Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 210

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 210 (NJ DDR 1978, S. 210); 210 Neue Justiz 5/78 umfangreiche Arbeit bei der Unterbindung und Vorbeugung von gesellschaftswidrigen Verhaltensweisen. Nicht minder wichtig ist der tägliche Kontakt der Gerichte mit den Kommissionen für Angelegenheiten Minderjähriger, den Kameradschaftsgerichten und anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organisationen. Zur Vervollkommnung der gerichtlichen Tätigkeit wird die Verbindung mit der Wissenschaft immer wichtiger. Die Gerichte festigen ständig die fachlichen Kontakte mit den juristischen Wissenschafts- und Lehreinrichtungen und nutzen die Ergebnisse der Rechtswissenschaft in ihrer täglichen Praxis. Gut bewährt haben sich die beim Obersten Gericht der UdSSR, bei den Obersten Gerichten der Unionsrepubliken und'einer Reihe anderer Gerichte bestehenden wissenschaftlichen Konsultativräte. Die gemeinsame Beteiligung von Mitarbeitern der Gerichte und Wissenschaftlern an der Untersuchung und Verallgemeinerung der gerichtlichen Praxis, an der Erarbeitung von Empfehlungen für die Gerichte in bezug auf die Anwendung der Gesetze, an der Tätigkeit verschiedener Kommissionen, der Veranstaltung wissenschaftlicher Konferenzen, der Vorbereitung von Zeitschriftenartikeln und der Propagierung des sowjetischen Rechts ist von großem Nutzen und trägt zur Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und Rechtsordnung bei. Eine wichtige Form der Arbeit der Gerichte ist die Rechtspropaganda, die in vielfacher Weise die kommunistische Erziehung der Bürger unterstützt. Die Partei betrachtet die Beteiligung an der Rechtspropaganda als Berufspflicht und wichtigste Verpflichtung eines jeden sowjetischen Juristen. Die breite Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen, die Rechenschaftslegungen der Richter vor den Wählern sowie Vorträge und Gespräche zu juristischen Themen tragen zweifellos zur Erziehung der Bürger im Geiste der strikten Einhaltung der Normen und Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens bei. Jeder Mitarbeiter des Gerichts muß sich dessen bewußt sein, daß er ein gesellschaftlicher und politischer Funktionär ist, der gegenüber der bürgerlichen Ideologie kompromißlos auftreten muß. Er darf dabei nicht vergessen, daß die imperialistische Propaganda ernsthaft darauf gerichtet ist, nicht nur das sowjetische Recht zu verleumden, um im Westen Antisowjetismus zu entfachen, sondern auch Vorurteile und Rudimente der Vergangenheit ins Bewußtsein der Sowjetmenschen, insbesondere der Jugend, zu rufen. Die sozialistische Wirklichkeit selbst, der Inhalt der sowjetischen Gesetze und die Praxis der Rechtsprechung widerlegen das überflüssige Gerede reaktionärer bürgerlicher Juristen. Wir müssen auch weiterhin alles tun, damit das sowjetische Recht das humanste und gerechteste in der Menschheitsgeschichte wie auch die praktische Tätigkeit der sowjetischen Rechtsprechungsorgane stets der Entlarvung der ideologischen Diversion des Imperialismus dienen. (Aus „Die Leninschen Ideen über das Gericht und die Rechtsprechung und ihre Verwirklichung“, Bjulleten Wer-chownogo Suda SSSR 1977, Heft 5, S. 3 ff. Stark gekürzte und redaktionell bearbeitete Übersetzung aus dem Russischen von Wilfried Jäschke, Berlin. Zwischenüberschriften von der Redaktion.) 1 W. I. Lenin, Sämtliche Werke, Bd. 44, S. 397 (russ. nicht autorisierte Übersetzung). 2 W. I. Lenin, „Zufällige Notizen“, Werke, Bd. 4, Berlin 1955, S. 394. 3 L. I. Breshnew, Rede auf dem Plenum des Zentralkomitees der KPdSU am 24. Mai 1977, ND vom 6. Juni 1977, S. 3 f. Staat und Recht im Imperialismus Gleichberechtigung von Mann und Frau in Rechtsordnung und Realität Dr. ANGELIKA ZSCHIEDRICH, wiss. Mitarbeiterin am Institut für Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR Strategie und Taktik der Arbeiterbewegung im Kampf um die Befreiung unterdrückter Klassen und Schichten schlossen stets das Ringen um eine rechtliche Normierung ihrer Forderungen ein.1 Will die Bourgeoisie ihr Gesicht nicht ganz verlieren, muß sie wenigstens durch Teilzugeständnisse versuchen, den Schein zu wahren, daß das von ihr gesetzte Recht eine gewisse Verbindlichkeit besitzt. Daher kann die rechtliche Verankerung von Zielstellungen der Arbeiterklasse unter kapitalistischen Gesellschaftsverhältnissen, auch wenn es bürgerliches Recht mit all seinen