Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 203

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 203 (NJ DDR 1978, S. 203); Neue Justiz 5/78 203 Formen aus betrachten, die das Gericht für seine Maßnahmen und Entscheidungen wählt, sondern auch vom Standpunkt des Handlungsspielraums, der dem Gericht vom Gesetz von Fall zu Fall eingeräumt wird.5 Die ZPO verwendet insofern deutlich voneinander abgestufte Formulierungen. So spricht sie z. B. davon, daß die Gerichte etwas tun, etwas tun sollen, tun können, zu tun haben bzw. verpflichtet oder verantwortlich sind, etwas zu tun. Auf diese Weise wird zugleich dem Grad an Bestimmtheit Ausdruck verliehen, die der einzelnen Rechtsnorm innewohnt. Eine nähere Betrachtung zeigt, daß die gerichtlichen Prozeßhandlungen mit Hilfe von Muß-, Soll- und Kannbestimmungen vorgeschrieben werden. Mußbestimmungen enthalten eine in jeder Beziehung bestimmte Disposition. Beim Vorliegen der entsprechenden tatsächlichen Gegebenheiten haben sich die Gerichte gemäß der Vorschrift zu verhalten und dürfen von ihr nicht abweichen. Derartige Regeln enthalten sowohl die grundsätzlichen Bestimmungen (vgl. z. B. § 2 über die Aufgaben der Gerichte) als auch eine Vielzahl von Einzelregelungen, wobei der zwingende Charakter der Norm in verschiedenen Formulierungen zum Ausdruck kommen kann, z. B. „die Klage ist an das vom Kläger angerufene Gericht abzugeben“ (§ 26 Abs. 1), „das Kreisgericht gibt die Sache an das Bezirksgericht ab“ (§26 Abs. 2), „erfolgt die Verweisung der Sache an das zuständige Gericht“ (§ 27 Abs. 1), „das Gericht hat zu prüfen“ (§ 28 Abs. 1), „eine Verhandlung und Entscheidung darf nicht erfolgen“ (§ 31 Abs. 1), „der Beschluß über die Einbeziehung muß enthalten“ (§ 35 Abs. 3) u. a. m. Sollbestimmungen bezogen auf das Handeln des Gerichts bilden eine absolute Ausnahme. Wir finden sie z. B. in den §§ 2 Abs. 4 und 86 Abs. 3 und 4. Bei diesen Vorschriften handelt es sich um Orientierungen prinzipiellen rechtspolitischen Charakters. Sie erfassen Sachverhalte von einer solchen Vielgestaltigkeit, daß sie beim Stand der Erkenntnis weder vorhergesehen noch differenziert nach Kann- und Mußvorschriften geregelt werden können. So bestimmt § 2 Abs. 4, daß die Gerichte durch Gerichtskritik, Hinweise und Empfehlungen oder in anderer geeigneter Weise darauf hinwirken sollen, daß Rechtsverletzungen, die im Verfahren festgestellt wurden, sowie Ursachen und Bedingungen des Rechtsstreits beseitigt werden. Damit wird einerseits die außerordentlich bedeutsame Orientierung gegeben, daß die Gerichte auch über den konkreten Fall und über das Zivilverfahren im engeren Sinne hinaus auf die Einhaltung, Wiederherstellung bzw. Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit Einfluß nehmen. Andererseits wird den Gerichten durch Vermeidung einer Mußvorschrift genügender Entscheidungsspielraum gewährt, der sichert, daß die Rechtsprechung als Hauptaufgabe der Gerichte im Zentrum ihrer Aufmerksamkeit bleibt. Durch die Wahl einer Sollvorschrift wird schließlich die Dringlichkeit des Anliegens betont, über den Einzelfall hinaus gegen Rechtsverletzungen, ihre Ursachen und Bedingungen vorzugehen. § 86 regelt, daß die Vollstreckung bis zur vollständigen Erfüllung des Anspruchs durchgeführt werden soll (Abs. 3) und daß sie in andere Forderungen oder in Sachen des Schuldners erfolgen soll, wenn damit der Anspruch des Gläubigers schneller erfüllt werden kann (Abs. 4). Dies sind verbindliche Empfehlungen, die weder durch Muß-noch durch Kannvorschriften richtig hätten erfaßt werden können. Einerseits wird die Verantwortung der Gerichte für die Sicherung der Autorität des sozialistischen Rechts und ihrer Entscheidungen betont, andererseits wird deutlich gemacht, daß die Anwendung staatlichen Zwangs nicht Selbstzweck sein kann, sondern immer auch unter Berücksichtigung weiterer vom Gesetz genannter Umstände zu erfolgen hat. Allgemein kann somit festgestellt werden, daß mit dem Begriff „sollen“ in besonderer Weise betont wird, daß von den Gerichten in geeigneten Fällen aktives, initiativreiches Handeln erwartet wird. Liegt ein geeigneter Fall dieser Art vor und die Gerichte sind verpflichtet, jedes sich insofern anbietende Verfahren unter dem Aspekt gegebener rechtspolitischer Orientierungen zu prüfen , so m u ß das Gericht in geeigneter Weise tätig werden. Kannbestimmungen sind ihrem Wesen nach recht unterschiedlich. In vielen Fällen sind von der ZPO bestimmte Verhaltens- und Entscheidungsvarianten als Möglichkeiten vorgegeben worden. Dies sollen folgende vier Beispiele verdeutlichen: 1. „Ist eine Entscheidung des zuständigen Gerichts nicht rechtzeitig zu erlangen, kann auch das Gericht entscheiden, in dessen Bereich die Sicherungsmaßnahmen durchzuführen sind“ (§ 16 Abs. 3 Satz 2). 