Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 216

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 216 (NJ DDR 1978, S. 216); 216 Neue Justiz 5/78 So ist z. B. vorgeschlagen worden, die Säuberung der Gehwege und Vorgärten generell zur Pflicht aller Mieter zu machen. Eine solche Festlegung hätte jedoch den im ZGB festgelegten Vermieterpflichten widersprochen. Ausgehend von §§ 114, 115 ZGB orientiert die Stadtordnung vielmehr darauf, daß die Vermieter mit den Mietergemeinschaften Verträge über die Pflege der Vorgärten und die Säuberung der Gehwege abschließen. Ein anderer Hinweis bezog sich darauf, das Abstellen von Motor- und Kleinkrafträdern in Keller- und Gemeinschaftsräumen zu verbieten. Hier mußte davon ausgegangen werden, daß die AO über brandschutzgerechtes Verhalten in Wohnstätten, Objekten und Einrichtungen vom 5. Juli 1976 (GBl. I Nr. 27 S. 370) dies unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Ein generelles Verbot kam also nicht in Betracht. Jedoch hielten wir es für notwendig, den Hausgemeinschaften eine Orientierung zu geben, unter welchen Bedingungen Motor- und Kleinkrafträder in Keller- und Gemeinschaftsräumen abgestellt werden können. Diese Bedingungen sollten in die Hausordnungen aufgenommen werden. Auch der wiederholt vorgetragenen Anregung, das Wäschetrocknen auf Baikonen generell zu untersagen, konnte nicht entsprochen werden. Die Stadtordnung legt hierzu fest, daß das Trocknen von Wäsche auf Baikonen oberhalb der Brüstung und in offenen Fenstern an öffentlichen Straßen, Wegen und Anlagen nicht gestattet ist; darüber hinaus dürfen dadurch andere Bürger nicht belästigt werden. Diese Festlegung reicht aus, um eine negative Beeinträchtigung des Stadtbildes auszuschließen. Es gibt auch Festlegungen in der Stadtordnung, an denen sich die Gemüter während der Diskussion erhitzten. So heißt es z. B. in der Stadtordnung: „Betrieben mit eigenem Betriebsgelände ist es untersagt, betriebseigene Kraftfahrzeuge aller Art auf Straßen und Parkflächen in den Wohngebieten abzustellen. Bei Betrieben ohne eigenes Betriebsgelände hat der Leiter des Betriebes die Genehmigung zum Abstellen betriebseigener Kraftfahrzeuge in Wohngebieten mit genauer Straßen- bzw. Platzbezeichnung zu erteilen. Diese Genehmigung ist sichtbar an der Frontscheibe des Fahrzeuges anzubringen.“ Einige Betriebe beantragten daraufhin Ausnahmegenehmigungen. Die Stadtverordnetenversammlung hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß diese Festlegung der Stadtordnung nicht durch Ausnahmegenehmigungen eingeschränkt werden darf. Denjenigen Betrieben, die nach wie vor eine Ausnahmegenehmigung erwirken wollen, muß klargemacht werden, daß die Festlegungen über das Abstellen betriebseigener Fahrzeuge in Wohngebieten sowohl dem Schutz der Bürger vor ruhestörendem Lärm dienen als auch begünstigende Bedingungen für unbefugtes Benutzen volkseigener Fahrzeuge ausräumen sollen. Ihre strikte Einhaltung liegt also auch im eigenen Interesse der Betriebe. Bei der Ausarbeitung der Stadtordnung wurde darauf verzichtet, die Aufgaben der Betriebe der stadtwirtschaftlichen Dienstleistungen im einzelnen zu bestimmen. Das ist durch Beschlüsse des Rates in den für die Betriebe geltenden Statuten geschehen. Ebenfalls wurde davon Abstand genommen, detaillierte Regelungen für einzelne Sachbereiche in die Stadtordnung aufzunehmen. Es wurde lediglich festgelegt, daß durch den Rat der Stadt spezielle Ordnungen wie Gebührenordnung, Straßenordnung, Grünanlagenordnung, Hafenordnung, Friedhofsordnung, Strand- und Badeordnung, Zeltplatzordnung und Gerüstordnung auf der Grundlage der Stadtordnung zu beschließen sind. Diese speziellen Ordnungen betreffen bestimmte Bereiche des Lebens und richten sich in der Regel nur an bestimmte Bevölkerungskreise bzw. an einzelne Betriebe. Damit konnte erreicht werden, daß die Stadtordnung mit ihren Festlegungen für die Bürger überschaubar bleibt. Verwirklichung der Stadtordnung * 1 2 3 4 Von grundsätzlicher Bedeutung für die Wirksamkeit einer Stadtordnung ist ihre strikte Durchsetzung und die Gewährleistung einer konsequenten Kontrolle. Der Rat der Stadt hat dazu folgendes festgelegt: 1. Jedes Fachorgan des Rates ist für die konsequente Verwirklichung der Stadtordnung in seinem Bereich unmittelbar verantwortlich. 2. Die Außenstellen des Rates der Stadt in den 11 Stadtteilen kontrollieren im Rahmen ihrer stadtaufsichtlichen Verantwortung die Durchsetzung der Stadtordnung. 3. Unter Verantwortung des Stellvertreters des Oberbürgermeisters für Inneres sind nach Schwerpunkten Kömplexkontrollen zur Einhaltung der Stadtordnung zu organisieren. An diesen Komplexkontrollen nehmen die betreffenden Fachorgane des Rates, staatliche und gesellschaftliche Kontrollorgane sowie Angehörige der Volkspolizei und Abgeordnete der ständigen Kommissionen teil. 4. Mit dem Leiter des Volkspolizeikreisamtes wird die durchgängige Kontrolle zur Einhaltung der Stadtordnung abgestimmt und koordiniert. Darüber hinaus werden die Bürger durch eine Festlegung in der Stadtordnung aufgefordert, „Personen, die den Grundsätzen der Stadtordnung zuwiderhandeln, zu ermahnen und zur Unterlassung aufzufordem bzw. die Hilfe der dafür zuständigen staatlichen Organe für die Durchsetzung berechtigter Forderungen in Anspruch zu nehmen“. Diese aktive Mitarbeit der Bürger, die umfassende gesellschaftliche Kontrolle ist erforderlich, um Ordnung, Disziplin und Sicherheit im Territorium durchgängig zu gewährleisten. Ausgehend von der Erfahrung, daß es für die Abgeordneten, aber auch für die Mitarbeiter des Rates der Stadt und anderer Kontrollorgane oft recht schwierig ist zu ermitteln, welche Rechtsvorschriften den einzelnen Bestimmungen der Stadtordnung zugrunde liegen, wird der Rat der Stadt ein entsprechendes Arbeitsmaterial erarbeiten. Darin wird u. a. ausgewiesen, welche Rechtsvorschriften für die einzelnen Bestimmungen der Stadtordnung maßgeblich sind, welche Ordnungsstrafbestimmungen und welche Ordnungsstrafmaßnahmen angewendet werden können und wem die Ordnungsstrafbefugnis obliegt. Dieses Material soll Abgeordnete und Mitarbeiter des Staatsapparates befähigen, mit noch größerer Sachkenntnis zur Durchsetzung der neuen Stadtordnung beizutragen. 7. Jenaer Juristentag Am 26. und 27. Oktober 1978 veranstaltet die Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friednich-Schiller-Universität Jena den 7. Jenaer Juristentag (Absolvententreffen). Hierzu wird herzlich eingeladen. Der Juristentag steht unter dem Thema: „Einheitlichkeit und differenzierte Gestaltung der Verantwortlichkeit im sozialistischen Recht". Es sind Diskussionen in den Arbeitskreisen Strafrecht, Staats- und Verwaltungsrecht sowie Zivil-, Arbeits- und Wirtschaftsrecht vorgesehen. Teilnahmemeldungen bitte rechtzeitig an: Friedrich-Schiller-Universität Jena, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft, Direktorat, 69 Jena, Universitätshochhaus 23. O G. Das Programm sowie die Bestellkarten für die Unterbringung der auswärtigen Teilnehmer werden später übersandt. Prof. Dr. Gerold Tietz, Direktor der Sektion;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 216 (NJ DDR 1978, S. 216) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 216 (NJ DDR 1978, S. 216)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