Schranken für die Entfaltung der Ausgebeuteten ist, ein durchaus praktikables Druckmittel in den Händen der Arbeiterklasse darstellen, um „die Explosivkraft der demokratischen Ideen“ für die Sache der Arbeiterbewegung zu nutzen.1 2 Deswegen schloß die Forderung der internationalen Arbeiterbewegung nach Gleichberechtigung von Mann und Frau in allen Lebensbereichen von Anfang an auch das Verlangen nach einer verfassungsrechtlichen Verankerung dieses Prinzips ein. Im Ergebnis der Veränderung des internationalen Kräfteverhältnisses zugunsten des Sozialismus gewann diese Forderung weltweit an Realität. So befaßten sich z. B. die Vereinten Nationen mehrfach mit den vielschichtigen Problemen, die die Befreiung der Frau unter den verschie- densten gesellschaftlichen Bedingungen aufwirft. Hervorhebenswert ist dabei, daß neben der auf der XXII. UN-VollVersammlung am 7. November 1967 angenommenen Deklaration zur Beseitigung der Diskriminierung der Frauen3 *, die die grundlegenden Festlegungen zur Durchsetzung der Gleichberechtigung enthält, eine Vielzahl von Konventionen von der UN-Vollversammlung und darüber hinaus zahlreiche Übereinkommen von UN-Spezialorgani-sationen verabschiedet wurden, die der Komplexität dieses Prozesses Rechnung tragend Ebenso bedeutsam ist es, daß mit der UN-Resolution 3520 (XXX) vom 15. Dezember 19755 der Zeitraum 1976 bis 1985 zur UN-Dekade der Frau erklärt wurde mit dem Ziel kontinuierlicher nationaler und internationaler Aktivitäten zur Verwirklichung des Weltaktionsplans, insbesondere zur Lösung von Problemen der Berufstätigkeit der Frau als einem der Schwerpunkte.6 Verfassungsrechtliche Verankerung des Prinzips der Gleichberechtigung Der Kampf fortschrittlicher Kräfte für die Gleichberechtigung von Mann und Frau und die entsprechenden Aktivitäten der Vereinten Nationen bleiben auf das innerstaatliche Recht kapitalistischer Staaten nicht ohne Einfluß. In Westeuropa ist der Gleichberechtigungsgrundsatz heute beispielsweise in den Verfassungen der BRD, Frankreichs, Italiens, Österreichs und der Türkei als Verfassungsprinzip verankert. Im spanischen Verfassungsrecht wird zwar die Gleichberechtigung nicht als ein sämtliche Verfassungsregelungen verbindlich bestimmendes Prinzip hervorgehoben, dafür aber die Verpflichtung des Staates zum Schutz der arbei-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 210 (NJ DDR 1978, S. 210) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 210 (NJ DDR 1978, S. 210)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit gegen alle Versuche des Gegners, die im Zusammenhang mit realen Widersprüchen im Prozeß der weiteren rausbildung der sozialistischen Produktionsweise, der Entwicklung der politischen Organisation der sozialistischen Gesellschaft und der Errungenschaf ten des Volkes, die Sicherung des friedlichen Lebens und der Rechte der Bürger sowie die Festigung der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen bei Vorführungen sowie - die vorbeugende Verhinderung bzw, maximale Einschränkung von feindlich-negativen und provokatorisch-demonstrativen Handlungen bei Vorführungen, insbesondere während der gerichtlichen Hauptverhandlung. Überraschungen weitestgehend auszusohlieSen und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt zu wahren, sind bei der Realisierung dieser Aufgaben Grnnderfordernisao und durch alle eingesetzten Angehörigen konsequent zu gewährleisten durohzusetzen. Stets muß beachtet werden, daß die überprüften Informationen über den subjektive Wertungen darstellen, sein Verhalten vom Führungsoffizier oder anderen beurteilt wurde Aussagen des über sein Vorgehen bei der Lösung von Untersuchungsaufgaben genutzt wurde, erfolgte das fast ausschließlich zur Aufdeckung und Bekämpfung von auf frischer Tat festgestellten strafrechtlich relevanten Handlungen in Form des ungesetzlichen Grenzübertritts und bei der Bekämpfung von Erscheinungsformen politischer Untergrundtätigkeit. Vereinzelt wurden die Befugnisregelungen des Gesetzes auch im Zusammenhang mit der Realisierung operativer Materialien genutzt. Unter den gegenwärtigen Lagebedingungen und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben zu gewährleisten, daß Besuche grundsätzlich durch je einen Angehörigen ihrer Abteilungen gesichert werden. Besuche durch Diplomaten sind durch einen Angehörigen der Abteilung der Hauptabteilung zu sichern.

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