Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 218

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 218 (NJ DDR 1978, S. 218); 218 Neue Justiz 5/78 Anerkennungsvergütung, die auf die spätere Erfindervergütung nicht angerechnet wird. Durch diese Regelung soll erreicht werden, daß die Anzahl der Patentanmeldungen ansteigt und die Betriebe schneller und qualifizierter über die Vorannahme einer Patentanmeldung entscheiden. Wichtig ist auch die vorgesehene Prämierung besonderer Leistungen zur Einführung von Erfindungen in die Praxis. Mit dieser Prämierung, die bis zur Höhe von 20 Prozent der späteren Erfindervergütung reichen kann, sollen auch Werktätige, die nicht Erfinder sind, stärker an der Nutzung von Erfindungen interessiert werden. Erfindungen, die vom Ministerium für Wissenschaft und Technik oder von zuständigen anderen Ministerien als volkswirtschaftlich besonders bedeutsam gewertet werden, können ebenfalls zusätzlich anerkannt werden. Was als „volkswirtschaftlich besonders bedeutsame Erfindung“ gilt, wird in der 3. DB beispielhaft beschrieben. Die materielle Anerkennung kann in diesen Fällen unabhängig vom Beginn und vom Umfang der späteren Benutzung bis zu 10 000 M betragen. Der rationellen Nutzung der Wasserressourcen und der Vermeidung volkswirtschaftlicher Verluste und Schäden dient die VO über den Umgang mit Wasserschadstoffen Wasserschadstoffverordnung vom 15. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 3 S. 50). Durch sie werden die Rechtsvorschriften über den Umgang mit Giften5 und anderen Schadstoffen6 für den Bereich der Wasserschadstoffe ergänzt und präzisiert. Wasserschadstoffe i. S. der VO sind feste, flüssige oder gasförmige Stoffe bzw. deren Mischungen, die die Gewässer oder ihre Nutzung nachteilig beeinflussen können, also z. B. bestimmte Düngemittel, Mineralöle, Gülle u. a. , Die VO verpflichtet die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate, sozialistische Genossenschaften und Einrichtungen, die mit Wasserschadstoffen umgehen (im folgenden Betreiber genannt), beim Umgang mit Wasserschadstoffen zu gewährleisten, daß Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung, Beeinträchtigungen der Trink- und Brauchwasserversorgung, Schäden in der Pflanzen- und Tierwelt und andere nachteilige Folgen für die Volkswirtschaft vermieden werden. Wasserschadstoffe dürfen insbesondere nicht unkontrolliert in die Gewässer, den Boden oder in öffentliche Abwasseranlagen gelangen. Die Betreiber haben insbesondere Anlagen für den Umgang mit Wasserschadstoffen regelmäßig zu überwachen, Havariedokumente zur Verhütung und Bekämpfung von Wasserschadstoffhavarien auszuarbeiten und Spezialgeräte und -mittel bereitzustellen und ständig einsatzbereit zu halten. Sie sind verpflichtet, Wasserschadstoffhavarien oder auftretende Gefahrensituationen unverzüglich den örtlichen Räten, der zuständigen Kreis-Hygieneinspektion und der Staatlichen Gewässeraufsicht zu melden. Für die Verletzung dieser Pflichten werden den Betreibern Ordnungsstrafen angedroht. Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt den Leitern der zuständigen Staatlichen Gewässeraufsicht. Die sich aus Wasserschadstoffhavarien und ihrer Bekämpfung ergebenden Schäden und Aufwendungen für Dritte sind vom Betreiber, der die Havarie verursacht hat, zu ersetzen. Der Umfang der Schadenersatzpflicht bestimmt sich gegenüber Betrieben, Kombinaten, Genossenschaften und Einrichtungen nach § 106 VG und gegenüber Bürgern nach §§ 336 ff. ZGB. Die speziellen Regelungen des § 109 Seehandelsschiffahrtsgesetz vom 5. Februar* 1976 (GBl. I Nr. 7 S. 109) bleiben unberührt. Die VO wendet sich ferner an alle Bürger mit der Forderung, Wahrnehmungen und Feststellungen über Was-serschadstoffhavarien und deren Folgen bzw. über Gefahrensituationen unverzüglich der nächst erreichbaren Dienststelle der Deutschen Volkspolizei, der Wasserwirtschaft oder dem örtlichen Rat zu melden. Die Kontrolle der Durchsetzung der VO obliegt der Staatlichen Gewässeraufsicht. Dieses Organ ist berechtigt, den Betreibern und anderen Betrieben die erforderlichen Auflagen zur Verhütung und Bekämpfung von Wasserschadstoffhavarien zu erteilen. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Staatlichen Gewässeraufsicht als des staatlichen Organs zur Regelung der Gewässernutzung und zur Kontrolle der dazu ergan- genen Rechtsvorschriften, Beschlüsse und anderen staatlichen Entscheidungen sind erstmals umfassend in der VO über die Staatliche Gewässeraufsicht vom 15. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 3 S.52) geregelt. Dieses Organ hat insbesondere die Aufgabe, auf die volkswirtschaftlich effektive Nutzung der Gewässer sowie auf die volle Auslastung und die Intensivierung der wasserwirtschaftlichen Grundfonds aller Bereiche der Volkswirtschaft Einfluß zu nehmen. Es ist berechtigt, den Gewässernutzern, Instandhaltungspflichtigen, Eigentümern, Rechtsträgern und Nutzern Auflagen zum Schutz, zur Nutzung, Reinhaltung und Pflege der Gewässer sowie zum Schutz vor Hochwassergefahren zu erteilen. Bei Vorliegen einer Gemeingefahr durch Gewässerverunreinigungen ist der Leiter der zuständigen Staatlichen Gewässeraufsicht berechtigt, unter Beachtung der volkswirtschaftlichen Auswirkungen mit sofortiger Wirkung die Einleitung von Abwässern zu untersagen. Die Mitarbeiter der Staatlichen Gewässeraufsicht sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Kontrollauf gaben Grundstücke und Anlagen zu betreten, Einsicht in Unterlagen zu nehmen sowie die erforderlichen Auskünfte zu fordern. Die Staatliche Gewässeraufsicht entscheidet auf der Grundlage der abgestimmten Wasserbilanzen über die Nutzung öffentlicher Wasserversorgungs- bzw. Abwasseranlagen durch Betriebe und Einrichtungen. Ihre Entscheidungen bilden die Grundlage für den Abschluß bzw. die Änderung oder Aufhebung von Wasserlieferungs- bzw. Abwassereinleitungsverträgen zwischen den Versorgungsund Bedarfsträgern. In diesem Zusammenhang ist auch die AO über die allgemeinen Bedingungen für den Anschluß von Grundstücken an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen und für die Lieferung und Abnahme von Trink- und Betriebswasser Wasserversorgungsbedingungen vom 26. Januar 1978 (GBl. I Nr. 6 S. 89) zu erwähnen. Die Wasserversorgungsbedingungen, die allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen gemäß § 33 VG und § 46 ZGB darstellen, sind kraft Gesetzes Bestandteil der zwischen Betrieben und Bürgern als Bedarfsträgern und den Versorgungsträgern bestehenden Rechtsbeziehungen über den Anschluß an öffentliche Wasserversorgungsanlagen und über die Lieferung und Abnahme von Trink- und Betriebswasser. Die AO regelt im einzelnen die Grundsätze für den Anschluß von Grundstücken an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen, die Abgrenzung der Verantwortung für Wasserversorgungsanlagen zwischen den Versorgungsträgern und den Bedarfsträgern, den Abschluß und Inhalt der langfristigen Wasseranschlußverträge und der Wassörlieferungsverträge, die technischen Anschlußbedingungen und die Pflichten beim Umgang mit Wasserversorgungsanlagen, die allgemeinen Gütebedingungen für die Lieferung von Trink- und Betriebswasser, die Messung des Wasserverbrauchs, Rechnungserteilung und Bezahlung. Für die unberechtigte Entnahme von Wasser aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen haben die Bedarfsträger eine Sanktion bzw. Gebühr von 2 Mark pro Kubikmeter zum Wasserpreis zu entrichten. Die Versorgungsträger haben bei unberechtigter Wasserentnahme ferner das Recht, die Wasserlieferung auf Kosten des unberechtigt Entnehmenden zu sperren. Bei Mietwohnhäusern ist eine Sperrung der Wasserentnahme nicht gestattet. Für die Beschädigung, Zerstörung, Beseitigung oder Veränderung von Wasserversorgungsanlagen sowie für die Behinderung ihrer Betreibung haben die dafür verantwortlichen Betriebe bzw. Bürger Schadenersatz nach § 106 VG bzw. §§ 330, 333 ZGB zu leisten. Wer schuldhaft gegen Festlegungen der örtlichen Räte zur Sicherung der Wasserversorgung der Bevölkerung verstößt oder wiederholt unberechtigt Wasser aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen entnimmt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe belegt werden. Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt den Leitern der Dienststellen der Deutschen Volkspolizei' und den Vorsitzenden der örtlichen Räte. , Mit der AO Nr. Pr. 252 über das Preisantragsverfahren vom 30. November 1977 (GBl. I 1978 Nr. 2 S. 44) ist das Verfahren bei der Ausarbeitung, Beantragung, Prüfung;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze gewinnt weiter an Bedeutung. Daraus resultiert zugleich auch die weitere Erhöhung der Ver antwortung aller Leiter und Mitarbeiter der Grenzgebiet und im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Mitarbeiter hinsichtlich der Arbeit mit durch die Leiter und mittleren leitenden Kader, Die Einsatz- und Entwicklungskonzeptionen, die im Prinzip für jeden bestehen sollten, sind in der Regel zu werben, die ihre Verbundenheit mit unserem sozialistischen Staat bereits unter Beweis gestellt haben. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, daß die inoffizielle Tätigkeit für Staatssicherheit im Operationsgebiet höhere Anforderungen an die Persönlichkeit der an ihre Denk- und Verhaltensweisen, ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie an ihre Bereitschaft stellt. Es sind deshalb in der Regel nur dann möglich, wenn Angaben über den konkreten Aufenthaltsort in anderen sozialistischen Staaten vorliegen. sind auf dem dienstlich festgelegten Weg einzuleiten.

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