Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 211

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 211 (NJ DDR 1978, S. 211); Neue Justiz 5/78 211 tenden Frau in der „Charta der Arbeit“ als einem der Verfassungsgesetze normiert. In anderen kapitalistischen Staaten, z. B. in Holland, Griechenland, Luxemburg und Finnland, heißt es hingegen ohne Hervorhebung der Geschlechter, daß alle Bürger vor dem Gesetz gleich sind.7 Allerdings existieren auch in diesen Ländern einzelne rechtliche Regelungen, die in Verbindung mit Fragen des Arbeitsschutzes, des Ehe- und Familienrechts oder des Wahlrechts rechtsverbindliche Aussagen zur Gleichberechtigung von Mann und Frau treffen. All das sind zweifellos zu würdigende Siege der fortschrittlichen Kräfte, die immer breiteren Bevölkerungsschichten wesentliche Ansatzpunkte für ein verstärkt politisch motiviertes Engagement geben und für die gesellschaftliche Wirksamkeit demokratischer Aktivitäten von Bedeutung sind. Gleichwohl sind auch in diesem Zusammenhang Illusionen fehl am Platz, denn nach wie vor gilt ebenso wie für das gesamte Rechtssystem in kapitalistischen Gesellschaftsverhältnissen auch für die hart erkämpften Regelungen der Gleichberechtigung die marxistisch-leninistische Erkenntnis über den Klassencharakter des bürgerlichen Rechts und seine objektiven Schranken für die Persönlichkeitsentwicklung.8 Auf der einen Seite dem zunehmenden Druck der demokratischen Kräfte und der Ausstrahlungskraft des realen Sozialismus ausgesetzt, auf der anderen Seite bestrebt, das durch Krisen erschütterte kapitalistische Gesellschaftssystem zu stabilisieren, sieht sich der bürgerliche Staat gezwungen, gewisse Zugeständnisse auch hinsichtlich einer größeren Übereinstimmung des Rechts mit den Realitäten des Lebens zu machen. Jedoch bestätigt auch die Gegenwart, daß dieser gesetzgeberische Prozeß innerhalb des kapitalistischen Systems „Produkt eines langwierigen, mehr oder minder versteckten Bürgerkriegs zwischen der Kapitalistenklasse und der Arbeiterklasse“ ist.9 So wurde z. B. vom Kongreß der USA am 22. März 1972 das 27. Amendment (Änderungs- und Ergänzungsgesetz) zur Verfassung angenommen, nachdem es fast ein halbes Jahrhundert lang nach seiner erstmaligen Beratung im Kongreß in der Schublade gelegen hatte. Ehe dieser Verfassungstext, der in kurzer Form die Gleichberechtigung der Geschlechter proklamiert, jedoch Gesetzeskraft erlangt, bedarf er der Ratifikation von drei Vierteln der USA-Bundesstaaten. Für diese Ratifikation wurde die Frist von sieben Jahren eingeräumt, was bereits für den äußerst schleppenden Prozeß der Einführung progressiver Normen bezeichnend ist. Hinzu kommt, daß bisher zwar 35 von 50 USA-Bundesstaaten dem Verfassungstext zugestimmt, 15 Staaten sich jedoch dagegen ausgesprochen haben. Die Chancen, die Drei-Viertel-Mehrheit zu erreichen, sind also gering, zumal inzwischen drei Staaten ihre bereits erklärte Zustimmung wieder zurückziehen wollen.19 Außerdem sind Versuche, das Prinzip der Gleichberechtigung in den Staatsverfassungen von New York und New Jersey zu verankern, am 4. November 1975 fehlgeschlagen. Die verschleppende Behandlung dieses elementaren gesellschaftlichen Problems forderte in den USA Ende November 1977 auf dem nationalen Frauenkongreß in Houston eine der größten Demonstrationen für die Gleichberechtigung heraus. Auch in der BRD hat es viele Jahre gedauert, bis die Gleichberechtigung von Mann und Frau rechtlich ausgestaltet wurde. Zwar hat Art. 3 des BRD-Grundgesetzes von 1949 das Gleichberechtigungsprinzip verkündet. In Art. 117 Abs. 1 des Grundgesetzes räumte jedoch der Parlamentarische Rat als Verfassungsgesetzgeber ein, daß das Gleichberechtigungsgebot erst am 1. April 1953 unmittelbare Geltung erhalten müsse. Aber erst das am 1. Juli 1958 in Kraft getretene Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Juni 1957 (BGBl. S. 609) hat in der BRD die persönlichen und die vermögensrechtlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten neu geregelt.1! Die Phase zwischen 1953 und 1958 wurde durch Rechtsprechung überbrückt und das nicht immer zugunsten der Frauen, schon gar nicht der Arbeiterinnen, was z. B. die Sanktionierung der Entlohnung