Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 202

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 202 (NJ DDR 1978, S. 202); 202 Neue Justiz 5/78 Förmliche prozeßleitende Entscheidungen Förmliche prozeßleitende Entscheidungen ergehen durch Beschluß oder Anordnung. Neben den Urteilen, Beschlüssen und Anordnungen, bei denen es sich um nach außen gerichtete Entscheidungen des Gerichts handelt, gibt es auch die dem innerdienstlichen Verkehr dienenden Entscheidungen in der Form von Verfügungen. Die spezielle Entscheidungsform der Anordnungen ist durch die ZPO neu in die Reihe der gerichtlichen Entscheidungen aufgenommen worden. Mit ihr wurde die Möglichkeit eröffnet, deutlicher zwischen anfechtbaren und unanfechtbaren Entscheidungen prozeßleitender Art unterscheiden zu können: Beschlüsse, die ihrem Wesen nach sowohl verfahrensbeendender als auch prozeßleitender Natur sein können, sind in der Regel mit der Beschwerde anfechtbar (vgl. § 158). Ausgenommen davon sind z. B. der dem Antrag auf Beweissicherung stattgebende Beschluß (§ 19 Abs. 2), der Beschluß über die Einbeziehung einer weiteren Prozeßpartei (§ 35 Abs. 3), der Beschluß, durch den ein Richter oder Schöffe ausgeschlossen wird (§ 74 Abs. 4), die Beschlüsse, mit denen die Öffentlichkeit der Verhandlung (§ 44 Abs. 1 Satz 3 ZPO) oder die Öffentlichkeit für die Verkündung der Urteilsgründe ausgeschlossen wird (§ 81 Abs. 2). Anordnungen sind dagegen stets unanfechtbar. In den meisten Fällen kann daher bereits aus der Formulierung des Gesetzes entnommen werden, ob gegen eine gerichtliche Entscheidung selbständig vorgegangen werden kann oder nicht. Die Entsdreidungsform der Anordnung sieht die ZPO z. B. vor in § 32 Abs. 1 und 4 (Anordnung der Ladung und der persönlichen Teilnahme), § 33 Abs. 3 (Anordnung einer Ortsbesichtigung oder einer Begutachtung durch Sachverständige), § 34 (Anordnung der Verbindung oder Trennung von Sachen), § 48 Abs. 3 (Anordnung einer Wiederholung der Aussöhnungsverhandlung), § 54 Abs. 1 (Anordnung der Beweisaufnahme), § 59 Abs. 4 (Anordnung, ein Gutachten mündlich zu erstatten). Einstweilige Anordnungen sind Entscheidungen eigener Art. Die teilweise terminologische Übereinstimmung mit den oben behandelten Anordnungen hat auf Grund der Sonderregelung in den §§ 16 bis 18 keine inhaltliche Gleichsetzung zur Folge. Bei den sog. Anordnungsbeschlüssen nach § 2 der VO über die Vollstreckung in Grundstücke und Gebäude vom 18. Dezember 1975 (GBl. I 1976 Nr. 1 S. 1) und nach § 5 der VO über die Gesamtvollstreckung vom 18. Dezember 1975 (GBl. I 1976 Nr. 1 S. 5) handelt es sich nicht um Anordnungen, sondern um Beschlüsse. Sie sind daher auch beschwerdefähig. Nicht in jedem Fall bestimmt das Gesetz, ob durch Beschluß oder durch Anordnung zu entscheiden ist. Offen bleibt dies z. B. in § 37 Abs. 3 (Abkürzung der Einlassungsoder der Ladungsfrist), §41 Abs. 2 (Art und Weise einer öffentlichen Bekanntmachung), § 42 Abs. 2 (Maßnahmen der Verhandlungsleitung durch den Vorsitzenden, soweit sie nicht ausdrücklich anderweitig geregelt sind), § 43 Abs. 2 (Maßnahmen zur Erweiterung der Öffentlichkeit der Verhandlung), § 46 Abs. 3 (Ablehnung der Protokollierung einer Einigung), § 50 (Absehen von der Aussöhnungsverhandlung), § 51 (Festlegung der Termine zur streitigen Verhandlung in Ehesachen), § 54 Abs. 2 (Vernehmung einer Person an ihrem Aufenthaltsort), § 69 Abs. 4 (Protokollberichtigung) u. a. Von den Fällen der Vollstreckung, in denen über die Form der zu treffenden Entscheidung nichts gesagt wird, kann man hier absehen; das betrifft z. B. § 93 Abs. 3 (Verweisung der Vollstreckungssache an ein anderes Gericht), § 106 (Festlegung des pfändbaren Betrags), § 116 (Festsetzung des pfändbaren Betrags bei Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit), § 117 Abs. 3 (Maßnahmen zur Realisierung anderer Forderungen und Rechte) und § 119 Abs. 1 bis 3 (Pfändung beweglicher Sachen). Diese Fälle werfen wegen der Regelung des § 135 Abs. 3 (Entscheidung des Sekretärs durch Beschluß, wenn vom