2. „Das Gericht bestimmt in der einstweiligen Anordnung die erforderlichen Maßnahmen. Es kann insbesondere die Zahlung von Unterhalt und Aufwendungen für die Familie einschließlich eines Vorschusses für die Verfahrenskosten oder von Arbeitseinkommen, die Beschlagnahme des Vermögens des Antragsgegners bis zur Höhe des Anspruchs oder die Einstellung der Vollstreckung anordnen“ (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2). 3. „Mit dem Kläger kann zu diesem Zweck eine Aussprache geführt werden“ (§ 28 Abs. 2 Satz 2). 4. „Eine auf Grund des dargestellten Sachverhalts offensichtlich unbegründete Klage kann durch Beschluß abgewiesen werden“ (§ 28 Abs. 3). Im ersten Beispiel haben wir es mit einer Regel-Aus-nahme-Variante zu tun. In der Regel entscheidet das Gericht der Hauptsache. Ausnahmsweise und die Ausnahme ist genau umschrieben kann auch ein anderes Gericht entscheiden. Wird es angerufen und liegen die Bedingungen für die Begründung seiner Zuständigkeit vor, dann kann es nicht nur, sondern dann muß es entscheiden. Im zweiten Beispiel leitet das Wort „kann“ lediglich eine Aufzählung möglicher, besonders häufig vorkommender Entscheidungsvarianten ein und erläutert damit den Begriff der erforderlichen Maßnahmen im Rahmen einer einstweiligen Anordnung. Mit dem „kann“ ist gesagt, daß auch andere sachlich und rechtlich angemessene Entscheidungen denkbar und möglich sind. Im dritten und vierten Beispiel schließlich stellt es das Gesetz dem Richter frei, die jeweilige Entscheidungsvariante nach seinem Ermessen zu wählen. Das richterliche Ermessen ist dabei in verschiedener Hinsicht objektiv begrenzt und bestimmt. Der Richter hat seinen Entscheidungen stets die in den Prozeßprinzipien ihren Ausdruck findenden Anschauungen der Arbeiterklasse zugrunde zu legen und dabei die sich aus der Sache oder aus den Personen der Prozeßbeteiligten ergebenden Schlüsse zu ziehen und im Entscheidungsprozeß zu berücksichtigen. Wirkungen gerichtlicher Prozeßhandlungen Gerichtliche Prozeßhandlungen genießen als Maßnahmen staatlicher Organe, die in einem exakt geregelten Verfahren tätig werden, einen hohen Grad von Autorität. Der sachliche Gehalt dieser Autorität ergibt sich aus der Tatsache, daß die Gerichte die Verfahren aktiv, initiativreich und im engen Zusammenwirken mit den Prozeßparteien gestalten, sich von den sozialistischen Prozeßprinzipien, insbesondere vom Prinzip der Feststellung der objektiven Wahrheit, leiten lassen und auf der Grundlage des sozialistischen Rechts entscheiden. Das Zivilverfahren bietet eine Vielfalt von Garantien für die Richtigkeit und damit zugleich die Voraussetzung für die sachliche Stabilität der gerichtlichen Prozeßhandlungen. Die am Verfahren beteiligten Prozeßsubjekte können demzufolge auf den Bestand der gerichtlichen Prozeßhandlungen vertrauen und in aller Regel davon ausgehen, daß von den Gerichten getroffene Maßnahmen nur unter bestimmten gesetzlichen Voraus-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 203 (NJ DDR 1978, S. 203) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 203 (NJ DDR 1978, S. 203)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der Traditionskalender. Dadurch kann insbesondere das koordinierte Vorgehen zwischen den Leitungen der Partei, der und der gesichert und durch konzeptionell abgestiramte Maßnahmen eine höhere Qualität und Wirksamkeit der Untersuchung straftatverdächtiger Sachverhalte und politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse Entwicklung der Leitungstätigkeit Entwicklung der Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Füh-rungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachgebundenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Vege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehving und Befähigung der . Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Untersuchungs-sowie auch anderen operativen Ergebnissen vielfältige, teilweise sehr aufwendige Maßnahmen durchgeführt, die dazu beitrugen, gegnerische Versuche der Verletzung völkerrechtlicher Abkommen sowie der Einmischung in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der können in der akkreditierte Vertreter anderer Staaten beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der aktiv mit dem Verhafteten in Verbindung treten und dessen Betreuung übernehmen kann. Die Verbindung ist persönlich und postalisch. möglich.

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