der Frauen nach Leichtlohngruppen verdeutlicht.12 Diskriminierung der Frau im Rechtssystem In den kapitalistischen Staaten beinhaltet die verfassungsrechtliche Verankerung des Gleichberechtigungsprinzips im Gegensatz zu den sozialistischen Staaten in der Regel nicht die Forderung an den Gesetzgeber, entgegenstehende Rechtsnormen unverzüglich aufzuheben. Diskriminierungen der Frau sind auch durch neue Gesetzgebung, die doch dem Verfassungsgrundsatz entsprechen müßte, nicht ausgeschlossen. Ohne unterbewerten zu wollen, daß durchweg alle hier genannten Staaten einzelne rechtliche Regelungen zur Gleichberechtigung der Frau vorweisen können, ist die noch immer andauernde Diskriminierung der Frau im gesamten Rechtssystem dieser Länder augenscheinlich. Am deutlichsten wird das auf dem Gebiet des Arbeitsrechts. Beispielsweise werden den Frauen in der BRD durch Arbeitsschutzregelungen eine Reihe von Beschränkungen auferlegt, die offensichtlich nicht dem Schutz ihrer Gesundheit, sondern eher ihrer Benachteiligung im Berufsleben dienen. So ist Frauen z. B. die Bedienung einiger Holzverarbeitungsmaschinen untersagt, und zwar mit der Begründung, sie hätten dafür nicht genügend „technisches Verständnis“ und „Verantwortungsbewußtsein“. Andererseits fehlen ausreichende und moderne Arbeitsschutzbestimmungen für Frauen an Fließbändern und im Dienstleistungsbereich mit körperlich schwerster Arbeit.13 Allein dieses Beispiel läßt Art. 12 des BRD-Grundgesetzes, der beiden Geschlechtern das Recht auf freie Berufswahl und -ausübung zusichert, als eine Farce erscheinen. Die hier lediglich exemplarisch angeführte diskriminierende Rechtsbestimmung ist durchaus kein Einzelfall. Deswegen müssen selbst reaktionäre Kreise der BRD feststellen, daß eine „Durchforstung der Gesetzesmaterie längst überfällig“ sei und sie „in vielen Rechtsgebieten eine Fülle von Benachteiligungen der Frauen“ aufdecken würde.14 Unverblümt wird der Gleichberechtigungsgrundsatz auch in' einer Entscheidung des BRD-Bundessozialgerichts (7 RAR 10/72) mißachtet. Es heißt dort, daß arbeitslose Frauen, die wegen notwendiger Kinderbetreuung nur in einem bestimmten Schichtrhythmus oder nur zu bestimmten Tageszeiten arbeiten können, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hätten, weil dadurch „die Frau der Arbeitsvermittlung des Arbeitsamtes nicht ausreichend zur Verfügung“ stehe. Der im Art. 6 Abs. 1 des BRD-Grundgesetzes verankerte besondere staatliche Schutz von Ehe und Familie werde dadurch, so führt das Gericht weiter aus, nicht verletzt.15 Aber auch der Verzicht auf eine rechtliche Regelung bestimmter Probleme läuft letztlich auf eine Diskriminierung der Frauen hinaus. Dafür ein Beispiel aus der BRD: So begrüßenswert die dem Unternehmer und dem Betriebsrat gemäß § 75 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13) auferlegte Pflicht ist, darüber zu wachen, daß „jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Herkunft oder wegen ihres Geschlechts unterbleibt“, so lückenhaft ist das Gesetz hinsichtlich der Verpflichtung der Unternehmer, den Grundsatz der Gleichberechtigung bei der Einstellung von Werktätigen zu beachten. Das Gesetz bestimmt zwar, daß der Betriebsrat seine Zustimmung zu Einstellungen verweigern darf, wenn er den Verdacht hat, daß der Bewerber aus „Gründen des Geschlechts“ benachteiligt wird (§99); jedoch hat der Betriebsrat kein Recht, den Unternehmer zu zwingen, den aus „Gründen des Geschlechts“ abgelehnten Bewerber einzustellen. Die Praxis bestätigt, daß derartige Gesetzeslük-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wird, ein am Körper verstecktes Plakat, das mit einem Text versehen ist, mit welchem die Genehmigung der Übersiedlung in die gefordert wird. durch die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erlangen können. Zu beachten ist hierbei, daß die einzelnen Faktoren und der Gesellschaft liehen Umwelt, fowohl die innerhalb der sozialistischen Gesellschaft die Wege zur Befriedigung von Bedürfnissen zu kompliziert verlaufen würden und besonders das Niveaugefälle zwischen Hauptstadt, Großstädten und ländlichen Gebieten Anlaß zu wiederholter Verärgerung war.

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