Gläubiger, Schuldner oder Dritten Einwendungen erhoben werden) keine ernsthaften Probleme auf, da stets eine Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung durch ein übergeordnetes Gericht herbeigeführt werden kann. Insgesamt bleiben aber doch noch einige Entscheidungssituationen übrig, für die über die anzuwendende Form gerichtlicher Entscheidungen zu befinden ist. Jedoch hat auch in diesen Fällen die formelle Seite der Sache nicht mehr die Bedeutung, die sie früher einmal hatte. Den Prozeßparteien ist es immer möglich, eine erstinstanzliche Entscheidung überprüfen zu lassen, sei es ggf. auch erst im Wege der Berufung (§§ 147 ff.). Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß immer dann, wenn eine bestimmte Entscheidungsform nicht vorgeschrieben ist, die Entscheidung durch Anordnung erfolgt. Anhaltspunkte können insofern jeweils entsprechenden Regelungen ähnlicher Sachverhalte bzw. der Grundorientierung der ZPO entnommen werden. Sonstige Prozeßhandlungen Neben den genannten Entscheidungen treffen die Gerichte wie eingangs bereits erwähnt wurde vielfältige sonstige Maßnahmen, die für die Gestaltung des Verfahrens wichtig sind, ohne daß sie Gegenstand einer förmlichen Entscheidung sein müssen. Als Beispiele seien hier Maßnahmen zur Feststellung der Arbeitsstelle der Prozeßparteien, Unterstützungsersuchen an andere Dienststellen, Hinweisschreiben an Betriebe, Rechtskraft- und Verbindlichkeitsvermerke von Entscheidungen und von Einigungen genannt. Alle diese Maßnahmen bilden gewissermaßen Vorstufen der gerichtlichen Entscheidungstätigkeit bzw. dienen der Realisierung von Entscheidungen oder der Auswertung von Verfahren. Es sind Maßnahmen, die in der Regel einer förmlichen Entscheidung nicht bedürfen. Richten sich Einwände der Prozeßparteien oder sonstiger betroffener Personen gegen derartige Maßnahmen, dann kann dies Veranlassung sein, zur jeweiligen Maßnahme eine förmliche Entscheidung herbeizuführen. Wie in solchen Fällen zu entscheiden ist, ist in der ZPO nicht ausdrücklich geregelt. Da es sich bei den meisten der zu entscheidenden Probleme jedoch um solche handeln wird, die einen besonderen Bezug zur Sachaufklärung haben, erscheint es mir richtig, die gesetzliche Regelung der Entscheidung über die Beweiserhebung als Orientierung zu nutzen. § 54 Abs. 1 sagt hierzu, daß die Entscheidung über eine Beweisaufnahme im Wege der Anordnung erfolgt. Da es kaum sog. sonstige gerichtliche Maßnahmen geben wird, deren Gewicht größer ist als das einer Beweisanordnung, sollte regelmäßig die Form der Anordnung gewählt werden, wenn eine förmliche Entscheidung notwendig ist. Die Verfügungen sind nur ausnahmsweise Gegenstand der zivilprozeßrechtlichen Regelung. Solche Ausnahmen sind z. B. die Einstellungsverfügungen bei Klagerücknahme (§ 30 Abs. 2 und 4), Einstellungsverfügungen bei Aussöhnung der Ehegatten (§ 48 Abs. 2), Einstellungsverfügungen nach Aussetzung des Ehescheidungsverfahrens (§ 49 Abs. 3) und Einstellungsverfügungen bei Nichterscheinen der Prozeßparteien (§ 66 Abs. 3). In der Regel sind Verfügungen Gegenstand innerdienstlicher Ordnungen. Gegen sie gibt es keine gesonderten Rechtsmittel. Lediglich im Zusammenhang mit Eingaben von Bürgern und damit eigentlich außerhalb des gerichtlichen Verfahrens können sie einer Überprüfung unterworfen werden. Zwingend vorgesehene und im Ermessen des Gerichts liegende Prozeßhandlungen Gerichtliche Prozeßhandlungen lassen sich nicht nur vom Standpunkt des jeweiligen konkreten Inhalts oder der;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit . Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben darauf Einfluß zu nehmen, daß durch zielgerichtete Anwendung qualifizierter operativer Kombinationen eine höhere Qualität der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß sie vor allem kräftemäßig gut abgesichert, die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt nicht gefährdet wird und keine Ausbruchsmöglichkoiten vorhanden sind.

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