 1978 Nr. 3 S. 49) bestätigt das im GBl.-Sdr. Nr. 944 veröffentlichte neue Musterstatut. Der Entwurf des Statuts wurde in den Fischereiproduktionsgenossenschaften der See- und Küstenfischer (FPG) und auf einer Delegiertenkonferenz der FPG ausführlich beraten und gebilligt. Auf seiner Grundlage sind die Statuten der einzelnen FPG neu auszuarbeiten und bis zum '30. Juni 1978 nach Beschluß der Mitgliederversammlung dem Rat des Kreises vorzulegen. Die Bestimmungen über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung entsprechen grundsätzlich denen in den Musterstatuten der LPG Pflanzenproduktion und LPG Tierproduktion.11 Das neue Musterstatut regelt die Aufgaben der FPG sowie die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder, insbesondere die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse der Genossenschaftsmitglieder und die Verwirklichung der Sozialpolitik in den FPG. Die Mitgliedschaft ist ab Vollendung des 16. Lebensjahres möglich. Die Leistung eines Inventarbeitrags bei Eintritt in' die Genossenschaft ist nicht mehr vorgesehen. Die Arbeitsverhältnisse in der FPG sind im Statut weitgehend den Festlegungen für Arbeiter und Angestellte im AGB angeglichen. Im einzelnen werden die Arbeits- und Lebensbedingungen in der Betriebsordnung der FPG festgelegt, die wie das Statut der FPG von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Bedeutsam für die Weiterentwicklung der sozialistischen Produktionsverhältnisse ist die im Musterstatut vorgesehene Möglichkeit der Umwandlung von FPG Typ I in Typ II, bei der die Produktionsmittel voll in genossenschaftliches Eigentum übergehen. Die Regelungen über die Erzeugnisgruppenarbeit und die Beteiligung an kooperativen Einrichtungen orientieren auf eine höhere Effektivität der genossenschaftlichen Arbeit. Durch die 2. DB vom 30. Dezember 1977 zur VO über das Musterstatut der Produktionsgenossenschaften des Handwerks (GB1.-Sdr. Nr. 948) werden zur Herstellung der Übereinstimmung mit dem AGB in einer Anlage neue Grundsätze für die Ausarbeitung der Betriebsordnungen in den PGHs in Kraft gesetzt. Die Betriebsordnungen enthalten zur Verwirklichung des PGH-Musterstatuts u. a. Festlegungen zur Führung des sozialistischen Wettbewerbs und zur Arbeitsweise der Leitungsorgane. Ferner werden Hinweise darauf gegeben, welche Bestimmungen des AGB in PGHs nicht anwendbar sind und wo für PGHs Besonderheiten existieren, so z. B. hinsichtlich der Vergütung und Prämierung sowie hinsichtlich der disziplinarischen und materiellen Verantwortlichkeit der PGH-Mitglieder. * Teil II des Gesetzblatts enthält drei Gesetze vom 21. Dezember 1977, nämlich über den Vertrag vom 14. September 1977 über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Bulgarien (Nr. 1 S. 1), über den Vertrag vom 3. Oktober 1977 über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik (Nr. 1 S. 5) und über den Vertrag vom 4. Dezember 1977 über Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Sozialistischen Republik Vietnam (Nr. 1 S. 9). Diese Verträge dienen dem im Programm der SED fixierten Auftrag, die Einheit, Geschlossenheit und allseitige Zusammenarbeit der sozialistischen Staaten zu festigen und ihre Freundschaft und weitere Annäherung zu fördern. Sie markieren den Beginn einer neuen, höheren Stufe in den bilateralen Beziehungen zu den Bruderstaaten und stecken die Perspektiven der Zusammenarbeit bis ins nächste Jahrhundert ab.12 ‘ In den Verträgen wird der Standpunkt der sozialistischen Länder bekräftigt, daß die Unverletzlichkeit der Grenzen in Europa, einschließlich der Grenzen, die im Ergebnis des zweiten Weltkrieges und der Nachkriegsentwicklung entstanden sind, für die Gewährleistung der Sicherheit in Europa unerläßlich ist. In den Verträgen der DDR mit der Volksrepublik Bulgarien und der CSSR werden darüber hinaus die im Warschauer Vertrag enthaltenen multilateralen Vereinbarungen durch bilaterale völkerrechtliche Verpflichtungen ergänzt und erweitert. Zu erwähnen sind abschließend noch die Gesetze vom 21. Dezember 1977 über den Konsularvertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksdemokratischen Republiken Jemen vom 21. März 1977 (GBl. II 1978 Nr. 2 S. 17) und über den Konsularvertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und den Vereinigten Mexikanischen Staaten vom 30. Mai 1977 (GBl. II 1978 Nr. 2 S. 25). Der Konsularvertrag mit Mexiko ist nach dem Vertrag mit Kuba der zweite Vertrag mit einem lateinamerikanischen Staat. Die Konsular-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie realisiert werden, alle möglichen Einzelmaßnahmen zur Identitätsfeststellung zu nutzen und in hoher Qualität durchzuführen, um mit den Ergebnissen die politisch-operative Arbeit aller Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitstrecken wirkenden einsetzbaren und anderen gesellschaftlichen Kräfte, wie die freiwilligen Keifer der die entsprechend in die Lösung der Aufgaben einbezogen und von der für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft, zur kurzfristigen Beseitigung ermittelter Mißstände und Wiederherstellung :. yon Sicherheit und. Ordnung, sowie, zur -Durchführung-. Von Ordhungsstrafverfahren materieller Wiedergutmachung.

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