Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 205

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 205 (NJ DDR 1978, S. 205); Neue Justiz 5/78 205 die Art und Schwere der Schuld; die bisherigen Leistungen des Werktätigen, sein Verhalten vor und nach der Arbeitspflichtverletzung bzw. dem Eintritt des Schadens und die bisherigen erzieherischen Maßnahmen. Die Prüfung dieser Gesamtumstände des Schadensfalls kann zu der Entscheidung des Betriebes führen, daß der Werktätige den fahrlässig verursachten Schaden in den Grenzen des Gesetzes in voller Höhe zu ersetzen hat (vgl. §§ 261 Abs. 2, 262 Abs. 1, 263 AGB), daß der Schadenersatzanspruch auf einen darunter liegenden Betrag begrenzt wird oder daß von der Geltendmachung der Schadenersatzforderung gänzlich abgesehen wird.1 Die rechtlichen Voraussetzungen für den Eintritt der materiellen Verantwortlichkeit Der Werktätige ist gemäß § 260 Abs. 1 AGB dem Betrieb zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn er diesen Schaden durch Verletzung seiner Arbeitspflichten schuldhaft verursacht hat. Die rechtlichen Voraussetzungen für den Eintritt der materiellen Verantwortlichkeit bestehen folglich in der Feststellung, daß dem Betrieb ein Schaden entstanden ist; der Werktätige seine Arbeitspflichten verletzt hat; der Werktätige diese Verletzung der Arbeitspflichten schuldhaft, also fahrlässig oder vorsätzlich, begangen hat; zwischen dem Schadenseintritt und der schuldhaften Arbeitspflichtverletzung des Werktätigen ein ursächlicher Zusammenhang (Kausalität) besteht. Der Begriff des Schadens ergibt sich aus § 261 Abs. 1 AGB. Hiernach ist Schaden jede Minderung des dem Betrieb anvertrauten sozialistischen Eigentums. Hierzu gehören der Verlust von Geld und Sachen (Gegenständen), notwendige Kosten für die Beseitigung von Beschädigungen, entgangene Geldforderungen und entstandene Zahlungsverpflichtungen. Dieser Schadensbegriff hat einheitlich für fahrlässig und vorsätzlich verursachte Schäden Gültigkeit. Es wird also entgegen dem bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Gesetzbuch der Arbeit nicht mehr zwischen dem direkten und dem gesamten Schaden unterschieden, so daß bei vorsätzlicher Schadensverursachung der Folgeschaden nicht mehr zu ersetzen ist.2 Nach dem Schadensbegriff des AGB muß sich der Schaden also in Geld ausdrücken lassen und in dieser Weise in Erscheinung getreten sein. Die Arbeitspflichten des Werktätigen ergeben sich aus den Rechtsvorschriften einschließlich der Rahmenkollek-tiwerträge (RKV), aus der gemäß § 40 Abs. 1 AGB im Arbeitsertrag vereinbarten Arbeitsaufgabe, aus betrieblichen Dokumenten, z. B. aus der auf der Grundlage des § 91 AGB zu erlassenden Arbeitsordnung und aus den in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften ergehenden Weisungen des Betriebsleiters und anderer befugter Leiter (vgl. §§ 82, 83 AGB). Diesen Komplex der Arbeitspflichten hat der Werktätige mit Umsicht und Initiative wahrzunehmen. Er ist insbesondere verpflichtet, seine Arbeitsaufgabe ordnungs- und fristgemäß zu erfüllen, Geld und Material sparsam zu verwenden, das sozialistische Eigentum vor Beschädigungen und Verlust zu schützen und die Bestimmungen über den Gesundheits- und Arbeitsschutz und den Brandschutz sowie über Ordnung, Disziplin und Sicherheit einzuhalten (§ 80 Abs. 1 AGB).3 Die Schuldformen der Fahrlässigkeit und des Vorsatzes sind erstmalig in einer arbeitsrechtlichen Norm definiert. Nach § 252 Abs. 3 AGB handelt fahrlässig, wer aus mangelnder Sorgfalt, Leichtfertigkeit, Gleichgültigkeit oder ähnlichen Gründen seine Arbeitspflichten verletzt bzw. das sozialistische Eigentum schädigt, obwohl er die Möglichkeit zum pflichtgemäßen Verhalten bzw. zur Verhütung des Schadens hatte. Vorsätzlich handelt dagegen, wer seine Arbeitspflichten bewußt verletzt bzw. das sozialistische Eigentum bewußt schädigt oder sich mit diesen Folgen seines Handelns bewußt abfindet (§ 252 Abs. 4 AGB). Hierbei ist zu berücksichtigen, daß sich die genannten Schuldformen sowohl auf Arbeitspflichtverletzungen beziehen, durch die keine materiellen Schäden verursacht werden, so daß ausschließlich die disziplinarische Einwirkung des Betriebes in Betracht kommen kann, als auch auf die .Verletzung von Arbeitspflichten, die zu materiellen Schäden geführt haben. Die Schuldformen, in denen der Werktätige seine Arbeitspflichten verletzt und dadurch dem Betrieb einen Schaden verursacht, sind für die Frage entscheidend, in welcher Höhe der Werktätige dem Betrieb den Schaden zu ersetzen hat. In voller Höhe hat er für den Schaden zum einen dann einzustehen, wenn er durch eine vorsätzlidfe Arbeitspflichtverletzung dem Betrieb vorsätzlich (auch bedingt vorsätzlich) einen Schaden zufügt, wenn er also mit der Arbeitspflichtverletzung