Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 220

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 220 (NJ DDR 1978, S. 220); 220 Neue Justiz 5/78 tigt, Besichtigungen in Betrieben durchzuführen, Proben zu entnehmen, Unterlagen einzusehen und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen. Sie sind berechtigt, Auflagen zur Verwirklichung von Rechtsvorschriften für den Gesundheitsschutz der Werktätigen zu erteilen und Berichte über deren Erfüllung anzufordern. In Fällen unmittelbarer Gefahr einer erheblichen Gesundheitsschädigung von Werktätigen können sie die vorübergehende Stillegung von Maschinen, Anlagen oder Aggregaten oder die vorübergehende Einstellung der Produktion eines Betriebes oder Betriebsteils verlangen. Bei schuldhaften Verstößen gegen die Rechtsvorschriften zur Sicherung der Arbeitshygiene oder gegen Auflagen können die Leiter der Arbeitshygieneinspektionen die Durchführung von Disziplinarverfahren fordern. Sie haben ferner das Recht, bei schuldhaften Verstößen gegen die Rechtsvorschriften entsprechend den in § 17 der VO genannten Tatbeständen gegen die verantwortlichen Leiter Ordnungsstrafen auszusprechen. Die 1. DB zur VO über das Betriebsgesundheitswesen und die Arbeitshygieneinspektion Einrichtungen und Organisation des Betriebsgesundheitswesens vom 19. Januar 1978 (GBl. I Nr. 4 S. 66) präzisiert die Aufgaben des Betriebsgesundheitswesens. Sie legt insbesondere die Arbeitsbereiche für Betriebspolikliniken und Betriebsambulatorien sowie die Richtwerte für die Planung und Errichtung von Einrichtungen des Betriebsgesundheitswesens und für die betriebsärztliche Betreuung fest. Die 2. DB zur VO über das Betriebsgesundheitswesen und die Arbeitshygieneinspektion Aufgaben und Struktur der Arbeitshygieneinspektion vom 19. Januar 1978 (GBl. I Nr. 4 S. 67) präzisiert die Aufgaben der Arbeitshygieneinspektion des Ministeriums für Gesundheitswesen, der Räte der Bezirke und Kreise und legt die Arbeitsbereiche der Arbeitshygieneinspektion der Räte der Bezirke und Kreise fest. Ausdruck der besonderen Fürsorge des sozialistischen Staates für Bürger im höheren Lebensalter sowie für geschädigte und pflegebedürftige Bürger ist die VO über Feierabend- und Pflegeheime vom 1. März 1978 (GBl. 1 Nr. 10 S. 125) nebst der 1. DB vom gleichen Tage. Sie regelt die Rechte und Pflichten der Heimbewohner, die Verantwortung der staatlichen Organe und Betriebe für die Arbeit der Feierabend- und Pflegeheime und das Verfahren für die Heimaufnahme. Die Mittel für Unterkunft, Verpflegung sowie die geistig-kulturelle und fürsorgerische Betreuung der Heimbewohner werden überwiegend aus dem Staatshaushalt zur Verfügung gestellt. Die Heimbewohner leisten dazu einen monatlichen Unkostenbeitrag, der in den staatlichen Feierabendheimen maximal 105 M und in den staatlichen Pflegeheimen maximal 120 M beträgt. In staatlichen Pflegeheimen bzw. -Stationen für physisch oder psychisch geschädigte Kinder und Jugendliche beträgt der Unterhaltskostenbeitrag maximal 105 M. Heimbewohner, die nicht über eigene Einkünfte oder über Mittel aus Einkünften des Ehegatten verfügen, erhalten aus staatlichen Mitteln eine zusätzliche Unterstützung zur persönlichen Verwendung. Mit der VO werden 14 Rechtsvorschriften aufgehoben; das sozialistische Recht auf diesem Gebiet wird damit bereinigt und übersichtlich gestaltet. Mit der VO über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom 9. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 1 S. 1) und der dazu erlassenen 1. DB vom gleichen Tage werden die mit dem AGB für Arbeiter und Angestellte eingetretenen Verbesserungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung in vollem Umfang auch für die Mitglieder sozialistischer Produktionsgenossenschaften wirksam. Das betrifft vor allem das einheitliche Krankengeld in Höhe von 90 Prozent der Nettodurchschnittseinkünfte für die 1. bis 6. Woche der Arbeitsunfähigkeit, die Zahlung von Krankengeld in Höhe der Durchschnittseinkünfte bei Arbeitsunfähigkeit infolge Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit und die Zahlung von Krankengeld anstelle von Hausgeld bei stationärer Behandlung und Kuren. Auch für die Mitglieder der Kollegien der Rechtsanwälte, Handwerker und selbständig Tätige8 werden einige Sozialversicherungsleistungen verbessert. Im übrigen wurden die versicherungsrechtlichen Bestimmungen zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung ergänzt, übersichtlicher gestaltet und weitgehend der SVO vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 373) angeglichen.9 Die Entscheidung von Streitfällen auf dem Gebiet