In jedem Fall ist die gerichtliche HauptVerhandlung so zu sichern, daß der größtmögliche politische und politisch-operative Erfolg erzielt wird und die Politik, der und der Regierung der eine maximale Unterstützung bei der Sicherung des Friedens, der Erhöhung der internationalen Autorität der sowie bei der allseitigen Stärkung des Sozialismus in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat erfährt. Die sozialistische Gesetzlichkeit ist bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung im Bereich Transporte der Linie haben., Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem G-aalohtspunkt der Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft beizutragen. Dazu sind durch die Leiter der nachgenannten Diensteinheiten insbesondere folgende Aufgaben zu lösen: Diensteinheiten der Linie - Übermittlung der für den Vollzug der Untersuehungshaft nicht erfüllt. Inhaftierten dürfen nur Beschränkungen auf erlegt werden, die für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Bezirksverwaltungen und Kreisdienststellen mit den Chefs der und den Leitern der auf der Grundlage dieses Schreibens und unter Beachtung des Schreibens des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die materiell-technische Sicherstellung des Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug und der Untersuchungshaft -Materiell-technische Sicherstellungsordnung - Teil - Vertrauliche Verschlußsache Untersuchungshaftvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik durch die Geheimdienste und andere feindliche Organisationen des westdeutschen staatsmonopolistischen Herrschaftssystems und anderer aggressiver imperialistischer Staaten, die schöpferische Initiative zur Erhöhung der Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt. Es ist jedoch darauf zu verweisen, daß sie Hilfsmittel für die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Untersuchungs-haftvollzug sind.

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