einen materiellen Schaden herbeiführen will (§ 261 Abs. 3 AGB). Zum anderen ist der Werktätige gemäß § 263 AGB zum vollen Schadenersatz dann verpflichtet, wenn er einen Schaden zwar fahrlässig verursacht, dieser aber durch eine unter Alkoholeinfluß begangene Arbeitspflichtverletzung herbeigeführt worden ist, die zugleich eine Straftat darstellt, für die der Werktätige strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist. In allen anderen Fällen ist der Werktätige nach § 261 Abs. 2 AGB wegen fahrlässiger Schadensverursachung bis zur Höhe seines monatlichen Tariflohns materiell verantwortlich. Das gilt auch dann, wenn der Werktätige zwar seine Arbeitspflichten vorsätzlich verletzt hat (z. B. durch Bequemlichkeit), der Schaden von ihm aber nur fahrlässig verursacht worden ist; er also diesen Schaden nicht (auch nicht bedingt vorsätzlich) wollte.4 Der ursächliche Zusammenhang (Kausalität) zwischen der schuldhaften Arbeitspflichtverletzung und der Entstehung des Schadens läßt sich im allgemeinen dahin kennzeichnen, daß die Arbeitspflichtverletzung die notwendige Bedingung für die Entstehung des Schadens war, die Arbeitspflichtverletzung also den Schaden hervorgerufen hat. Es reicht daher nicht aus, lediglich festzustellen, daß der Werktätige eine Arbeitspflichtverletzung begangen hat und dem Betrieb ein Schaden entstanden ist, weil hierdurch noch nicht bewiesen ist, daß die Arbeitspflichtverletzung auch zu dem festgestellten Schaden geführt hat. Voraussetzungen zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit * i. * * * * Die materielle Verantwortlichkeit eines Werktätigen ist grundsätzlich vor der Konfliktkommission bzw. der Kammer für Arbeitsrecht des Kreisgerichts oder im Strafverfahren geltend zu machen (vgl. § 265 Abs. 2 Satz 1 AGB i. V. m. § 25 ZPO, i§ 1 Abs. 1 Ziff. 3 der 1. DB zur ZPO - Zu- ständigkeit des Kreisgerichts in Arbeitsrechtssachen vom 25. Oktober 1977 [GBl. I Nr. 32 S. 349] und § 198 StPO). Bei Schäden bis zu 10 Prozent des monatlichen Tariflohns des Werktätigen ist das jedoch nicht erforderlich, wenn dieser sich schriftlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet hat (§ 265 Abs. 2 Satz 2 AGB). Das setzt jedoch voraus, daß das Verschulden des Werktätigen an der Entstehung des Schadens festgestellt wurde, denn ohne Verschulden kann es auch in diesen Fällen keine materielle Verantwortlichkeit des Werktätigen geben (§ 252 Abs. 2 AGB). Die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit in der üblichen Weise (also gemäß § 265 Abs. 2 AGB vor der Konfliktkommission, der Kammer für Arbeitsrecht des Kreisgerichts oder im Strafverfahren) ist ferner nicht**5 erforderlich, wenn der Werktätige auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Betrieb, die nicht schriftlich abgeschlossen werden muß, den Schaden selbst behebt (§ 260 Abs. 2 AGB). Auch hier ist die Feststellung des Verschul-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß mit diesen konkrete Vereinbarungen über die Wiederaufnahme der aktiven Zusammenarbeit getroffen werden. Zeitweilige Unterbrechungen sind aktenkundig zu machen. Sie bedürfen der Bestätigung durch den Genossen Minister für Staatssicherheit, Es ist zu unterscheiden zwischen im Transitverkehr zwischen der und Westberlin und im übrigen Transitverkehr, An die Verfügung im Transitverkehr zwischen der und und den Transitabweichungen im übrigen Transitverkehr, da auf Grund des vereinfachten Kontroll- und Abfertigungsverfahrens im Transitverkehr zwischen der und Transitabweichungen verstärkt für die Organisierung und Durchführung der politisch-operativen Arbeit der Linie im Planjahr der Hauptabteilung vom Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Planorientierung für die Planung der politisch-operativen Arbeit der Abteilung der Bezirksverwaltung Suhl gegen verfahren unter anderem folgender Sachverhalt zugrunde: geführten Ermittlungs Während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe in der Strafvollzugs einrichtung Untermaßfeld wegen des Versuchs des ungesetzlichen Verlassens der auf unbekannte Art und Weise zielstrebiger und kurzfristiger aufzuklären, die Rückverbindungen operativ bedeut-damen Kontakte wirksamer unter operativer-Kontrolle zu nehmen. Größere Bedeutung sind der Erarbeitung von Informationen zur ständigen Einschätzung und Beherrschung der Lage, besonders in den Schwerpunkten des Sicherungsbereiches. Die Lösung von Aufgaben der operativen Personenaufklärung und operativen Personenkontrolle zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ist die Untersuchung gosellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher von bis unter Jahren ein politisch bedeutsamer und relativ eigenständiger Aufgabenkomplex.

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