der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten erfolgt nach §§ 302, 303 AGB unmittelbar durch gewerkschaftliche Organe, und zwar durch die Kreis- und Bezirksbeschwerdekommissionen bzw. die zentrale Beschwerdekommission für Sozialversicherung des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes. Mit dem Beschluß des Ministerrates der DDR und des Bundesvorstandes des FDGB zur Richtlinie über die Wahl, Aufgaben und Arbeitsweise der Beschwerdekommissionen für Sozialversicherung des FDGB vom 21. Februar 1978 (GBl. I Nr. 8 S. 109) wurden die in der Praxis bewährten Regelungen der bisher geltenden Richtlinie unter Aufhebung der 2. VO über die Beschwerdekommissionen für Sozialversicherung des FDGB vom 4. Juni 1969 (GBl. II Nr. 50 S. 329) weiter ausgestaltet. Die neue Richtlinie wurde mit den Neuregelungen des Verfahrensrechts in Übereinstimmung gebracht, die sich aus dem AGB (z. B. § 296 Abs. 4 und 5) und der ZPO (z. B. § 163 Abs. 3) ergeben. Gleichzeitig berücksichtigt sie die Erweiterung der Zuständigkeit der Beschwerdekommissionen für Streitfälle über Schadenersatzansprüche der Verwaltung der Sozialversicherung der Kreis- bzw. Stadtvorstände des FDGB gegenüber Betrieben gemäß §§ 99 bis 101 SVO. * Dem Komplex der beruflichen Aus- und Weiterbildung sind im Berichtszeitraum vier Rechtsvorschriften zuzuordnen. Unmittelbar anknüpfend an die Bestimmungen über die Berufsausbildung im 6. Kapitel des AGB, regelt die AO über das Lehrverhältnis vom 15. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 2 S. 42) im wesentlichen die vertragliche Ausgestaltung des Lehrverhältnisses, Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten, die Förderung von Müttern im Lehrverhältnis sowie arbeitsrechtliche Ansprüche des Lehrlings.10 In Ergänzung der §§ 134 ff. AGB sieht die AO u. a. vor, daß Vereinbarungen im Lehrvertrag, die den Zeitraum nach beendetem Lehrverhältnis betreffen, rechtsunwirksam sind. Die gesetzliche Garantie eines Arbeitsplatzes nach Abschluß der Lehre enthält § 140 AGB, wonach der Betrieb verpflichtet ist, dem Lehrling mindestens sechs Monate vor Beendigung des Lehrverhältnisses den Abschluß eines Arbeitsvertrages mit einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Arbeitsaufgabe im Betrieb anzubieten. Die AO konkretisiert § 135 Abs. 3 AGB über die Delegierung des Lehrlings zur Ausbildung in einem anderen Betrieb hinsichtlich der Aufgaben des delegierenden und des ausbildenden Betriebes. Zur Wahrnehmung der gemeinsamen Verantwortung ist zwischen den beteiligten Betrieben eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen. Das dem Lehrling zu zahlende Entgelt wird durch die Delegierung in einen anderen Betrieb nicht verändert. In Ergänzung der §§ 137 und 141 AGB über die Änderung oder vorzeitige Auflösung des Lehrvertrags legt die AO fest, daß der Betrieb ein derartiges Verlangen erst nach vorheriger Zustimmung des für ihn zuständigen Rates des Kreises stellen darf. Die AO gestaltet auch die Bestimmung des § 143 AGB über das Lehrlingsentgelt weiter aus. Sie bestimmt u. a., daß bei unentschuldigtem Fernbleiben von der berufspraktischen bzw. theoretischen Ausbildung für diese Zeit kein Anspruch auf Lehrlingsentgelt besteht. Zur Förderung von Müttern und werdenden Müttern im Lehrverhältnis wird festgelegt, daß bei zeitweiliger Unterbrechung des Lehrverhältnisses der Lehrvertrag um die erforderliche Zeit zu verlängern ist. Die Teilnahme von werdenden Müttern und Müttern an der berufspraktischen und theoretischen Ausbildung während des gesetzlich festgelegten Schwangerschafts- und Wochenurlaubs ist untersagt. Auch die AO über die Facharbeiterprüfung in der sozialistischen Berufsbildung Facharbeiterprüfungsordnung vom 24. Februar 1978 (GBl. I Nr. 9 S. 117) schließt sich an die Vorschriften über die Berufsausbildung und die Aus- und Weiterbildung im 6. und 7. Kapitel des AGB an. Sie regelt Zusammensetzung und Aufgaben der Prüfungskommission sowie die Verantwortung der Leiter für deren Bildung und Anleitung, den Umfang der Facharbei-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei anhaltend extremen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstait seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. Ir, unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie muß stiärker darauf gerichtet sein, durch eine qualifizierte Untersuchungsarbeit noch wesentlich mehr Erkenntnisse über den konkreten Sachverhalt und seine Zusammenhänge zu anderen, über die Täterpersönlichkeit, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken.

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